Hecke an der Grundstücksgrenze

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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bvlgari_nrw
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Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von bvlgari_nrw »

Liebes Forum,

ich habe mich heute hier registriert, weil ich eine sauschlechte Auskunft im Bauamt bekommen habe. Die Sachbearbeiterin hatte weniger Ahnung als ich glaube ich. Es geht um folgendes:

Wir haben dieses Jahr neugebaut - in einem Neubaugebiet. Ohne uns überhaupt vorher zu fragen, haben unsere Nachbarn einen Zaun (1.40m Höhe) aufgestellt. Ich weiss nicht ob dieser Zaun jetzt direkt an der Grundstücksgrenze ist oder doch vollständig auf dem Grundstück der Nachbarn. Da muss ich auf unseren Vermesser warten. Wie ist es eigentlich wenn der Zaun auf der Grundstücksgrenze ist und wir wurden, wie gesagt aber gar nicht zur Gestaltung gefragt?

Was ich viel schlimmer finde ist die Hecke unmittelbar hinter dem Zaun. Das bedeutet, ich muss die doofe Hecke 2x im Jahr schneiden, obwohl ich das Grünzeug gar nicht haben wollte. Muss die Nachbarin nicht 0.50m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten? Das habe ich nämlich im Nachbarrecht NRW § 42 gefunden: <2m Hecke = 0.50m Abstand.

Und die Dame im Bauamt meinte aber, das das nicht stimmen muss, sonder das es auf die Sorte der Hecke ankommt. Das kann doch nicht sein, oder? Nachbarrecht spricht doch von einer Hecke als Hecke und es geht nicht auf die einzelnen Sorten.

Würde mich über die Antworten auf meine beiden Fragen freuen bzw. wie ist die Rechtslage?
1. Wenn Zaun auf der Grenze - unbefragt
2. Hecke direkt am Zaun

Beste Grüße
M.
ktown
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ktown »

bvlgari_nrw hat geschrieben:Wenn Zaun auf der Grenze - unbefragt
Wo soll er den sonst stehen?
Ich zitiere NachbG NRW §32 Abs. 1 Satz 1
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen.
bvlgari_nrw hat geschrieben:2. Hecke direkt am Zaun
Wie definiert sich direkt am Zaun?
Ich zitiere den §46
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.
In § 45 steht:
Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
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ExDevil67
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ExDevil67 »

bvlgari_nrw hat geschrieben: Was ich viel schlimmer finde ist die Hecke unmittelbar hinter dem Zaun. Das bedeutet, ich muss die doofe Hecke 2x im Jahr schneiden, obwohl ich das Grünzeug gar nicht haben wollte.
Ähm, Moment. Wenn der Nachbar auf seinem Grundstück eine Hecke pflanzt, warum müssen Sie dann die 2x jährlich schneiden?
SusanneBerlin
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von SusanneBerlin »

1. Wenn Zaun auf der Grenze - unbefragt
In manchen Gemeindesatzungen ist genau das vorgesehen: dass bei aneinandergrenzenden Grundstücken immer z.B. der linke Eigentümer dafür verantwortlich ist, den Zaun zu errichten.

Vorschlag: Sie bringen erstmal in Erfahrung,
1.was in der Gemeindesatzung über das zulässige Errichten von Zäunen/Hecken steht
2. Wo die Grenze verläuft und damit, ob der Nachbar den Zaun auf oder an die Grenze gebaut hat undmit welchem Abstand.

Sonst spielen wir hier auf Basis von Spekulationen viele Möglichkeiten durch ohne dass der auf Ihre Gegebenheiten zuständige Fall dabei ist.
Grüße, Susanne
ralph12345
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ralph12345 »

Diese Dinge sind im Nachbarrechgtsgesetz des Bundeslandes geregelt, nicht in Gemeindesatzungen. Nach dem Forennamen zu urteilen, spielt sich das in NRW ab.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... 1170061258

§ 32
Einfriedigungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.
Der Fall, dass einer einfach mal macht, ohne den anderen zu fragen, ist nicht geregelt. Dumm gelaufen. Sollte die Einfriedung unzumutbar sein, bliebe der Klageweg, sollte sie ortsüblich sein, wird das aussichtslos.
§ 35 Beschaffenheit
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.
Die hier benannten Vorschrift ist der Bebauungsplan, der ggf. andere Einfriedungen vorschreibt. Den sollte man mal zuerst lesen.

Was die Hecke angeht: Bei Hecken unter 2m Höhe ist 0,5m Abstand vorgeschrieben und zwar nach §46 von der Stirnfläche aus. Aber war nutzen ihnen 0,5m Freifläche auf dem Grund des Nachbarn zwischen Hecke und Zaun? (OK, der Rasen wächst besser, wenn da keine Hecke wächst, die Nährstoffe entzieht.) Ein Zaun ist übrigens keine geschlossene Einfriedung.

Von der Pflanzenart ist das unabhängig. Maximal fordert die Pflanzliste aus dem Bebauungsplan ganz bestimmte Pflanzen, aber das hat mit dem Abstand nichts zu tun.

Die Hecke ist Eigentum des Nachbarn, der ist für die Pflege zuständig, ihm ist dazu zu gestatten, das eigene Grundstück zu betreten. Kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, darf man das selber machen.

Ich glaube, hier sollte man den Anwalt beseite lassen und dem Nachbarn freundlich mitteilen, dass man es nett gefunden hätte, wenn man das mit dem Zaun irgendwie gemeinsam hätte regeln können. Und wie man gedenkt, das gemeinsam mit der Hecke zu lösen. Hätte der Nachbar keinen Zaun und keine Hecke gesetzt, wäre man vermutlich selber tätig geworden und hätte dann einen Zaun, den man hätte bezahlen müssen sowie eine Hecke, die man hätte pflegen müssen.

Bösartigkeit würde ich hier keine unterstellen, die wenigsten Eigentümer machen sich vorher über die Rechtslage schlau, bevor sie den Garten gestalten.
fragenfueralle
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von fragenfueralle »

ktown hat geschrieben:
bvlgari_nrw hat geschrieben:Wenn Zaun auf der Grenze - unbefragt
Wo soll er den sonst stehen?...
Der Fragesteller wollte hier nicht die festzulegende Örtlichkeit der Einfriedung anzweifeln, vermutlich eher aber erfragen, ob die Bauart der Einfriedung unter Berücksichtigung des Nachbarrechtes (vermutl. NRW) einer Einigung beider Nachbarn bedurfte.
Weiterhin zu beachten gem. § 32 Einfriedigungspflicht (NachbG NRW):
...Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ktown »

Da der TE selbst auf das Nachbarrecht von NRW verwiesen hat, liegt der Verdacht nahe, dass der fiktive Fall sich auch dort abspielt. :wink:
Ansonsten sei gesagt,
ralph12345 hat geschrieben:Der Fall, dass einer einfach mal macht, ohne den anderen zu fragen, ist nicht geregelt. Dumm gelaufen. Sollte die Einfriedung unzumutbar sein, bliebe der Klageweg, sollte sie ortsüblich sein, wird das aussichtslos.
Naja wieso dumm gelaufen. Solange mich mein Nachbar nicht dazu auffordert sich an den Kosten zu beteiligen, habe ich meines Erachtens nur ein bedingtes Mitspracherecht.
ralph12345 hat geschrieben:Ein Zaun ist übrigens keine geschlossene Einfriedung.
Also ist ein Sichtschutzzaun keine Einfriedung? :wink:
fragenfueralle hat geschrieben:einer Einigung beider Nachbarn bedurfte
und zu welchem Ergebnis sind sie gekommen? Meines Erachtens regelt das NachbG NRW nur dir Verpflichtung, wenn diese von einer Seite eingefordert wird. Ich zitiere:
ralph12345 hat geschrieben:Der Fall, dass einer einfach mal macht, ohne den anderen zu fragen, ist nicht geregelt.
Nachteil für den Errichter, dass er die Kosten vermutlich alleine trägt.
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von fragenfueralle »

ktown hat geschrieben:...
fragenfueralle hat geschrieben:einer Einigung beider Nachbarn bedurfte
und zu welchem Ergebnis sind sie gekommen? ...
Fragen Sie den Fragesteller, ob sie vorher überhaupt miteinander gesprochen haben.
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ktown »

fragenfueralle hat geschrieben:Fragen Sie den Fragesteller, ob sie vorher überhaupt miteinander gesprochen haben.
Müssen sie ja nicht...wie sie sehen :wink: Nur wenn Einer einen Zaun will unter Beteiligung des Anderen, dann müssen sie reden. Es können aber auch beide eigenständig eine Einfriedung aufstellen.
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von fragenfueralle »

Mit Verweis auf SusanneBerlin's Empfehlung weiter oben: stünde der beschriebene 1,40m hohe Zaun auf der Grenze, müsste das Vorhaben sehr wohl zwischen beiden Parteien vorab eine Einigung finden. Würden sich beide nicht einigen können, hätte wohl sowas wie ein Schiedsverfahren infrage kommen können. Wahrscheinlich mit dem Ergebnis bezogen auf die jetzt geschaffenen Tatsachen, dass wenn der Zaun ortsüblich ist auch bleiben kann. Andernfalls wäre eine Neugestaltung des Zauns denkbar.

Hat der beschriebene Zaun einen vorschriftsmäßigen Abstand zum gemeinschaftl. Grenzverlauf, ist ein Gespräch mit dem Nachbarn nicht vorgesehen.

So sehe ich das.
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von bvlgari_nrw »

Guten Abend,

besten Dank für die zahlreichen Antworten :wink: Es macht kein Sinn jedes Kommentar meinerseits zu kommentieren, sonst wird es total unübersichtlich :wink: Aber hier ein paar Ergänzungen bzw. Fakten.

Ja, das ganze passiert in NRW.
Wir wurden gar nicht gefragt, wie/was/wo... Zaun war einfach da und vor einer Woche kam die Hecke dazu.
Im Bebauungsplan ist nur geregelt, welchen Abstand eine Hecke/Zaun zur öffentlichen Fläche haben muss (0,50m). Es steht nichts drin über die Abstände zur privaten Grundstücksflächen. Also, Nachbarrecht NRW.
Ob die Nachbarn den Zaun auf die Grenze oder an die Grenze gesetzt haben, weiss ich tatsächlich (noch) nicht. Nur, was wenn die Antwort meines Vermessers lautet "auf"? Muss ich mich dann an den Kosten eines Tages mitbeteiligen, obwohl ich gar nicht gefragt wurde?

Nochmals zur Hecke: also, ich hatte Recht mit 0,5m zur Grundstücksgrenze (§46), richtig? Und das ohne wenn und aber? Jemand schrieb, was habe ich davon wenn auf dem Nachbargrundstück ein Streifen von 0,5m zwischen Hecke und Zaun existiert. Dann muss ich nicht zusehen wie die Hecke über den Grenzzaun wächst (ist jetzt schon so, obwohl die Hecke neu und klein ist), ich die schneiden muss, ich den Nachbarn Zugang zu meinem Grundstück geben muss, wenn die schneiden, saubermachen nach dem Schneiden der Hecke... das alles will ich doch gar nicht.

Und am meistens ärgert es mich, das jemand mir für mein ganzes Leben vorschreiben will, was ich auf meinem Grundstück zu tun habe (Hecke schneiden) und was für Zaun ich mir täglich ansehen muss (falls Zaun genau auf der Grundstücksgrenze liegt). Ohne vorher ein Wort mit mir drüber auszutauschen.


p.s. geschlossene Einfriedung ist im Bebauungsplan geregelt... max 2m Höhe und maximal 4m Länge
Zum Nachbarn hin, im Terrassenbereich, sind geschlossene Grundstücksabtrennungen in einer Höhe bis zu 2,00 m und einer maximalen Tiefe von bis zu 4,00 m zulässig.
ktown
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ktown »

fragenfueralle hat geschrieben:Mit Verweis auf SusanneBerlin's Empfehlung weiter oben: stünde der beschriebene 1,40m hohe Zaun auf der Grenze, müsste das Vorhaben sehr wohl zwischen beiden Parteien vorab eine Einigung finden.
und das steht wo im Gesetz?
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von Hanomag »

ktown hat geschrieben:Ich zitiere den §46
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.
Was ist denn das für eine unpräzise Aussage: von der Seitenfläche aus zu messen? Das kann man sehr unterschiedlich interpretieren. Wer kleine Heckensträucher setzt, wird mit deren Gezweige nicht arg über die Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt, hinausragen. Ist die Pflanze größer und breiter, könnte sie, an gleicher Stelle gepflanzt, bereits bis zur Grundstücksgrenze ragen. Deshalb müsste sie aber noch nicht gegen das Abstandsgebot verstoßen, denn man könnte sie ja einseitig bis zum vorgeschriebenen Abstandsmaß zurückschneiden. Und da man die Hecke nicht ständig schneiden muß/darf, kann sie bis zumn nächsten Schnitt durchaus mal über die Grenze hinausragen.

Oder sehe ich das falsch?
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von fragenfueralle »

ktown hat geschrieben:
fragenfueralle hat geschrieben:Mit Verweis auf SusanneBerlin's Empfehlung weiter oben: stünde der beschriebene 1,40m hohe Zaun auf der Grenze, müsste das Vorhaben sehr wohl zwischen beiden Parteien vorab eine Einigung finden.
und das steht wo im Gesetz?
Unter "mitwirken" verstehe ich das so, ohne dass das wortwörtlich im Gesetz steht.
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ktown
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Re: Hecke an der Grundstücksgrenze

Beitrag von ktown »

Ihr Verständnis in allen Ehren, aber hier liegen sie falsch. Nur weil Einer es will, muss der Andere nicht automatisch mitmachen. Der Zwang resultiert nur aus der Aufforderung durch den Einen. Natürlich steht dem Anderen zu selbst nochmals eine Einfriedung zu errichten.
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