Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
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Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Hallo zusammen,
ich habe eine vermutlich ausgefallene Frage.
Nehmen wir an, der Versicherungsnehmer einer Zusatzversicherung fordert eine Kostenübernahme auf Grund seines Vertrages.
Er versendet das Schreiben und stellt fest, dass das Geld nach einigen Monaten immer noch nicht auf seinem Konto angekommen ist.
Nach Rückfrage bei der Versicherung stellt sich dort heraus, dass das Geld überwiesen wurde. Allerdings auf ein falsches Konto. Nach Prüfung durch den Versicherungsnehmer ist klar, dass auf seinem Schreiben eine falsche Kontonummer (vermutlich über die Zwischenablage falsch kopiert) steht.
Die Bitte des Versicherungsnehmers, das Geld doch zurückzufordern, lehnt die Versicherung mit der Begründung, "aus rechtlichen Gründen nicht möglich" ab.
Wäre das rechtens?
Würde der VN tatsächlich in die "Röhre" schauen?
Danke für die Mühe.
Grüsse
ich habe eine vermutlich ausgefallene Frage.
Nehmen wir an, der Versicherungsnehmer einer Zusatzversicherung fordert eine Kostenübernahme auf Grund seines Vertrages.
Er versendet das Schreiben und stellt fest, dass das Geld nach einigen Monaten immer noch nicht auf seinem Konto angekommen ist.
Nach Rückfrage bei der Versicherung stellt sich dort heraus, dass das Geld überwiesen wurde. Allerdings auf ein falsches Konto. Nach Prüfung durch den Versicherungsnehmer ist klar, dass auf seinem Schreiben eine falsche Kontonummer (vermutlich über die Zwischenablage falsch kopiert) steht.
Die Bitte des Versicherungsnehmers, das Geld doch zurückzufordern, lehnt die Versicherung mit der Begründung, "aus rechtlichen Gründen nicht möglich" ab.
Wäre das rechtens?
Würde der VN tatsächlich in die "Röhre" schauen?
Danke für die Mühe.
Grüsse
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Eine Überweisung kann man nicht zurückrufen. Das mag vielleicht theoretisch noch vor der Ausführung durch die Bank gehen. Aber wenn das Geld erstmal auf dem Weg zum falschen Empfänger ist, ist da nicht mehr möglich. Da wird nur bleiben zu hoffen das er falsche Empfänger solvent ist und einem das Geld überweisen kann.
Die Versicherung hat auf das ihr benannte Konto gezahlt, und dürfte damit raus sein.
Die Versicherung hat auf das ihr benannte Konto gezahlt, und dürfte damit raus sein.
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Hallo,merlin2004 hat geschrieben:...
Die Bitte des Versicherungsnehmers, das Geld doch zurückzufordern, lehnt die Versicherung mit der Begründung, "aus rechtlichen Gründen nicht möglich" ab.
Wäre das rechtens?
Würde der VN tatsächlich in die "Röhre" schauen?
Danke für die Mühe.
Grüsse
das stimmt nicht, der Empfänger hat das Geld ohne Rechtsgrund überwiesen bekommen. Der Versicherer kann es deshalb zurückfordern. Allerdings muss man schon sehen, daß der VN die falsche Konto Nr. angegeben hatte. Die Begeisterung des Versicherers sich da einzusetzen hält sich verständlicherweise in Grenzen. Er hat wie gewünscht gezahlt, falls das Geld vom Empf. nicht mehr zu erlangen ist, wäre der Versicherer frei.
Die Banken kontrollieren schon lange nicht mehr, ob Empf. und Kontonummer übereinstimmen.
Da VN und Empfänger bei derselben Bank sind, könnte man erst mal mit der Bank reden, ob der Empf. mit der Rückbuchung einverstanden ist. Da wäre es vermutlich das Einfachste, wenn der Versicherer alle Bereicherungs-Ansprüche gegen den Empf. an den VN abtritt. Dann kann der selbst sein Recht suchen.
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
ExDevil67 hat geschrieben:Eine Überweisung kann man nicht zurückrufen. Das mag vielleicht theoretisch noch vor der Ausführung durch die Bank gehen. Aber wenn das Geld erstmal auf dem Weg zum falschen Empfänger ist, ist da nicht mehr möglich. Da wird nur bleiben zu hoffen das er falsche Empfänger solvent ist und einem das Geld überweisen kann.
Die Versicherung hat auf das ihr benannte Konto gezahlt, und dürfte damit raus sein.
Jetzt tritt vermutlich der Datenschutz wieder als Spielverderber auf.
Die Bank darf die Daten ja nicht herausgeben.
Die Frage wäre hier: Hat die Versicherung eine Möglichkeit den Empfänger zu ermitteln?
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Man stellt fest, "dass das Geld nach einigen Monaten..." und fordert jetzt von der Versicherung die Rückforderung?
Die Versicherung ist von der Haftung frei!
Der Zahlungsempfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet.
§ 812 BGB
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Alles klar?
Die Versicherung ist von der Haftung frei!
Der Zahlungsempfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet.
§ 812 BGB
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Alles klar?
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Der Versicherte hat doch selbst die fehlerhafte Kontonummer verwendet, nach seiner eigenen Vermutung durch fehlerhaftes copy & paste, oder?merlin2004 hat geschrieben:ExDevil67 hat geschrieben:Eine Überweisung kann man nicht zurückrufen. Das mag vielleicht theoretisch noch vor der Ausführung durch die Bank gehen. Aber wenn das Geld erstmal auf dem Weg zum falschen Empfänger ist, ist da nicht mehr möglich. Da wird nur bleiben zu hoffen das er falsche Empfänger solvent ist und einem das Geld überweisen kann.
Die Versicherung hat auf das ihr benannte Konto gezahlt, und dürfte damit raus sein.
Jetzt tritt vermutlich der Datenschutz wieder als Spielverderber auf.
Die Bank darf die Daten ja nicht herausgeben.
Die Frage wäre hier: Hat die Versicherung eine Möglichkeit den Empfänger zu ermitteln?
Also wird er doch noch wissen müssen, zu wem die fehlerhafte Kontonummer gehörte.
Diesen Kontoinhaber kann er als Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung dann in die Pflicht (zur Rückzahlung) nehmen.
Warum sollte die Versicherung hier eine Pflicht haben, den umständlichen Weg der Empfängerermittlung zu gehen?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
So aus dem Bauch heraus würde ich das eher verneinen. Klar wäre der "eigentliche" Empfänger der "Richtige" gewesen. Aber irgendwie habe ich Zweifel, ob der "korrekte" Empfänger hier einen Herausgabeanspruch hat und nicht eher die Versicherung.Ronny1958 hat geschrieben: Diesen Kontoinhaber kann er als Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung dann in die Pflicht (zur Rückzahlung) nehmen.
Kann mich aber täuschen ...
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Ronny1958 hat geschrieben:...
Diesen Kontoinhaber kann er als Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung dann in die Pflicht (zur Rückzahlung) nehmen.
Warum sollte die Versicherung hier eine Pflicht haben, den umständlichen Weg der Empfängerermittlung zu gehen?
Das ist aber nicht so einfach. Im Bereicherungsrecht gilt mit wenigen Ausnahmen der Gundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion. Das bedeutet kurz gesagt, dass hier nicht der VN, sondern der Versicherer als Leistender, Anweisender der Bereicherungsgläubiger ist, "... durch die Leistug eines Anderen ...".
Die Eingriffskondiktion des § 812 ," ... in sonstiger Weise ...", ist nicht zugunsten des VN anwendbar.
Deshalb denke ich, daß der Versicherer gebeten werden sollte seinen Bereicherungsanspruch an den VN abzutreten und das der Empfängerbank nachgewiesen werden sollte. Auf dieser Basis könnte der VN die Rückzahlung an sich verlangen. Sonst kann sich die Bank/der Zahlungsempfänger mit Fug und Recht weigern.
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Vermutlich ist der Versicherte hier als Verursacher zu sehen.Der Versicherte hat doch selbst die fehlerhafte Kontonummer verwendet, nach seiner eigenen Vermutung durch fehlerhaftes copy & paste, oder?
Also wird er doch noch wissen müssen, zu wem die fehlerhafte Kontonummer gehörte.
Dennoch wird es für Ihn schwierig sein, den Empfänger selber festzustellen, da ein Zahlendreher in der IBAN Ihn nicht zum Empfänger führen kann.
Ich würde an dieser Stelle den Ansatz mit "Copy&Paste" streichen und in "Zahlendreher" umformulieren wollen.
Hier stellt sich nun wieder die Frage nach der unrechtmässigen Bereicherung des Empfängers.
Kann die Bank in die Pflicht genommen werden oder ist man auf deren guten Willen angewiesen?
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Das ist ja richtig, aber das Geld kam nun mal vom Konto der Versicherung auf das Konto des falschen Empfängers. Deshalb ist allein die Versicherung dazu berechtigt, das Geld aufgrund Herausgabeanspruch nach §812 BGB zurückzufordern.Hier stellt sich nun wieder die Frage nach der unrechtmässigen Bereicherung des Empfängers.
Die Bank darf das Geld gar nicht vom Konto des Bankkunden abziehen und an einen Dritten überweisen. Selbst wenn der Dritte einen Anspruch hätte, muss er sich an den Kontoeigentümer wenden und nicht an dessen Bank.Kann die Bank in die Pflicht genommen werden oder ist man auf deren guten Willen angewiesen?
Ich bin der Ansicht, dass die Versicherung aufgrund § 242] dazu verpflichtet ist, entweder das Geld vom falschen Empfänger zurückzufordern und (ggf. nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr) dem richtigen Empfänger zu überlassen, oder den Rückforderungsanspruch an den Versicherten abzutreten
Jedoch ohne die Mitwirkung der Versicherung wird der Versicherte nichts erreichen, weil sich weder die Bank, noch der falsche Empfänger von der "Beweiskette" (Versicherungsvertrag, Erstattungsanspruch, Zahlendrehen bei der Überweisung) davon überzeugen lassen müssen, dass das Geld "eigentlich" dem Versicherten zusteht, und einen direkten Anspruch an den falschen Empfänger hat er nicht.
Grüße, Susanne
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Auch wenn die Versicherung die Leistung ausgezahlt hat, muss sie sich in in meinen Augen nicht um die Fehlüberweisung weiter kümmern. Der Versicherung liegt ein Schreiben vor "bitte überweisen Sie die Leistung auf das Konto 123 bei der ABC Bank". Das hat sie getan, das der VN aber das Konto 456 bei der ABC Bank meinte, wird man ihr nicht anlasten können. Sie hat weisungsgemäß gezahlt.
Die einzige Chance die ich sehe ist zu klären ob die ABC Bank bereit ist dem Inhaber des (falschen) Kontos 123 einen Brief weiterzuleiten in dem man ihn auffordert das Geld einem zu überweisen.
Wenn nicht sehe ich nur den Weg über eine Strafanzeige gegen zunächst unbekannt den Kontoinhaber ermitteln zu lassen, denn wie merlin2004 schon erkannt hat. Einfach die Daten des andern Kontoinhabers rausgeben wird die Bank nicht dürfen.
Die einzige Chance die ich sehe ist zu klären ob die ABC Bank bereit ist dem Inhaber des (falschen) Kontos 123 einen Brief weiterzuleiten in dem man ihn auffordert das Geld einem zu überweisen.
Wenn nicht sehe ich nur den Weg über eine Strafanzeige gegen zunächst unbekannt den Kontoinhaber ermitteln zu lassen, denn wie merlin2004 schon erkannt hat. Einfach die Daten des andern Kontoinhabers rausgeben wird die Bank nicht dürfen.
Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
ExDevil67 hat geschrieben:Auch wenn die Versicherung die Leistung ausgezahlt hat, muss sie sich in in meinen Augen nicht um die Fehlüberweisung weiter kümmern. Der Versicherung liegt ein Schreiben vor "bitte überweisen Sie die Leistung auf das Konto 123 bei der ABC Bank". Das hat sie getan, das der VN aber das Konto 456 bei der ABC Bank meinte, wird man ihr nicht anlasten können. Sie hat weisungsgemäß gezahlt.
Die einzige Chance die ich sehe ist zu klären ob die ABC Bank bereit ist dem Inhaber des (falschen) Kontos 123 einen Brief weiterzuleiten in dem man ihn auffordert das Geld einem zu überweisen.
Wenn nicht sehe ich nur den Weg über eine Strafanzeige gegen zunächst unbekannt den Kontoinhaber ermitteln zu lassen, denn wie merlin2004 schon erkannt hat. Einfach die Daten des andern Kontoinhabers rausgeben wird die Bank nicht dürfen.
Also mit Strafrecht hat das nun gar nichts zu tun.
Im Extremstfall müsste eben der Geldempfänger auf Rückzahlung verklagt werden.
Die Forderung des VN gegen die Versicherung ist i.Ü. grundsätzlich nach wie vor offen. Die Zahlung auf das falsche Konto hat keine Erfüllungswirkung.
Das Geld ggf. einzuklagen und das Prozessrisiko zu tragen wird man aber nicht vom Versicherer verlangen können, wenn der VN den Zahlendreher zu verantworten hat. Dagegen kann der VN schon auf die Abtretung des Bereicherungsanspruchs bestehen, die Abtretung ersetzt sozusagen den Geld-Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der VN kann dann selber gegen Bank und Zahlungsempfänger vorgehen.
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
Welche Straftat hat der Empfänger der Falschüberweisung denn begangen?Wenn nicht sehe ich nur den Weg über eine Strafanzeige gegen zunächst unbekannt den Kontoinhaber ermitteln zu lassen,
Grüße, Susanne
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Re: Mal was ausgefallenes - Rückruf einer Überweisung
@freemont:... Da VN und Empfänger bei derselben Bank sind, könnte man erst mal mit der Bank reden, ob der Empf. mit der Rückbuchung einverstanden ist. Da....
Wo kommt denn diese Annahme her?
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