Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des Nachlassant

internationale Wirtschaftsbeziehungen, Import/Export, Vertragsgestaltung, Durchsetzung/Sicherung von Forderungen, internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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dpet
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Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des Nachlassant

Beitrag von dpet »

Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des anteiligen Nachlasses.

Dies ist ein fiktiver Fall. Angenommen ...

... ein noch aufzuteilender Nachlass befindet sich zum größten Teil in der Hand des Miterben in der Schweiz. Dieser ist Schweizer Staatsbürger und dort wohnhaft. Der andere Erbe ist deutscher Staatsbürger und wohnt in Deutschland.

Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Daher wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein nach deutschem Recht zu je 1/2 Anteil erteilt.

Aufgrund der Unübersichtlichkeit des Nachlasses kam es zu einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger mit rechtskräftigem Ausschließungsbeschluss eines deutschen Gerichtes.

Der Miterbe macht nun (bis jetzt unbelegte und unbekannte) Forderungen an den Nachlass geltend, die in etwa an die Höhe des Nachlasswertes heranreichen. Er hat diese Forderungen erst kürzlich geltend gemacht und nicht etwa im Aufgebotsverfahren, obwohl er von diesem Kenntnis hatte.

Ohne die Angelegenheit an dieser Stelle näher zu erörtern, stellen sich zunächst folgende Fragen:

Inwieweit wäre diese Angelegenheit überhaupt Gegenstand deutschen Erbrechtes? Die Forderung des Miterben hat mit Erbansprüchen ja nichts zu tun. Darüber hinaus liegt ein rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss vor.

Wie weit wäre ein solcher Fall eine Sache deutschen Rechtes oder Schweizer Rechtes?

Hätte es Sinn hier in Deutschland dagegen vorzugehen bzw. zu klagen?
Ließe sich der andere Erbe besser durch einen deutschen Anwalt oder Schweizer Anwalt vertreten?

Könnte ein deutscher Anwalt überhaupt möglicherweise notwendige Verfahren in der Schweiz einleiten, durchführen und einen deutschen Kläger dort vertreten?

Was für Möglichkeiten hätte der andere Erbe überhaupt seinen Anspruch durchzusetzen?
locarno

Re: Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des Nachlas

Beitrag von locarno »

Für den Nachlass gilt meist das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinem gewöhnlichen Aufenthalt hatte!

Es ist egal, ob einer der Erben Schweizer und der andere Deutscher ist, wo die sich jeweils aufhalten oder was auch immer....
Es ist auch falsch anzunehmen, das ein deutscher Erbschein aufgrund der Nationalität eines Erben erlassen wurde.

"[...] Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Daher wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein nach deutschem Recht zu je 1/2 Anteil erteilt. [...]"

Diese Schlussfolgerung ist grundfalsch.

Der Nachlass ist es, worum es sich dreht! Wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in der Schweiz befand, gilt für das Erbe des Nachlasses das Schweizer Recht!
In der Schweiz gilt das Wohnsitzprinzip.

Leider schreibst Du gar nichts dazu. Hier ist dringend eine Rechtsberatung erforderlich, es gibt hüben wie drüben Rechtsanwälte die auch im jeweils anderen Land tätig werden dürfen.
Die kann man durch die Rechtsanwaltskammer und ggf. die Auslandsvertretung Deutschlands leicht finden.

Dazu muss aber erst geklärt werden, wo der Nachlass des Erblassers beim Erbfall vorhanden war und was es in diesem Zusammenhang mit dem deutschen Erbschein auf sich hat.
Denn ein deutscher Erbschein spräche gegen das Wohnsitzprinzip. Hier fehlen viele Informationen.
freemont
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Re: Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des Nachlas

Beitrag von freemont »

locarno hat geschrieben:...

Der Nachlass ist es, worum es sich dreht! Wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in der Schweiz befand, gilt für das Erbe des Nachlasses das Schweizer Recht!
In der Schweiz gilt das Wohnsitzprinzip.
...

Wie geht das (abgesehen von Immobilien) mit Art. 25 EGBGB i.V.m. Art. 21 EU-VO Nr. 650/2012 zusammen:
Art. 25 EGBGB
Rechtsnachfolge von Todes wegen

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.


Artikel 21

Allgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
locarno

Re: Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des Nachlas

Beitrag von locarno »

freemont hat geschrieben:
locarno hat geschrieben:...

Der Nachlass ist es, worum es sich dreht! Wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in der Schweiz befand, gilt für das Erbe des Nachlasses das Schweizer Recht!
In der Schweiz gilt das Wohnsitzprinzip.
...

Wie geht das (abgesehen von Immobilien) mit Art. 25 EGBGB i.V.m. Art. 21 EU-VO Nr. 650/2012 zusammen:
Art. 25 EGBGB
Rechtsnachfolge von Todes wegen

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.


Artikel 21

Allgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ich gehe mal davon aus, dass der Wohnsitz der Ort d.g.A des Erblassers war ist. War der in der Schweiz ... so verstehe ich das obige

Aber warten wir mal ab, wie das war und wo das war...
dpet
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Re: Miterbe in der Schweiz verweigert Herausgabe des Nachlas

Beitrag von dpet »

locarno hat geschrieben:Für den Nachlass gilt meist das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinem gewöhnlichen Aufenthalt hatte!

"[...] Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Daher wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein nach deutschem Recht zu je 1/2 Anteil erteilt. [...]"

Diese Schlussfolgerung ist grundfalsch.
Lassen wir das "Daher" fort. Unterstellen wir als Fakt, dass ein gemeinschaftlicher Erbschein nach deutschem Recht erstellt wurde. Unterstellen wir dem Gericht, das es die Frage der Zuständigkeit ausgiebig geprüft hat.

Nehmen wir an, der Erblasser habe auch einen Schweizer Pass gehabt. Nehmen wir an, das sei dem Gericht bekannt gewesen. Bei ständigem Aufenthalt in D ist die Gerichtsbarkeit am Aufenthaltsort zuständig. Wir gehen wie gesagt davon aus, dass die Zuständigkeit von Gerichts wegen überprüft worden ist.

locarno hat geschrieben:Für den Nachlass gilt meist das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinem gewöhnlichen Aufenthalt hatte!
Nehmen wir an, das sei genau der Punkt gewesen, auf den von Seiten deutscher wie auch Schweizer Gerichtsbarkeit immer hingewiesen wurde.

Der Ausschließungsbeschluss ist m. E. auch für Schweizer Staatsbürger rechtsgültig, Unterstellen wir, das Gericht habe das Aufgebot auch in CH bekannt gemacht.
Wollte der Miterbe den Ausschließungsbeschluss anfechten geht das m. E. nur nach deutschem Recht.

Will der andere Erbe aber die Herausgabe seines Anteils am Nachlass durchsetzen, dann ist das wohl eine Sache der Schweizer Gerichtsbarkeit.
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