die Landesbauordnung LBO Baden-Württemberg schreibt in § 28 Absatz (4) bezüglich der Ausführung von Türen in Rettungswegen lediglich
Das dürfte wohl bedeuten, dass normalerweise die Vorgaben der Musterbauordnung eingehalten werden müssen, oder? Die Musterbauordnung verlangt in § 35 Absatz (6) Punkt 2., dass die Öffnungen von notwendigen Treppenhäusern zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende "Abschlüsse" (=Türen) haben müssen. In § 36 Absatz (4) Satz 4 verlangt sie, dass Türen in notwendigen Fluren dicht schließend sein müssen. Sie verlangt hingegen nicht, dass diese Türen selbstschließend sein müssen.Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
Nun nehme ich mal ein Hochhaus an (also Gebäude der Klasse 5), in dem sich auf jedem Stockwerk vier Wohnungen befinden. Zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Flur mit den Wohnungstüren sind vorschriftsgemäß selbstschließende Feuerschutztüren installiert. Die dem Treppenraum nächstgelegene Wohnung sei die Nr. 1, die am entferntesten gelegene die Nr. 4.
Nun behauptet jemand, entweder alle oder mindestens die Wohnungen Nr. 1 bis 3 müssten mit selbstschließenden Wohnungseingangstüren zum notwendigen Flur hin ausgestattet sein, weil ja die Bewohner aus Wohnung Nr. 4 im Ernstfall nur an den anderen Wohnungen vorbei zum notwendigen Treppenraum gelangen können.
Schreibt die LBO B-W das vor oder nicht?
Wenn sie es nicht tut, kann das sonst jemand vorschreiben (Bauträger, Architekt, Bauamt, Türhersteller, Brandschutzsachverständiger etc.)?