Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

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Knarzi007
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Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Hallo!

Mal angenommen .... wenn bei einem Unfall gegen eine Grundstücksmauer die Haftplicht des Fzg einspringt, welche Unkosten muss diese dann zusätzlich tragen?

1.
Kosten die durch Verdienstausfall des Geschädigten entanden sind. Z.B. durch Vorführung der Schadenstelle an einen Gutachter (duch die Vers. bestellt).
Die Versicherung will zuerst einen KVA. Dieser wird durch einen Handwerker erstellt.
Die Versicherung schickt später zusätzlich einen beauftragten Gutachter
Also an zwei Tagen für x Stunden.

2.
Kosten für Zeitaufwand zur privaten Bearbeitung des Falles; alle Kommunikation mit Versicherer; Telefonie ... etc.


Das kann echt ausufern .... :|
SusanneBerlin
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn der Schädiger von außerhalb des Grundstücks an die Grenzmauer gefahren ist, dann kann auch der Gutachter die beschädigte Stelle finden und besichtigen, ohne dass es der Anwesenheit des Geschädigten bedarf. Auch der sonstige Zeitaufwand (Telefonate, Korrespondenz) des Geschädigten ist nicht ersatzfähig.
Grüße, Susanne
Knarzi007
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Nein - in meinem Beispiel hat der Geschädige die Straße (verkehrsberühigter Bereich ohne örtliche Straßenreinigung) gereinigt und den Bauschutt abgefahren.
Der Bauschutthaufen liegt weit im Grundstücksbereich und ist Teil der zu begutachtenden Dinge.
FM
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von FM »

Im Zuge der Schadensminderungspflicht vereinbart man dann halt einen Gutachtertermin zu einem Zeitpunkt, an dem kein Verdienstausfall entsteht.
Knarzi007
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Hat die Schadensminderungspflicht nicht auch mal eine Grenze...?

Die Versicherung hätte sich auch mit dem günstigen KVA des Handwerkers zufriedenstellen können. Die Versicherung hat dieses sogar selbst gefordert. (Bitte bestellen Sie einen Handwerker - dieser soll einen KVA erstellen)

Die Schadensmanagementfirma beitet nur Termine innerhalb der Normalarbeitszeit des Geschädigten an.
Knarzi007
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Wie sieht die Sachlage aus, wenn der beauftragte Gutachter nur Termine zw. 10 und 16Uhr anbietet?

Ist die zwangsläufige Freizeitnahme des Geschädigten erstattungspflichtig?
SusanneBerlin
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von SusanneBerlin »

Knarzi007 hat geschrieben:Wie sieht die Sachlage aus, wenn der beauftragte Gutachter nur Termine zw. 10 und 16Uhr anbietet?

Ist die zwangsläufige Freizeitnahme des Geschädigten erstattungspflichtig?
Ich frage nochmal, wieso die Anwesenheit des Geschädigten erforderlich ist?

Wenn der Gutachter die beschädigte Stelle an der Mauer nicht alleine und mit bloßen Auge finden kann ohne dass ihm der Grundstückseigentümer die Stelle zeigt, dann kann der Schaden nicht sonderlich groß sein.
Grüße, Susanne
Knarzi007
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Echt lieb dass du so genau zurückfragst... :D

Es ist für meine Fragestellung dieses "beispielhaften" Falles eigendlich unerheblich, da ich die Tatsache der erforderlichen Anwesendheit in diesem "fiktiven" Fall bereits festgelegt habe. 8)

Aber gut ... der Gutachter muss auf das Grundstück, um den hinteren Teil der Mauer einzusehen und dessen Zustrand erfassen.
Eine reine Begutachtung der Vorderseite lässt nicht 100%ig auf den Gesamtschaden schließen.

Ausserdem liegt im hinteren Grundstücksbereich ein Schutthaufen (Putz), dessen Entsorgung bewertet weden müsste.

Ich könnte nartürlich ein Loch in die Mauer schlagen und die 300kg Schutt wieder auf die Straße schütten (nartürlich nur "fiktiv" gem. der Regeln).
Dann könnte ich beruhigt zur Arbeit fahren. :ironie:
webelch
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von webelch »

Kann der Geschädigte denn den Verdienstausfall konkret beziffern?
Knarzi007
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Na das is ja ganz einfach...
Sollte also der Gutachter eine Zeit festlegen ist 60min vorher Feierabend angesagt.... (Fahrtzeit zum Arbeitsplatz)
Dann ist die Zeit über die Zeiterfassung des AG belegbar. Rest ist Dreisatz.

Interessant wird es wenn der Gutachter sagt: "Ich komm dann mal irgendwann wenns hell ist" - So a la ***** ... (Den Laden mit 'T' darf man nicht erwähnen :mrgreen: )

Ich könnt ja auch ne "Wach und Schließgesellschaft" beauftragen...
Aber ich denke an die bereits zitierte Schadenminderungspflicht.

Wie gesagt, das sind gerade fiktive Gedankenspiele und "noch" nicht ganz passiert.
Dig
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Dig »

Abend,
Verdienstausfall kann man mWn nicht ansetzen. Für Auslagen für Telefonate, Schriftwechsel, etc. konnte eine Pauschale in Höhe von 20€ angesetzt werden. Ob die immer noch so "hoch" ist oder abhängig von der Versicherung ist, kann ich nicht genauer sagen... :roll:
Viele Grüße Dig
Knarzi007
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von Knarzi007 »

Na das ist mal ne Aussage - wenn auch negativ.

Ist jedoch meiner Mainung nach ungerecht.
Der Geschädigte hat den Schaden und damit verbunden Wege zu erledigen.
Objektiv betrachtet ist das alles auf den "Schaden" zurückzuführen.
Der Schädiger müsste den Geschägten so stellen als wäre der Schaden nicht passiert....

Oder sehe ich da was falsch?
Hab ich da eine falsche Weltansicht? :roll:
SusanneBerlin
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Re: Schadenersatzdeckung durch KFZ-Haftplicht

Beitrag von SusanneBerlin »

Sollte also der Gutachter eine Zeit festlegen ist 60min vorher Feierabend angesagt.... (Fahrtzeit zum Arbeitsplatz)
Dann ist die Zeit über die Zeiterfassung des AG belegbar. Rest ist Dreisatz.
Die Zeiterfassung ist kein Nachweis des Verdienstausfalls. Der Geschädigte müsste belegen, dass der Arbeitgeber tatsächlich einen Lohnabzug vornimmt.
Der Schädiger müsste den Geschägten so stellen als wäre der Schaden nicht passiert....
Finanziell muss der Schädiger den Geschädigten so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Unannehmlichkeiten, die sich nicht finanziell auswirken, sind nicht erstattungsfähig.
Grüße, Susanne
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