Tagessatzberechnung bei Rentner:wieviel für Ehefrau abziehen

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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rolm
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Tagessatzberechnung bei Rentner:wieviel für Ehefrau abziehen

Beitrag von rolm »

Hallo,

könnt ihr mir bitte helfen, wieviel bei einem Rentner bei der Tagessatzberechnung für die Ehefrau vom Nettoeinkommen abgezogen werden darf.
Ehefrau war nie erwerbstätig und nur der Mann in Rente bezieht eine Rente. Die Frau hat keine Einkünfte.

Bei einer Scheidung ginge ja die Hälfte der Rente an die Frau, da sie während des ganzen Erwerbslebens verheiratet waren.

Kann man deshalb auch beim Tagessatz 50% vom Nettoeinkommen als "Unterhaltsanteil für die Ehefrau" abziehen?

Herzlichen Dank.

Viele Grüße,
rolm
J.A.
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Re: Tagessatzberechnung bei Rentner:wieviel für Ehefrau abzi

Beitrag von J.A. »

Kann man deshalb auch beim Tagessatz 50% vom Nettoeinkommen als "Unterhaltsanteil für die Ehefrau" abziehen?
Nein...

Es gibt keine starre Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe. Auch das 1 Tagessatz = ca. 1/30 des Nettoeinkommens betragen soll, ist nicht in Stein gemeisselt. Ein "Privatier", der in eigener Villa lebt und z.B. per großzügigem "Kost- und Logis-Vermächtnis" aus einem Testament lebt, hätte so gesehen überhaupt kein bezifferbares Nettoeinkommen. In solchen Fällen müsste man diese sog. "geldwerten Vorteile" erst einmal in ein fiktives Einkommen umrechnen, welches dann Grundlage der Tagessatzbemessung wäre.

Insbesondere der Rechnung (bei Eheleuten, von denen nur einer erwerbstätig ist) ...

(Gesamt-Eheeinkommen : 2) : 30 = 1 Tagessatz

...hat der BGH bereits in der Vergangenheit eine Absage erteilt [vgl. z.B. Fischer StGB 56., 331, Rn. 9 zu § 40 StGB]

Der der Ehefrau gewährte Naturalunterhalt ist in -im jeweiligen Einzelfall- angemessener Weise zu berücksichtigen. Was "in angemessener Weise" ist, entscheidet der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen.

Wenn überhaupt in pauschaler Weise vorgegangen wurde, wurden in der Vergangenheit max.(!) 25% des Gesamt-Eheeinkommens für den "einkommenslosen" Ehepartner als angemessen angesehen [vgl. Fischer StGB aaO, 333, Rn. 13]. Somit bildeten 75% des Gesamt-Eheeinkommens die Bemessungsgrundlage für die Tagessatzberechnung in diesen Fällen.

Wobei auch noch zu beachten ist, dass "Gesamt-Eheeinkommen" wörtlich zu verstehen ist, also auch alle Einkünfte der Ehefrau einfliessen, also nicht alleine Renten oder Erwerbseinkommen, sondern auch z.B. Sozialleistungen, Mieteinnahmen, Kapitalertragszinsen und/oder alle sonstigen Einkünfte "in Geld" oder "geldwerte Vorteile" jeglicher Art.

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PS: Warum wurde der thread eigentl. seitens der Moderation vom Strafrecht ins Forum "Familien- und Scheidungsrecht" verschoben? Die Sache war im Forum Strafrecht schon vollkommen richtig platziert, da es sich um eine rein strafrechtliche Fragestellung handelt...
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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