Folgender Sachverhalt:
Immobilienbesitzer A will eine in Rheinland Pfalz neu erstandene Immobilie einer anderen Nutzung zuführen. Bisher beherbergte das eingeschossige Gebäude ein Elektroinstallationsbetrieb mit Verkaufstheke und Ausstellungsraum inkl. 8 Angestellten. Nun soll eine Physiotherapiepraxis (4 Angestellte und max. 3 Patienten gleichzeitig) eingerichtet werden. Ist diese Nutzungsänderung genehmigungsfrei?
Wie ist die Rechtslage?
Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??
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Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??
Ich denke nicht: Klick mich!
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??
Der selben Meinung ist A wie auch sein Architekt. Die Baubehörde ist der Meinung, dies müsse jedoch über einen Antrag geprüft werden und könne nicht im persönlichen Gespräch geklärt werden.
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??
ktown hat geschrieben:Ist diese Nutzungsänderung genehmigungsfrei?
Froggel hat geschrieben:Ich denke nicht
Wenn A und sein Architekt derselben Meinung sind wie ich, sollte wohl besser ein Nutzungsänderungsantrag eingereicht werdenktown hat geschrieben:Der selben Meinung ist A wie auch sein Architekt.
Ich kann dem verlinkten Text jedenfalls entnehmen, dass z.B. die Umwandlung eines Ladens in eine Arztpraxis durchaus der Genehmigung bedarf. Darum denke ich auch, dass das im geschilderten Fall ebenso sein wird. Das macht es natürlich nicht besser, aber man ist auf der sicheren Seite, wenn die Behörde das prüft und dann sagt, was Sache ist.
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??
gestern war einfach zuviel Streß. Der Architekt ist dieser MeinungFroggel hat geschrieben:Wenn A und sein Architekt derselben Meinung sind wie ich, sollte wohl besser ein Nutzungsänderungsantrag eingereicht werden
und letztlich hat A entschieden, dass der Forderung der Behörde entsprochen wird.Lediglich die Verpflichtung, einen Bauantrag einzureichen (verfahrensfrei) oder die Erteilung der Baugenehmigung (genehmigungsfrei) entfällt. Eine besondere Gefahr besteht im Rahmen von Nutzungsänderungen, die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO dann verfahrensfrei sind, wenn „für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen“. Da nicht immer zweifelsfrei ermittelt werden kann, ob für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, empfiehlt es sich jedenfalls in Zweifelsfällen, Rücksprache mit der Baubehörde zu halten und notfalls einen Bauantrag einzureichen.
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