Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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ktown
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Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??

Beitrag von ktown »

Folgender Sachverhalt:
Immobilienbesitzer A will eine in Rheinland Pfalz neu erstandene Immobilie einer anderen Nutzung zuführen. Bisher beherbergte das eingeschossige Gebäude ein Elektroinstallationsbetrieb mit Verkaufstheke und Ausstellungsraum inkl. 8 Angestellten. Nun soll eine Physiotherapiepraxis (4 Angestellte und max. 3 Patienten gleichzeitig) eingerichtet werden. Ist diese Nutzungsänderung genehmigungsfrei?

Wie ist die Rechtslage?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Froggel
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??

Beitrag von Froggel »

Ich denke nicht: Klick mich!
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ktown
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??

Beitrag von ktown »

Der selben Meinung ist A wie auch sein Architekt. Die Baubehörde ist der Meinung, dies müsse jedoch über einen Antrag geprüft werden und könne nicht im persönlichen Gespräch geklärt werden. :evil: :evil: :evil:
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??

Beitrag von Froggel »

:?:
ktown hat geschrieben:Ist diese Nutzungsänderung genehmigungsfrei?
Froggel hat geschrieben:Ich denke nicht
ktown hat geschrieben:Der selben Meinung ist A wie auch sein Architekt.
Wenn A und sein Architekt derselben Meinung sind wie ich, sollte wohl besser ein Nutzungsänderungsantrag eingereicht werden :wink:
Ich kann dem verlinkten Text jedenfalls entnehmen, dass z.B. die Umwandlung eines Ladens in eine Arztpraxis durchaus der Genehmigung bedarf. Darum denke ich auch, dass das im geschilderten Fall ebenso sein wird. Das macht es natürlich nicht besser, aber man ist auf der sicheren Seite, wenn die Behörde das prüft und dann sagt, was Sache ist.
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ktown
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Re: Nutzungsänderung Genehmigungsfrei??

Beitrag von ktown »

Froggel hat geschrieben:Wenn A und sein Architekt derselben Meinung sind wie ich, sollte wohl besser ein Nutzungsänderungsantrag eingereicht werden
:oops: :oops: :oops: gestern war einfach zuviel Streß. Der Architekt ist dieser Meinung
Lediglich die Verpflichtung, einen Bauantrag einzureichen (verfahrensfrei) oder die Erteilung der Baugenehmigung (genehmigungsfrei) entfällt. Eine besondere Gefahr besteht im Rahmen von Nutzungsänderungen, die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO dann verfahrensfrei sind, wenn „für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen“. Da nicht immer zweifelsfrei ermittelt werden kann, ob für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, empfiehlt es sich jedenfalls in Zweifelsfällen, Rücksprache mit der Baubehörde zu halten und notfalls einen Bauantrag einzureichen.
und letztlich hat A entschieden, dass der Forderung der Behörde entsprochen wird.
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