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§ 13
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht
vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies
nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Ich tu mir schwer mit dem Begriff "erheblich".
Was ist erheblich und was nicht?
Was ist, wenn ein Eingriff in die Natur "nicht erheblich" ist, greift dann auch noch die Ausgleichs- Ersatzpflicht?
Ohne Spezialist zu sein, würde ich sagen, dass man das so pauschal nicht beantworten kann.
Ich denke, es kommt auf den konkreten Eingriff in dem konkreten Naturraum an.
In FFH-Gebieten gibt es z.B. Schutz- und Erhaltungsziele, deren Beeinträchtigung eigentlich immer erheblich ist. Wenn z.B. eine Straße durch ein Gebiet gehen soll, in dem der Fischotter Schutz- und Erhaltungsziel ist, kann schon die Zerschneidung des Gebietes und damit der räumlich-funktionalen Austauschbeziehungen dazu führen, dass entsprechende Querungsbauwerke herzustellen sind, falls es keine Trassenalternativen gibt.
Da kann sich Mario Barth tausendmal über die Steuergeld-Verschwendungen für "überdimensionierte Amphibiendruchlässe" aufregen.
Man verstößt nun mal gegen Gesetze, wenn man die nicht baut.
Im Übrigen gilt das ganze BNatschG. §15 z.B. spricht nicht ausschließlich von "erheblichen" Beeinträchtigungen, sondern verlangt, dass alle unvermeidbaren Beeinträchtigungen auszugleichen
bzw. zu ersetzen sind.
Andere Paragraphen machen auch Aussagen zu Zulässigkeit und Verträglichkeit von Projekten.
Je nach Art des Projekts sollte man ggf. einen qualifizierten Umweltplaner hinzuziehen, der einem da sicher weiterhelfen kann.
Im Übrigen gilt das ganze BNatschG. §15 z.B. spricht nicht ausschließlich von "erheblichen" Beeinträchtigungen, sondern verlangt, dass alle unvermeidbaren Beeinträchtigungen auszugleichen
bzw. zu ersetzen sind.