InsO §300

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Sascha_1975
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InsO §300

Beitrag von Sascha_1975 »

Hallo,

mit Verwunderung bin ich gerade auf den §300 gestoßen. Seit dem 01.07.14 ist es möglich, die RSB auch nach 5 Jahren zu erlangen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen sind.

Dazu die Frage, ob die Verfahrenskosten nicht vorrangig aus dem pfändbaren Betrag beglichen werden?

Wenn die Verfahrenskosten 2000 EUR betragen und vom Schuldner jeden Monat 100 EUR gepfändet werden können, wie läuft das dann? Werden in den ersten 20 Monaten dann von den monatlichen 100 EUR erst einmal die Kosten beglichen und danach werden die Gläubiger prozentual bedient?
Oder müsste der Schuldner die Verfahrenskosten nachgelagert, nach Erteilung der RSB zahlen, meinetwegen auch in Raten?

Würde es so sein, das die Verfahrenskosten vorrangig aus den pfändbaren Beträgen beglichen werden, dann hätte doch jeder Schuldner der monatlich ein pfändbares Einkommen hat, ggf. die Möglichkeit nach 5 Jahren die RSB zu erlangen, weil die Verfahrenskosten in den 60 Monaten sicherlich beglichen wären.

Wer müsste das denn dann beantragen? Ich denke mal, dass dies kein Treuhänder von sich aus macht, oder?
SusanneBerlin
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Re: InsO §300

Beitrag von SusanneBerlin »

Je mehr gepfändet wird, desto höher sind die Verfahrenskosten.
Grüße, Susanne
Sascha_1975
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Re: InsO §300

Beitrag von Sascha_1975 »

das ist aber keine Antwort auf die Fragestellung :P
idem
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Re: InsO §300

Beitrag von idem »

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich am Stück zu zahlen. Es sei denn, sie werden gestundet.

Wer hat denn Interesse an der (vorzeitigen) RSB? :wink: Und wer muss denn laut Gesetz den Antrag stellen? 8)
Der Internationale
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Re: InsO §300

Beitrag von Der Internationale »

Sascha_1975 hat geschrieben:das ist aber keine Antwort auf die Fragestellung :P
:mrgreen: das ist wohl richtig, aber man muss sich schon fragen, was es heisst "ich bin auf den § 300 gestoßen"
Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
Wenn gestoßen gelesen heissen würde, dann würde sich die Fragestellung gar nicht ergeben :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :ironie:
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
Sascha_1975
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Re: InsO §300

Beitrag von Sascha_1975 »

gestoßen = gelesen :D

Es geht ja nicht um den §300 an sich, sondern um 2 Fragestellungen:

a) die Verfahrenskosten - würden die generell vorrangig aus dem pfändbaren Einkommen beglichen, Stundung vorausgesetzt. Und erst nach Tilgung der Kosten beginnt die qoutenmäßige Verteilung an die Gläubiger?

b) Wenn es den 5-jahres-Weg gibt, und es ja doch relativ Wahrscheinlich ist, dass bei einem pfändbaren Einkommen dann die Kosten gem. der Vermutung a) nach z.B. 3,5 Jahren getilgt wären, wer müsste dann für die 5 Jahre anstelle der 6 jahre aktiv werden? Also: Müsste der Schuldner den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB beim AG stellen?
Der Internationale
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Re: InsO §300

Beitrag von Der Internationale »

gestoßen = gelesen :D

Das lese ich zwar, dennoch glauben kann ich es nicht. Und ergänze daher für alle im Hochsauerland:

Erst mal muss man auf die Norm stoßen, dann muss man sie lesen (also richtig lesen :mrgreen: ) und dann :idea: das Gelesene zwischen den Ohren wirken lassen.... Danach dürfte dann alles klar sein :shock: jedenfalls, wenn ich das lese, dann steht da drinn, wer den Antrag stellen muss. Wenn es bei dir NICHT drin steht, dann hext das einer bei euch im Wald weg. 8)

a) ist richtig: erst geht sämtliche Kohle auf die Kosten, dann erst an die Gläubiger
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
Sascha_1975
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Re: InsO §300

Beitrag von Sascha_1975 »

Jaja, das lesen und lesen :) Man sollte es mit mehr Muße versuchen:

Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn...

Man sollte sich den § besser direkt durchlesen und nicht die Ausführungen von Webseiten die ihn zitieren ^^


Last but not least: Bei laufenden Verfahren, bzw. Ankündigung der RSB schon vor 2014 greift diese 'Neuregelung' nicht, oder ?

Thx!
Der Internationale
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Re: InsO §300

Beitrag von Der Internationale »

gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt wurden.
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
Dirty Uschi
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Re: InsO §300

Beitrag von Dirty Uschi »

Für alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt worden sind:

Die pfändbaren Einkünfte (sowie die Versilberung anderen pfändbaren Vermögens auch) fließen in die Masse. Dies bewirkt zweierlei:

a. Die Verfahrenskosten erhöhen sich, da diese mit der Höhe der Masse verbunden sind (§ 58 GKG, § 2 InsVV);

b. Die Verfahrenskosten werden vorrangig aus der Masse bedient, eine Verfahrenskostenstundung ist subsidiär, d.h. die Staatskasse zahlt nur bei Ausfall;

Sind bei Beendigung die Verfahrenskosten bereit bedient, muss der Insolvenzverwalter für die Wohlverhaltensphase eine Rückstellung bilden, also x * 119,00 EUR, der Rest wird an die Gläubiger verteilt.

Sind die Verfahrenskosten bei Beendigung des Verfahrens noch nicht bedient, tragen die pfändbaren Einkünfte (und eine eventuelle hälftige Erbschaft und sonstige Zahlungen) zunächst dazu bei, die Verfahrenskosten zu tragen.

Faustformel: kommen jeden Monat 40,00 EUR pfändbares Vermögen zusammen, dürfte man die Kosten nach fünf Jahren gedeckt haben.
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Wenn ich allen meinen Schwestern einen Kaffee ausgeben würde, hätte
ich eine Cafeteria. Derek Shepherd
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