neuer Zaun

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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desperate Misses
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neuer Zaun

Beitrag von desperate Misses »

Hallo Forengemeinde!

Mich würde mal interessieren, wie wohl die Rechtslage wäre, wenn man eine bisher ewig stehende 2mtr. hohe Hecke auf dem eigenen Grundstück durch einen 1,80 hohen Zaun "ersetzen" würde. Die umliegenden Häuser in der Nachbarschaft (in NRW) haben ebenfalls hohe Zäune oder Mauern.
Erlaubt die Rechtslage dem Mieter des Nachbarhauses, den Zaun entfernen zu lassen?
Sichtschutz wäre nicht mehr gegeben.
windalf
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Re: neuer Zaun

Beitrag von windalf »

https://www.smartlaw.de/rechtstipps/woh ... richtungen
hohe Hecke auf dem eigenen Grundstück durch einen 1,80 hohen Zaun "ersetzen" würde.
Interressant bei der Frage könnte ggf. sein, ob es sich wirklich um "das eigene Grundstück" handelt oder aber ob es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, wie das bei Reihenhäusern nicht selten der Fall ist...
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
ralph12345
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Re: neuer Zaun

Beitrag von ralph12345 »

Was auf dem eigenen Grundstück wächst, ist Eigentum und kann ohne Rücksprache entfernt werden. Also sollte ein fiktiver Grundstücksbesitzer genau gucken, wo der Stamm der Pflanzen steht und wo die Grenze läuft. Naturschutzgesetzte sind zu berücksichtigen (Schonzeit für Brutvögel). Ob das nun ein eigenes Grundstück ist oder Gemeinschaftseigentum sollte man als Eigentümer tunlichst wissen.

Bei Einfriedungen (Zäune, Mauern und auch Hecken) gilt dann das Nachbarrechtsgesetz des Bundeslandes, die Landesbauordnung und der örtliche Bebauungsplan.

Die Landesbauordnung gibt Abstandsflächen vor, wenn Gebäudeähnliche Dinge errichtet werden, wenn z.B. eine 3, hohe Mauer da entstehen sollte. Bei 1,8m Zaun nicht der Fall.
(Abstandsflächen, §6 BONRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=393423
(10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,
1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder...
Das Nachbarrechtsgesetz beschreibt, in welcher Entfernung von der Grenze Pflanzen stehen dürfen. Für HEcken mindestens 50cm oder mehr, je nach Höhe. Und es schreibt vor, wie die Einfriedung auszusehen hat:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=376162
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.
Die öffentlich rechtliche Vorschrift ist der Bebauungsplan, den sollte man auch kennen, möglicherweise schreibt der etwas anderes vor.
Eine Hecke kann übrigens auch eine Einfriedung sein, steht die auf der Grenze, dann dürften die Grenzabstände von 0,5m wohl entfallen.

Die spannende Frage wäre also, darf man ein Bauwerk von 1,8m Höhe an der Grenze errichten oder ist das automatisch eine Einfriedung, die dann in der Gestaltung festgelegt wäre. Ich glaube, letzteres, ansonsten wäre das Gesetz ja ziemlich sinnfrei. Und was ist, wenn da bereits eine Einfriedung steht, sagen wir ein 1,2m hoher gesetzeskonformer Zaun, kann man dann eine Sichtschutzwand bauen? Die LBO spricht da zumindest nicht dagegen.
desperate Misses
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Re: neuer Zaun

Beitrag von desperate Misses »

windalf hat geschrieben:https://www.smartlaw.de/rechtstipps/woh ... richtungen

Interressant bei der Frage könnte ggf. sein, ob es sich wirklich um "das eigene Grundstück" handelt oder aber ob es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, wie das bei Reihenhäusern nicht selten der Fall ist...
Es handelt sich 100%ig um das eigene Grundstück!! Zweifel ausgeschlossen!
desperate Misses
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Re: neuer Zaun

Beitrag von desperate Misses »

Die spannende Frage wäre also, darf man ein Bauwerk von 1,8m Höhe an der Grenze errichten oder ist das automatisch eine Einfriedung, die dann in der Gestaltung festgelegt wäre. Ich glaube, letzteres, ansonsten wäre das Gesetz ja ziemlich sinnfrei. Und was ist, wenn da bereits eine Einfriedung steht, sagen wir ein 1,2m hoher gesetzeskonformer Zaun, kann man dann eine Sichtschutzwand bauen? Die LBO spricht da zumindest nicht dagegen.
Ganz genau das ist die spannende Frage!!! Genau AUF der Grenze steht ein gesetzeskonformer Zaun. Auf dem eigenen Grundstück - nah an dem Zaun - war die eigene 2,- mtr.-hohe Hecke, die nun durch einen 1,80 mtr.-hohen Zaun ersetzt werden soll.

Es ist definitiv das eigene Grundstück!! erlaubt die Rechtslage dem Nachbarn, diesen Zaun entfernen zu lassen???
ralph12345
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Re: neuer Zaun

Beitrag von ralph12345 »

Im Eingangspost ist bzgl. Nachbar B von einem Mieter die Rede, der darf schon mal gar nicht, allenfalls sein Vermieter, der Eigentümer. Aber das kann dem Nachbarn A ja egal sein...

Mir ist nicht klar, worauf die Frage zielt. Ob das Entfernen der Hecke rechtens wäre oder ob das aufstellen eines 1,8m hohen Zaunes rechtens wäre oder ob der Nachbar B den vom Eigentümer A alleine gesetzten Zaun wieder entfernen darf...

Ich glaub, das mit der Hecke ist klar, solange die auf dem eigenen Grund steht, kann der Eigentümer mit der machen, was er will.

Ob dann ein 1,8m hoher Zaun dort errichtet werden darf, entscheidet sich aus dem Nachbarrechtsgesetz und den Vorgaben des Bebauungsplanes. Ganz wichtig ist da die Ortsüblichkeit, wenn so ein Zaun in der Höhe eh überall steht, wird man dagegen kaum etwas machen können. Wenn ortsüblich nichts weiter da ist, sagt das Nachbarrechtsgesetz: Zaun 1,2m. Ob nun 1,8m ortsüblich sind, nur weil ein paar umliegende Häuser das haben, muss im Zweifelsfall ein Gericht vor Ort klären.

Dass da bereits ein Zaun steht, ist dabei vermutlich unerheblich. Das Nachbarrechtsgesetz soll den Nachbarn schützen, die Schutzwirkung entfaltet es auch für den 2. und den 3. Zaun auf dem alleinigen Grund von A. Frei nach dem Motto, Zaun 1 ist gesetzeskonform, also kann ich direkt dahinter machen, was ich will, funktioniert nicht.

Wer da nun was macht...
NRW Nachbarrechtsgesetz:
[Quote]§ 32
Einfriedigungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt. [Quote]
Wenn der Nachbar sagt - "mach mal", dann wird er schlechte Karten haben, zu verlangen, das Resultat zu beseitigen, solange es nicht den Vorgaben aus Ortsüblichkeit und B-Plan widerspricht.

Wenn B den Zaun, der dann auf As Grund steht abreißt, ist das Sachbeschädigung.

Und damit verlässt man dann das Thema Recht... Rein zwischenmenschlich empfiehlt es sich, dass man so was untereinander abspricht. Alles andere gibt nur Ärger, ganz gleich, wer im Recht ist. Wer den freien Blick nach außen mag, wird nicht glücklich sein, wenn ihn der Nachbar mit einer fast 2m hohen Mauer einsperrt. je kleiner das Grundstück, desto erheblicher die Auswirkung.
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