Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Olihase
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Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von Olihase »

Hallo Zusammen,
ich möchte folgenden Fall schildern und hoffe auf ein paar Antworten.

Vater zahlt seit 5 Jahren pünktlich Unterhalt für jetzt 6jähriges Kind. Er ist Schulleiter und verdient netto 3500 Euro. Die beiden waren nicht verheiratet. Mutter möchte nun das Einkommen überprüfen mit dem Auskunftsbogen des Jugendamtes, alles gut soweit. Titel usw. besteht keiner, da beide gut miteinander auskommen und alles klappt.
Auf diesem Bogen wird neben dem Einkommen nun das Barvermögen des Vaters gefragt. Der Vater ist verheiratet, hat mit seiner Frau ein gemeinsames Konto mit ca. 30.000 Euro.

Der Vater stellt sich folgende Fragen:
a) muss das Barvermögen zwangsläufig angegeben werden, wenn genug Gehalt da ist, um den monatlichen Unterhalt zu zahlen
b) muss das Barvermögen zwangsläufig angegeben werden, wenn das Konto auf Ehemann und Ehefrau läuft - die Ehefrau aber natürlich nicht möchte, dass die Kindsmutter Auskunft über das gemeinsam angesparte Vermögen erhält.
c) Beim Vermögen von 30.000 Euro fallen so gut wie keine Zinsen an, da diese auf dem Girokonto liegen. Daher gibt es keine weiteren "Einnahmen" aus diesem genannten Geldwert.

Vielen Dank für Ihre Antworten!
Zuletzt geändert von Olihase am 29.10.16, 11:44, insgesamt 1-mal geändert.
SusanneBerlin
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von SusanneBerlin »

Frage b) läßt sich lösen, indem nur der auf den Ehemann entfallende Anteil ds Vermögens auf dem gemeinsamen Kontos angegeben wird.
Grüße, Susanne
Hertha1892
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von Hertha1892 »

a) nein
b) nein

Noch besser: Es gibt gar keine Verpflichtung den Bogen auszufüllen. Formloses Schreiben, die letzten Gehaltsnachweise des 12-Monatszeitraums.

Die Überprüfung ist übrigens nur alle 2 Jahre zulässig. Das Vermögen geht das JA einen feuchten Kehricht an.

Grüße Hertha1892.
yamato
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von yamato »

Hertha1892 hat geschrieben:a) nein
Das Vermögen geht das JA einen feuchten Kehricht an.

Grüße Hertha1892.
Das sieht der § 1605 BGB aber anders
"...auf Verlangen über Ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen,..."

Ob die Auskunft über das Vermögen notwendig ist, kann man erst wissen, wenn man das Einkommen kennt, daher muss das Jugendamt erst mal grundsätzlich danach fragen.
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KZG
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von KZG »

Der Papa ist leistungsfähig. Sein Vermögensstamm ist zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant. Nur über die Zinsen muss er Auskunft erteilen.

Jugendämter wollen in ihren Fagebögen noch mehr wissen, was sie nichts angeht. Z.B. Höhe der Miete, Einkünfte der Ehefrau/des Partners.

Bestimmte Fragen müssen nur dann beantwortet werden, wenn die Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.

Den § 1605 mal als Ganzes:
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Das rote Wörtchen bedeutet auch, dass bei entsprechend hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen er die Auskunft sogar vollständig verweigern kann. Er muss sich lediglich für uneingeschränkt leistungsfähig erklären und mindestens den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle anbieten.
yamato
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von yamato »

Alles richtig, nur dazu muss dass Jugendamt ja erst mal wissen, dass der Vater aus seinem Einkommen heraus leistungsfähig ist.
Also fragt es erst mal nach dem Vermögen, da nun mal es keine Sinn machen würde erst die Auskunft über das Einkommen abzuwarten, um dann nochmal nach dem Vermögen zu fragen, falls das Einkommen nicht ausreicht. Erhöhte Mietkosten können wenn sie unvermeidbar sind zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes führen, d.h. theoretisch muss die Frage nicht sein, deren Beantwortung kann aber für den Pflichtigen durchaus vorteilhaft sein.
Die Fragebögen von Jugendämtern sollen in der Regel für den Auskunftspflichtigen eine Hilfe sein, da nicht jeder einen Rechtsanwalt nimmt oder selbst Ahnung hat, und versuchen daher möglichst umfangreich alle möglichen Konstellationen abzudecken.
Wer sich entsprechend auskennt braucht sie ja nicht zu verwenden.
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yamato
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von yamato »

KZG hat geschrieben:Das rote Wörtchen bedeutet auch, dass bei entsprechend hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen er die Auskunft sogar vollständig verweigern kann. Er muss sich lediglich für uneingeschränkt leistungsfähig erklären und mindestens den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle anbieten.
Wozu gibt es dann die "fiktive" Stufe 11 ab 5101 € "nach den Umständen des Falles" ?
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KZG
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von KZG »

yamato hat geschrieben:Die Fragebögen von Jugendämtern sollen in der Regel für den Auskunftspflichtigen eine Hilfe sein, da nicht jeder einen Rechtsanwalt nimmt oder selbst Ahnung hat, und versuchen daher möglichst umfangreich alle möglichen Konstellationen abzudecken.
Wenn die Fragebögen ein Hilfe sein sollen und ein Jugendamt seriös sein möchte, dann soll es doch seine Fragen entsprechend kennzeichnen. "Diese Frage ist nur zu beantworten, wenn ..."
Machen die Jugendämter aber nicht. Die möchten gern alles wissen. :evil:
KZG
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von KZG »

yamato hat geschrieben:Wozu gibt es dann die "fiktive" Stufe 11 ab 5101 € "nach den Umständen des Falles" ?
Übersteigt das unterhaltsrelevante Einkommen der barunterhaltspflichtigen Eltern oder des barunterhaltspflichtigen Elternteils die Tabellenhöchstsätze der Düsseldorfer Tabelle, wird die oberste Einkommensgruppe nicht fortgeschrieben, sondern der Bedarf des Kindes muss konkret dargelegt und bewiesen werden (konkrete Bedarfsermittlungsmethode). BGH, Urteil vom 11.04.2001 - XII ZR 152/99
Olihase
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Re: Unterhaltsberechnung - Angabe von privatem Vermögen

Beitrag von Olihase »

Vielen Dank allen!
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