Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Moderator: FDR-Team
Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Ist ein ausführende Unternehmer, dessen Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig ist, zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er beispielsweise beim Ausbaggern das Gartenhäuschen des völlig unbeteiligten Nachbarn beschädigt?
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Definitiv nicht noch einen Thread.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Da die Thematik Schwarzarbeit und daraus folgender Nichtigkeit des Vertrages und Schadenersatz gegenüber Dritten so vom TE in seiner Vielzahl an anderen Threads nicht vorkommt, mache ich diesen Thread wieder auf.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Natürlich, § 823 BGB hängt ja nicht von bestehenden Vertragsverhältnissen ab.Hanomag hat geschrieben:zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er beispielsweise beim Ausbaggern das Gartenhäuschen des völlig unbeteiligten Nachbarn beschädigt?
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Danke für Deine Aussage! Ist eigentlich auch nachvollziehbar.Charon- hat geschrieben:Natürlich, § 823 BGB hängt ja nicht von bestehenden Vertragsverhältnissen ab.
Vermutlich kann der Schädiger die Aufforderung des Auftraggebers zur Schadensbeseitigung ignorieren, weil nicht er sondern der Nachbar geschädigt wurde. Allerdings will der Auftraggeber im Sinne einer guten Nachbarschaft die älteren Nachbarn unterstützen. Was tut man in so einem Fall, wenn der Schädiger seine Tat abstreitet.
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Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Zivilklage. Was sonst.....
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Das müssen die geschädigte Nachbarn wohl in letzter Konsequenz tun.Tastenspitz hat geschrieben:Zivilklage. Was sonst.....
Hätte eine verfristete Aufforderung des Auftraggebers mit der Androhung einer anderweitigen Reparaturvergabe und anschließender Regressnahme des Schädigers eine Rechtsgrundlage?
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Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Der Auftraggeber kann wohl kaum für den geschädigten Nachbarn klagen.
Vielmehr ist der Auftraggeber hier derjenige, der den Schaden seines Erfüllungsgehilfen zu ersetzen hat, wenn der nicht direkt reguliert.
Vielmehr ist der Auftraggeber hier derjenige, der den Schaden seines Erfüllungsgehilfen zu ersetzen hat, wenn der nicht direkt reguliert.
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Dann ist aber sicherlich eine nachfolgender Regressnahme beim Auftragnehmer möglich?Tastenspitz hat geschrieben:Vielmehr ist der Auftraggeber hier derjenige, der den Schaden seines Erfüllungsgehilfen zu ersetzen hat,
Wo fängt das an und wo hört das auf bzw. in welcher Phase muss der Auftraggeber regulieren?Tastenspitz hat geschrieben:...wenn der nicht direkt reguliert.
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Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Das entscheidet der Geschädigte. Fragen sie den.
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Auf welcher Grundlage? Der Vertragsgrundlage für die Ausführung der schädigenden Arbeit soll ja wegen Schwarzarbeit wegfallen. Und soweit ich die Rechtsprechung dazu im Kopf habe hat der Auftragnehmer in solchen Fällen keinen Anspruch auf sein Geld und der Auftraggeber keinen auf Nachbesserung. Warum sollte also der Anspruch auf Schadenersatz da "überleben"?Hanomag hat geschrieben:Dann ist aber sicherlich eine nachfolgender Regressnahme beim Auftragnehmer möglich?Tastenspitz hat geschrieben:Vielmehr ist der Auftraggeber hier derjenige, der den Schaden seines Erfüllungsgehilfen zu ersetzen hat,
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Weil ein Dritter unbeteiligter geschädigt wurde. Nachfolgendes steht ganz am Anfang des Threads.ExDevil67 hat geschrieben:Der Vertragsgrundlage für die Ausführung der schädigenden Arbeit soll ja wegen Schwarzarbeit wegfallen. Und soweit ich die Rechtsprechung dazu im Kopf habe hat der Auftragnehmer in solchen Fällen keinen Anspruch auf sein Geld und der Auftraggeber keinen auf Nachbesserung. Warum sollte also der Anspruch auf Schadenersatz da "überleben"?
Hat vielleicht hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Regress gegenüber dem Auftragnehmer?Charon- hat geschrieben:Natürlich, § 823 BGB hängt ja nicht von bestehenden Vertragsverhältnissen ab.Hanomag hat geschrieben:zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er beispielsweise beim Ausbaggern das Gartenhäuschen des völlig unbeteiligten Nachbarn beschädigt?
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Immer dasselbe. Völlig konfuse Sachverhalte die erst muehsam entwirrt werden müssen.Hanomag hat geschrieben:...
Hat vielleicht hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Regress gegenüber dem Auftragnehmer?
Was hat denn die Verletzung des Nachbareigentums mit dem eigentlichen Problem zu tun?
Es gilt i.Ue. Par. 831 BGB. Der Verrichtungsgehilfe, nicht der Erfüllungsgehilfe ist hier angesprochen.
Die Haftung des AG scheidet damit regelmaessig aus.
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Entschuldige, bei so einem kurzen Thread muss nichts mühsam entwirrt werden. Der ist m. E. gut überschaubar, und ich habe nicht studiert.freemont hat geschrieben:Immer dasselbe. Völlig konfuse Sachverhalte die erst muehsam entwirrt werden müssen.
Das eigentliche Problem ist die Verletzung des Nachbareigentums und dessen Schadenersatz. Es wurde bereits mit der Antwort von Charon gelöst: Der Schädiger ist in der Pflicht.freemont hat geschrieben:Was hat denn die Verletzung des Nachbareigentums mit dem eigentlichen Problem zu tun?
Oder willst Du nun auch verschiedene Sachverhalte anderer Threads des TE hier vermischen? Dann bist Du aber selbst schuld, wenn Du den von Dir geschaffenen Mischmasch entwirren musst.
Sehr gut, diese Aussage zeugt von Fachkenntnis. Damit bringst Du Tastenspitz und mich auf den richtigen Pfad.freemont hat geschrieben:Es gilt i.Ue. Par. 831 BGB. Der Verrichtungsgehilfe, nicht der Erfüllungsgehilfe ist hier angesprochen.
Die Haftung des AG scheidet damit regelmaessig aus.
Aber die Fraqe, ob eine verfristete Aufforderung des Auftraggebers anstelle der Geschädigten mit der Androhung einer anderweitigen Reparaturvergabe und anschließender Regressnahme des Schädigers eine Rechtsgrundlage hat, ist damit noch nicht beantwortet?
Re: Schadenersatz bei nichtigem Vertrag
Einen Auftraggeber gibt es nicht, da es auch keinen Vertrag gibt. Ob trotz eines nichtigen Vertrags Gewährleistungsansprüche bestehen, wurde bereits hinreichend in anderen Themenbäumen diskutiert, so dass das nicht nötig ist.Hanomag hat geschrieben:Hätte eine verfristete Aufforderung des Auftraggebers mit der Androhung einer anderweitigen Reparaturvergabe und anschließender Regressnahme des Schädigers eine Rechtsgrundlage?
Im Übrigen kann der (Nicht-)Auftraggeber den Schaden des Dritten nicht als eigenen Schaden geltend machen, ggf. muss er sich halt als Vertreter bevollmächtigen lassen, wenn er sich einmischen will.
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
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