Identitätsfeststellung

Recht der Gefahrenabwehr

Moderator: FDR-Team

freemont
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von freemont »

Deputy hat geschrieben:...
freemont hat geschrieben:
Die Amtshilfe hat Verfassungsrang; wenn das alles sowieso explizit nochmals geregelt wäre, dann bräuchte es keine Amtshilfe.
So darf man sich eine polizeiliche Ermächtigung zu Gundrechtseingriffen nicht hinbiegen.
Es ist auch keine polizeiliche Ermächtigung, da die Polizei an sich nicht tätig wird, sondern nur Amtshilfe leistet.
...
Das ist jetzt tatsächlich die Krönung Ihrer unerträglichen Rabulistik.

Das kann man nur dick und fett unterstreichen:
Elementare Verständnisprobleme des Rechtsstaates und der Grundrechte.
Tom Ate
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Tom Ate »

Wollen wir uns mal um die Frage des TE (und den Haftbefehl) kümmern und dann neue Fragen aufwerfen?
Deputy
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Deputy »

@freemont
Was will man von Ihnen auch anderes erwarten ...

Dann erklärt ihr beiden doch einfach, wie es richtig ist bzw. nennt die entsprechenden Rechtsgrundlagen.
freemont
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von freemont »

Tom Ate hat geschrieben:Wollen wir uns mal um die Frage des TE (und den Haftbefehl) kümmern und dann neue Fragen aufwerfen?

Wieso denn Haftbefehl?

Roter Hering von @deputy?

Davon war nie die Rede.
Deputy
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Deputy »

Der Haftbefehl war nur ein Beispiel, bei dem hoffentlich jedem klar ist, wie es tatsächlich gemacht wird. Die Beschlagnahme des FS ist letzten Endes nichts anderes.

Also: her mit den Rechtsgrundlagen! Von mir aus nur für die Beschlagnahme des FS.
Tom Ate
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Tom Ate »

Zunächst die Kontrolle:

Präventive Aufgabe des Grenzschutz aus §2 BPOLG
Daraus IDf §23 und Datenabfrage §34 BPOLG

treffermeldung
(hier ist offen, ob auschreibende Behörde StA oder Verkehrsbehörde ist)

StA
Vollstreckung über die Polizei gem §36 II StPO
Handlungsverpflichtung und Ermächtigungsgrundlage der Polizei §161 StPO (gleiches beim HB)
Ermächtigungsgrundlage der StA gem StPO (Beschlagnahme oder, wie ich das hiet verstanden habe Wohnortbefragung als Teil der IDF 163b StPO)

Verkehrsbehörde
46 OwiG Rest wie oben
freemont
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von freemont »

Tom Ate hat geschrieben:Zunächst die Kontrolle:

Präventive Aufgabe des Grenzschutz aus §2 BPOLG
Daraus IDf §23 und Datenabfrage §34 BPOLG

treffermeldung
(hier ist offen, ob auschreibende Behörde StA oder Verkehrsbehörde ist)

StA
Vollstreckung über die Polizei gem §36 II StPO
Handlungsverpflichtung und Ermächtigungsgrundlage der Polizei §161 StPO (gleiches beim HB)
Ermächtigungsgrundlage der StA gem StPO (Beschlagnahme oder, wie ich das hiet verstanden habe Wohnortbefragung als Teil der IDF 163b StPO)

Verkehrsbehörde
46 OwiG Rest wie oben

Ja, prima, bleibt noch § 25 II StVG zu ergänzen. der gibt eine Beschlagnahmebefugnis für den Fall, daß ein Fahrverbot wegen einer Owi verhängt ist, " ... Führerscheine [werden] amtlich verwahrt. ... Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen."

Aber auch das ist ein roter Hering von @deputy, laut threaderöffnung ist der FS nicht "am Mann", die Beschlagnahme hat @deputy erfunden.
Deputy
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Deputy »

Tom Ate hat geschrieben:StA
Vollstreckung über die Polizei gem §36 II StPO
Handlungsverpflichtung und Ermächtigungsgrundlage der Polizei §161 StPO (gleiches beim HB)
Ermächtigungsgrundlage der StA gem StPO (Beschlagnahme oder, wie ich das hiet verstanden habe Wohnortbefragung als Teil der IDF 163b StPO)
Passt beim U-Haftbefehl, aber nicht bei einem Vollstreckungshaftbefehl (hätte ich entsprechend deutlich schreiben sollen).

Im § 161 bzw. 160 geht es um die Aufklärung des Sachverhalts; die Frage stellt sich bei einem Vollstreckungshaftbefehl nicht, da gehts es nicht um die Aufklärung einer Sachverhaltes, sondern um die Vollstreckung der Strafe. Die entsprechenden Rechtsrundlagen gehen in § 449 StPO los. Die StA handelt bei einem Vollstreckungshaftbefehl nicht nicht als Strafverfolgungsbehörde (wie bei einem UHaftbefehl), sondern als Strafvollstreckungsbehörde. Sie erlässt den Vollstreckungshaftbefehl auch selbst und nicht ein Richter (§ 457 II StPO). Das ist eine komplett andere Baustelle, die auch komplett anders bearbeitet wird.
Tom Ate
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Tom Ate »

Hast du den Paragraphen 36 gelesen?

Und den 457??


Undn zack sind wir wieder beim 161. Gericht. StA. Polizei.
Papaleone
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Re: Identitätsfeststellung

Beitrag von Papaleone »

Tom Ate hat geschrieben:Zunächst die Kontrolle:

Präventive Aufgabe des Grenzschutz aus §2 BPOLG
Daraus IDf §23 und Datenabfrage §34 BPOLG

treffermeldung
(hier ist offen, ob auschreibende Behörde StA oder Verkehrsbehörde ist)

StA
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Handlungsverpflichtung und Ermächtigungsgrundlage der Polizei §161 StPO (gleiches beim HB)
Ermächtigungsgrundlage der StA gem StPO (Beschlagnahme oder, wie ich das hiet verstanden habe Wohnortbefragung als Teil der IDF 163b StPO)

Verkehrsbehörde
46 OwiG Rest wie oben
Ausschreibung ist von der Staatsanwaltschaft
Wer andern eine Grube gräbt, bricht für gewöhnlich seinen Spaten ab!
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