FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung END
Moderator: FDR-Team
FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung END
Aktuell warte ich auf meine Restschuldbefreiung, dauert leider wegen Überlastung noch... bis 08/2017 ging die Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter.. zum 09/2017 habe ich Steuererklärung abgegeben, nun will das FA weiterhin den Betrag pfänden... ist das richtig so oder kann man da noch was machen?
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Wann sind die Steuerschulden entstanden? Für neue Schulden (ab Insolvenzeröffnung) greift die Restschuldbefreiung eh nicht.
Grüße, Susanne
Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Nein, hat alles mit dem Insolvenzverfahren zu tun... alles alt.
Jetzt habe ich aber etwas Erstattung zu erwarten, FA hat immer bisher Guthaben gepfändet, aber jetzt wo alles fast vorbei ist, greifen die immer noch zu... selbst der Insoanwalt überweist jetzt alles was nach der Abtretungerklärung kommt an mich...
Jetzt habe ich aber etwas Erstattung zu erwarten, FA hat immer bisher Guthaben gepfändet, aber jetzt wo alles fast vorbei ist, greifen die immer noch zu... selbst der Insoanwalt überweist jetzt alles was nach der Abtretungerklärung kommt an mich...
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Ich gehe einmal davon aus, dass das Finanzamt hier nichts pfänden will, sondern Erstattungsansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnet.
Dies ist im laufenden Insolvenzverfahren nicht möglich, weil der Erstattungsanspruch, sofern er im Zeitraum des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gem. §94ff InsO nicht verrechnet werden darf, da er zur Insolvenzmasse gehört.
In der Wohnverhaltensphase ist nur das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abzutreten. Hierunter fallen nicht evtl. Einkommensteuererstattungsansprüche. Folglich interessiert den TH auch nicht, was damit passiert. § 294 InsO hindert zwar die Vollstreckung (Pfändung) von Insolvenzansprüchen, nicht jedoch die Aufrechnung. Dies ist mehrfach vom BGH und BFH entschieden worden. Da kommt man also nicht ran. Besser ist es dann, die Steuerbelastung zu optimieren, sei es durch Eintragung von Freibeträgen pp.
Erst für den Zeitraum ab Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nicht mehr möglich.
Dies ist im laufenden Insolvenzverfahren nicht möglich, weil der Erstattungsanspruch, sofern er im Zeitraum des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gem. §94ff InsO nicht verrechnet werden darf, da er zur Insolvenzmasse gehört.
In der Wohnverhaltensphase ist nur das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abzutreten. Hierunter fallen nicht evtl. Einkommensteuererstattungsansprüche. Folglich interessiert den TH auch nicht, was damit passiert. § 294 InsO hindert zwar die Vollstreckung (Pfändung) von Insolvenzansprüchen, nicht jedoch die Aufrechnung. Dies ist mehrfach vom BGH und BFH entschieden worden. Da kommt man also nicht ran. Besser ist es dann, die Steuerbelastung zu optimieren, sei es durch Eintragung von Freibeträgen pp.
Erst für den Zeitraum ab Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nicht mehr möglich.
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Wenn ich allen meinen Schwestern einen Kaffee ausgeben würde, hätte
ich eine Cafeteria. Derek Shepherd
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
So, jetzt habe ich in meiner Widerspruchzeit meine Restschuldbefreiung erhalten, was nun?
Hatte Widerspruch eingelegt für die Umrechnung meines Guthabens aus der Einkommenssteuer 2016 auf die Steuerschuld (Steuerschuld ging mit in Insolvenzmasse)... Finanzamt begründet aber das der Widerspruch nicht rechtens sei, da die Berechnung richtig ist und somit der Bescheid richtig... Aber ich habe ja auch nur gegen die Umbuchung Widerspruch eingelegt...
Was kann ich tun? Hat jemand ein paar § zur Hand?
Lg
Hatte Widerspruch eingelegt für die Umrechnung meines Guthabens aus der Einkommenssteuer 2016 auf die Steuerschuld (Steuerschuld ging mit in Insolvenzmasse)... Finanzamt begründet aber das der Widerspruch nicht rechtens sei, da die Berechnung richtig ist und somit der Bescheid richtig... Aber ich habe ja auch nur gegen die Umbuchung Widerspruch eingelegt...
Was kann ich tun? Hat jemand ein paar § zur Hand?
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Du kannst ja mal § 246 AO in Feld führen i.V.m. § 390 BGB.
Mal sehen was die machen.
Falls die Umbuchung jedoch noch vor Erteilung der RSB erfolgt ist, wird das keinen Erfolg bringen.
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Ja, die Umbuchung war vor Erteilung der RB...
Aber, die Abtretungserklärung (spielt die hier eine Rolle???) war vor der Umbuchung...
Lg
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Tja, was kann man tun.timyboy hat geschrieben:Was kann ich tun? Hat jemand ein paar § zur Hand?



Am besten ABHAKEN und nach vorne blicken...
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.
Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Und was hat dann die Abtretungserklärung zu sagen gegenüber dem FA?
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
??? Diese Frage ist unverständlich. Bitte näher erklären, was Sie wissen möchten.timyboy hat geschrieben:Und was hat dann die Abtretungserklärung zu sagen gegenüber dem FA?
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Was man noch ergänzen könnte:
IdR ergibt sich das praktische Problem, dass zwischen Ablauf der Abtretungsfrist und Termin zur Erteilung der RSB ein Delta liegt, was Raum für jede Menge Faxen lässt und man sich die Frage stellen muss, ob dies vom Gesetzgeber so gesehen worden ist. Da haben wir das Vollstreckungsproblem des § 294 InsO, welches die Vollstreckung nur bis zum Ende der Abtretungserklärung und nicht bis zur Erteilung der RSB verbietet. Dies lässt sich aber uU durch die Begründung der InsO (§ 243 RegInsO) heilen.
So klar hat man sich aber wegen möglicher Aufrechnungen (wg. Arbeitgeberdarlehen) nicht ausgedrückt.
IdR ergibt sich das praktische Problem, dass zwischen Ablauf der Abtretungsfrist und Termin zur Erteilung der RSB ein Delta liegt, was Raum für jede Menge Faxen lässt und man sich die Frage stellen muss, ob dies vom Gesetzgeber so gesehen worden ist. Da haben wir das Vollstreckungsproblem des § 294 InsO, welches die Vollstreckung nur bis zum Ende der Abtretungserklärung und nicht bis zur Erteilung der RSB verbietet. Dies lässt sich aber uU durch die Begründung der InsO (§ 243 RegInsO) heilen.
So klar hat man sich aber wegen möglicher Aufrechnungen (wg. Arbeitgeberdarlehen) nicht ausgedrückt.
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Sprich, ich kann nix dagegen machen? Oder kann man dem FA nicht ein § hingeben... da diese ja nicht mehr Vollstrecken hätten dürfen, da die Abtretungserklärung erlöschen ist?
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
Hier ist kein Paragraph gefragt, sondern eine Verständniserweiterung Ihrerseits. Ihre Schlussfolgerung "...da diese ja nicht mehr vollstrecken hätte dürfen, da die Abtretungserklärung erloschen ist" ist vollkommen neben der Sache und entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen.timyboy hat geschrieben:Sprich, ich kann nix dagegen machen? Oder kann man dem FA nicht ein § hingeben... da diese ja nicht mehr Vollstrecken hätten dürfen, da die Abtretungserklärung erlöschen ist?
1. Uschi hatte bereits mitgeteilt, dass das FA nicht "pfändet" sondern "aufrechnet". An einer Aufrechnung ist das FA nicht gehindert.
2. Eine Restschuldbefreiung erhält man nicht automatisch, sondern durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss.
3. Eine 6jährige Abtretung erzeugt nicht die Restschuldbefreiung, sondern ist "nur" eine der Bedingungen für die RSB.
Das Gericht ist offensichtlich etwas lahmar....ig mit der RSB-Erteilung, Sie das Gegenteil mit der Steuererklärung. Hätte man zuvor sich um eine Beschleunigung bei Gericht bemüht und die StErklärung etwas verzögert ....

Hab es schon mal gesagt: ABHAKEN

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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
ok- verstanden.
was kann man machen, da man noch in der widerspruchsfrist ist und man jetzt die RSB erhalten hat?
was kann man machen, da man noch in der widerspruchsfrist ist und man jetzt die RSB erhalten hat?
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Re: FA Forderungen weiter pfänden obwohl Abtretungserklärung
was soll sich denn dadurch verändert haben? IM ZEITPUNKT DER AUFRECHNUNG hatten Sie keine RSB!! Merke: Die Sterilisation des Mannes mag vor ZUKÜNFTIGER Schwangerschaft schützen;timyboy hat geschrieben:ok- verstanden.
was kann man machen, da man noch in der widerspruchsfrist ist und man jetzt die RSB erhalten hat?

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