Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit möglich

Moderator: FDR-Team

Wichtel
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Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit möglich

Beitrag von Wichtel »

Hallo!

Ich habe eine rechtstheoretische Frage:

Normalerweise stellt doch die vorherige Rechtswegerschöpfung eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde dar. Wie aber ist es, wenn sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richten soll, dass das (letztinstanzliche) Gericht seine Entscheidung mittels Untätigkeit "unendlich" hinauszögert, z.B. wenn es vom Rechtsmittel selbst betroffen ist und es naturgemäß kein Interesse daran hat, sich selbst Verfahrensfehler bis hin zu Grundrechtsverletzungen anlasten zu müssen?

Gibt es eine Rechtsprechung dazu? - und dabei maßgeblich zu folgenden Fragen:

1) Wie lange muss eine (letztinstanzliche!) gerichtliche Untätigkeit andauern, bis (ggf.) eine Verfassungsbeschwerde eben wegen dieser gerichtlichen Untätigkeit (wegen Verletzung des Grundrechts auf Gehör oder ggf. welchen sonstigen Grundrechts?) zulässig geworden ist?

2) Wie oft und in welcher Form muss zuvor beim Gericht die Erledigung angemahnt werden? - ggf. mit Fristsetzung wie im Zivilrecht und Androhung der Verfassungsbeschwerde?

3) Was erscheint bei bzw. zu dieser Fragestellung noch beachtlich?

Beste Grüße

Wichtel
Nach dem "Grundgesetz der Intelligenz" kann keiner dümmer daherreden als er selber ist. Trotzdem ist alles, was ich hier äußere, in jeder Hinsicht unverbindlich!
Wichtel
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Wichtel »

Nach 1 Woche in diesem Forum noch keine einzige Antwort oder auch nur persönliche Meinung? Das verwundert mich. Habe ich vielleicht mit meiner Fragestellung unbewusst und ungewollt eine Art "Tabu-Thema" angerissen?

Zum Thema selbst: Soweit bekannt ist das 2005 geplante "Untätigkeitsbeschwerdengesetz" bis heute nicht ratifiziert worden. Demnach dürfte trotz des Fehlens einer solchen Beschwerde im aufgezeigten Beispiels-Fall der Rechtsmittelweg erschöpft und damit eine Verfassungsbeschwerde - zumindest in diesem Punkt - zulässig sein.?
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Name4711
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Name4711 »

Also , so als persönliche Meinung:

Ich habirgendwo mal eine Beschwerde gesehen, da hatte eine Frau Pozesskostenhilfe beantragt :mrgreen: Das ging dann glaube ich so 9 Jahre durch die Instanzen :lachen:

Wie die aber am Ende mit ihrer Rechtsverfolgung klar gekommen ist - trotz bewilligter PKH - nach 9 Jahren - ist mir nicht bekannt :mrgreen:
Mount'N'Update

Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Mount'N'Update »

Wichtel hat geschrieben:Nach 1 Woche in diesem Forum noch keine einzige Antwort oder auch nur persönliche Meinung? Das verwundert mich. Habe ich vielleicht mit meiner Fragestellung unbewusst und ungewollt eine Art "Tabu-Thema" angerissen?
Manchmal liegt es auch daran, dass man die Frage einfach nicht versteht. Und Meinungen helfen nicht, du möchtest ja konkret etwas wissen.

Und um hier konkret zu werden, muss man sich erst einmal vorstellen, dass ein Gericht über eigene Fehler entscheiden muss. Meines Wissens muss das kein Gericht machen, sondern die nächsthöhere Instanz.

Und die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde sehe ich hier nicht, weil Untätigkeit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Wohin man sich aber stattdessen hinwendet, weiß ich auch nicht.

Und darum antworte ich auch nicht. :ironie: Na ja, jedenfalls nicht in zufriedenstellendem Umfang. :wink:
Mount'N'Update

Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Mount'N'Update »

Kann mir mal einer sagen, warum mein Beitrag erst gar nicht, dann zwei mal erscheint?

Vielleicht kann das hier jemand entsorgen? Wäre nett. :)
Wichtel
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Wichtel »

Danke @ "Name4711", dass Sie Wasser (sogar "Echt Kölnisch Wasser"?) auf meine scheinbar schon eingetrocknete Mühle gegossen haben und sie so doch noch am Leben erhalten!

@ Mount'N'Update:
-> siehe § 21 GKG: Bei fehlerhafter gerichtlicher Sachbehandlung werden Gerichtskosten nicht erhoben. Wenn ich richtig informiert bin, entscheidet dort dasselbe(!) Gericht - und dies sogar von Amts wegen im Rahmen gerichtlicher Selbstkontrolle, also sogar ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist; es reicht meines Wissens ein entsprechender Fehler-Hinweis an das Gericht.
So gesehen erscheint mir meine Eingangs-Frage nicht unverständlich. Dass kein Gericht darauf erpicht ist, sich selbst Fehler zu attestieren, dürfte natürlich nachvollziehbar sein; immerhin sind auch Richter "nur" Menschen..! Gerade dies dürfte dann ja wohl auch der Grund dafür sein, wenn ein solches "Fehler-Verfahren" möglichst lange unbearbeitet liegen gelassen wird, bis es - im besten Fall für das Gericht - von selbst einschläft.
Bezeichnender Weise hat sich - soweit erinnerlich - im Jahr 2005 u.a. auch der Deutsche Richterbund gegen das oben erwähnte, damals geplante "Untätigkeitsbeschwerdengesetz" ausgesprochen. Welche Gewerkschaft befürwortet schon Entscheidungen oder Neuerungen zulasten ihrer eigenen Mitglieder? Aus diesem Grund habe ich auch befürchtet, dass ein solch "heikles" Gerichts-/Richter-Thema hier im Rechtsforum mglw. als "Tabu-Thema" angesehen wird.

-> Zum betroffenen Grundrecht: Gibt es nicht einen "Verfassungsanspruch auf einen effektiven Rechtsweg"?
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Mount'N'Update

Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Mount'N'Update »

Ja, danke, das ist ein guter Ansatz. Wenn ich das richtig verstehe, geht es dabei aber um die Verfahrenskosten, über die im Urteil ja auch eine Entscheidung gefällt werden muss.

Wenn zum Beispiel ein Angeklagter schuldig gesprochen wird, werden ihm auch die Kosten auferlegt. Wird er nächstinstanzlich freigesprochen, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Wenn ein Richter während des Verfahren natürlich schon selbst merkt, dass er bei besserer Arbeit sparsamer hätte sein können, wird er auf die Erhebung verzichten. Verfahren, bei denen nur über die Kosten verhandelt wird, scheinen mir eher unüblich. Vielleicht gibt es sie ja.

Ein Verfassungsanspruch auf offenen Rechtsweg ist im Art. 19 GG festgeschrieben. Dass er auch noch effektiv sein soll, wird nicht erwähnt.
Wichtel
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Wichtel »

Ein Rechtsweg ist nur dann und nur solange wirklich "offen", wie er nicht (z.B. durch überlange gerichtliche Untätigkeit) "verstopft" wird. Dazu ein Auszug aus der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – BT-Drucks. 17/3802 v.17.11.2010:

"10. Es gibt nach Meinung der Bundesrechtsanwaltskammer eigentlich keinen nach-
vollziehbaren Grund dafür, warum die Fachgerichte, wenn sie, wie jetzt vorgese-
hen, im Rahmen eines ausdrücklichen Rechtsmittels mit dem Rechtsschutz ge-
gen überlange Verfahrensdauer befasst werden, hinter dem Standard zurück-
bleiben sollen, der vom Bundesverfassungsgericht im Sinne einer primären Inter-
vention zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19
Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt worden ist und seit Jahr und Tag prak-
tiziert wird.
"
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cmd.dea
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von cmd.dea »

Wichtel hat geschrieben:1) Wie lange muss eine (letztinstanzliche!) gerichtliche Untätigkeit andauern, bis (ggf.) eine Verfassungsbeschwerde eben wegen dieser gerichtlichen Untätigkeit (wegen Verletzung des Grundrechts auf Gehör oder ggf. welchen sonstigen Grundrechts?) zulässig geworden ist?
Da gibt es keine starren Vorgaben:

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 331/10).
2) Wie oft und in welcher Form muss zuvor beim Gericht die Erledigung angemahnt werden? - ggf. mit Fristsetzung wie im Zivilrecht und Androhung der Verfassungsbeschwerde?
Auch dazu gibt es keine Vorgaben.
3) Was erscheint bei bzw. zu dieser Fragestellung noch beachtlich?
Nur das, was das BVerfG oben gesagt hat.
Wichtel
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Wichtel »

@ cmd.dea:
... also doch kein Tabu-Thema! Danke für Ihre klare Aussage.

Was in diesem Zusammenhang vielleicht hier im Forum auch noch von allgemeinem Interesse ist:

Gibt es so etwas wie eine beispielhafte Auflistung, was eigentlich alles konkret eine "fehlerhafte gerichtliche Sachbehandlung" i.S.d. § 21 GKG darstellt oder darstellen kann?
Kommt dafür wegen der richterlichen Freiheit/Unabhängigkeit nur organisatorisches gerichtliches Verwaltungshandeln in Frage (z.B., wenn eine richterliche Verfügung trotz amtlicher Beglaubigung des gerichtlichen Urkundsbeamten auf Grund eines Versehens in der gerichtlichen Poststelle nicht allen Verfahrensbeteiligten inhaltsgleich zugestellt wird und dies bei einer Prozesspartei zu einem Irrtum o.ä. führt, durch den ihr letztlich Gerichtskosten entstehen) oder kommt dafür auch ein Fehler des Prozess-Gerichts/-Richters in Betracht (z.B., wenn der Richter bei einer unzureichend oberflächlichen Terminsvorbereitung beim Aktenstudium einen entscheidungsmaßgeblichen Akteninhalt übersieht, er deshalb z.B. den Prozessparteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages eine falsche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage mitteilt und dadurch einer Prozesspartei letztlich Gerichtskosten entstehen - z.B. weil sie sich auf einen Vergleich mit Kostenquotelung eingelassen hat, den sie im Falle richtiger richterlicher Auskunft bei vollständiger richterlicher Aktenkenntnis nicht akzeptiert hätte)?
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cmd.dea
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von cmd.dea »

Einzelfälle: Eine unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 liegt z. B. vor, wenn

-Beweis erhoben wird und dann die Klage abgewiesen wird, ohne das es auf die Beweisaufnahme ankommt;

-das Gericht einen Sachverständigen mit der Beantwortung reiner Rechtsfragen beauftragt hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151);

-das Gericht den Sachverständigen nicht ausreichend anweist, so dass er die falschen Fragen behandelt;

-eine offensichtliche überflüssige Beweiserhebung über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hat (OLG München NJW-RR 2003, 1294);

-ein gegen mehrere Schuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Einlegung der Widersprüche vom Prozessgericht ohne förmlichen Beschluss in mehrere Prozesse getrennt wird (OLG Zweibrücken JurBüro 2007, 322);

-das Gericht trotz der Mitteilung eines Prozessbevollmächtigten über eine außergerichtliche Einigung ein Urteil verkündet (OLG Koblenz NJW-RR 2009, 358);

-ein dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügter Entwurf einer Klageschrift, der nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, vom Gericht sogleich dem Antragsgegner zugestellt wird (OLG Rostock OLGR Rostock 2009, 179);

-eine bei Gericht eingereichte vollstreckbare Urteilsausfertigung auf ungeklärte Weise verlorengeht; in diesem Fall ist die Gebühr nach Nr. 2110 für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht zu erheben (KG AGS 2007, 639).

Keine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn

-eine Beweisaufnahme erfolgt, dann ein Richterwechsel eintritt und es nach der vertretbaren Rechtsauffassung des neuen Richters auf die Beweisaufnahme nicht ankommt (LG Bremen FamRZ 2012, 1746);

-im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft trotz einer heimlich vorgerichtlich eingeholten DNA-Analyse ein gerichtliches Abstammungsgutachten eingeholt wird (OLG Stuttgart NJW-RR 2008, 1392);

-das Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält, obwohl davon nach § 313a Abs. 1 ZPO hätte abgesehen werden können (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1831; aA OLG Köln BeckRS 200707947);

-bei Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen ohne vorherige Anfrage bezüglich der Notwendigkeit ein Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung geladen wird (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 162).
Wichtel
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von Wichtel »

Ich bin echt verblüfft, wie Sie das alles so schnell zusammenstellen konnten!
Zusammenfassend kann also - so lese ich Ihre Beispiele - sowohl organisatorisches gerichtliches Verwaltungshandeln als auch die richterliche Prozessführung selbst fehlerhaft i.S.d. § 21 GKG sein.
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freemont
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Re: Verfassungsbeschwerde bei gerichtlicher Untätigkeit mögl

Beitrag von freemont »

Wichtel hat geschrieben:...
Zum Thema selbst: Soweit bekannt ist das 2005 geplante "Untätigkeitsbeschwerdengesetz" bis heute nicht ratifiziert worden. Demnach dürfte trotz des Fehlens einer solchen Beschwerde im aufgezeigten Beispiels-Fall der Rechtsmittelweg erschöpft und damit eine Verfassungsbeschwerde - zumindest in diesem Punkt - zulässig sein.?
Das hat aber nichts mit der Rechtswegerschöpfung zu tun, das "Untätigkeitsbeschwerdegesetz", der Referentenentwurf, scheint es 2005 nicht ins Kabinett geschafft zu haben, bis ins Parlament ist es wohl gar nicht gekommen.

Das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren", ÜGRG, ist dagegen am 03.12.2011 in Kraft getreten.

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 29131.html

Auszug aus dem RefE:
Der Entwurf soll eine Rechtsschutzlücke schließen, die sowohl den Anforde-
rungen des Grundgesetzes (GG) als auch denen der Europäischen Menschen-
rechtskonvention (EMRK) widerspricht. Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur
dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren Artikel 19 Ab-
satz 4, Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 6 Absatz 1 EMRK einen Anspruch
auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen die-
ses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Hierfür
gibt es nach geltendem Recht – außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbe-
schwerde – keinen speziellen Rechtsbehelf. Die Rechtsprechung lässt zwar in
gravierenden Fällen zum Teil kraft richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte
Rechtsbehelfe – namentlich eine außerordentliche Beschwerde – zu. Die Praxis
hierzu ist aber uneinheitlich und unübersichtlich. Diese Rechtslage entspricht
nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtsbehelfsklarheit, die
nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf im geschriebenen Recht steht und
in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar erkennbar ist (BVerfG, Plenar-
beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395, 416). Die Rechtslage genügt
nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) auch nicht den Anforderungen von Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 13 EMRK.
...
Diese Lücke sollte mit der neuen Entschädigungsklage geschlossen werden, das findet sich jetzt in den §§ 198 ff. GVG.

Unter etlichen Voraussetzungen (!),
https://dejure.org/gesetze/GVG/198.html
1.200 EUR/Jahr der Verzögerung, kann "... das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen".
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