hallo,
Frau A hat Widerspruch gegen einen Bescheid wegen Grundsicherung eingelegt, allerdings kam der 2 Tage zu spät an. Frau A war schwer krank und konnte vorher nicht aus dem Haus. Gibt es hier noch eine Möglichkeit außer Klage beim Sozialgericht, was angegeben ist, dass man das innerhalb einem Monat tun kann.
Ginge nicht auch ein Schreiben an denjenigen, der den Widerspruch abgelehnt hat mit der Bitte um Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit?
Vielen Dank für eine Antwort
Gruß
Jogi
Nicht fristgerechter Widerspruch
Moderator: FDR-Team
Re: Nicht fristgerechter Widerspruch
Da Frau A krankheitsbedingt "nur in ihrer Wohnung" und nicht im Krankenhaus war, war es ihr zuzumuten, den schriftlichen Widerspruch von einer anderen Person im Briefumschlag zur Post, zu einem Briefkasten oder direkt zum JC bringen zu lassen.
War sie so schwer erkrankt, dass sie die Wohnung nicht verlassen konnte, dann wurde sie ja in irgend einer Form von einer anderen Person "betreut/versorgt".
Ich sehe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Fall als aussichtslos an.
War sie so schwer erkrankt, dass sie die Wohnung nicht verlassen konnte, dann wurde sie ja in irgend einer Form von einer anderen Person "betreut/versorgt".
Ich sehe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Fall als aussichtslos an.
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Re: Nicht fristgerechter Widerspruch
auch nicht zum Arzt? und "schwer krank" heißt...?JogiKurt hat geschrieben:hallo,
Frau A hat Widerspruch gegen einen Bescheid wegen Grundsicherung eingelegt, allerdings kam der 2 Tage zu spät an. Frau A war schwer krank und konnte vorher nicht aus dem Haus.
[/quote]Ginge nicht auch ein Schreiben an denjenigen, der den Widerspruch abgelehnt hat mit der Bitte um Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit?
nur "wegen Krankheit" dürfte wohl nicht ausreichen, ebenso, wenn dem Schreiben kein Attest beigelegt ist, aus dem hervorgeht, weshalb es Frau A nicht machbar war, das Schreiben fristgerecht - auch unter Zuhilfenahme der sie versorgenden Personen- zu versenden.
Re: Nicht fristgerechter Widerspruch
Abseits von dem bereits genannten Hindernis, dass krank alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellt, regelt § 67 GG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nur innerhalb von einem Monat nach Wegfall des Grundes möglich ist, so dass möglicherweise zu dem fehlenden Grund auch noch eine (weitere) versäumte Frist hinzukommt.JogiKurt hat geschrieben:Ginge nicht auch ein Schreiben an denjenigen, der den Widerspruch abgelehnt hat mit der Bitte um Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit?
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Re: Nicht fristgerechter Widerspruch
was einen aber alles nicht davon abhalten sollte, die "Krankheit" zu verwenden und sich nochmal an die Behörde zu wenden. Denn dort sitzen oftmals "nicht böswillige" Menschen und vielleicht hat man ja Glück ...
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Re: Nicht fristgerechter Widerspruch
Frau A könnte die "Überprüfung" des Bescheides beantragen (sinnigerweise mit Begründung, was "falsch" sein soll):JogiKurt hat geschrieben:Gibt es hier noch eine Möglichkeit außer Klage beim Sozialgericht
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
Die Behörde muss hierüber mit - neuem - Verwaltungsakt entscheiden, gegen den dann "erneut" der Widerspruch zulässig ist. Dann wäre Frau A wieder "im Verfahren drin".
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