daher sind solche Aussagen
dem fehlenden Wissen hinsichtlich Bau- und Bauordnungsrecht geschuldet. Die wenigsten Fälle sind vergleichbar.Victoria12 hat geschrieben:Die einen läßt man machen, andere werden gleich mit Strafe und Rückbau überzogen?
Moderator: FDR-Team
dem fehlenden Wissen hinsichtlich Bau- und Bauordnungsrecht geschuldet. Die wenigsten Fälle sind vergleichbar.Victoria12 hat geschrieben:Die einen läßt man machen, andere werden gleich mit Strafe und Rückbau überzogen?
Die Baugenehmigungspflicht als rein formelle Vorschrift ist nicht nachbarschützend; sie dient also keinen nachbarlichen Interessen.Victoria12 hat geschrieben:Es geht doch darum, dass das ganze Vorhaben nebst Hof und Abfahrt (vorher begrünt und Bäume) keine Baugenehmigung hat.
Das soll vorkommen. Es ist allerdings unmöglich sich zu Gründen zu äußern, die man nicht kennt.Wobei das OLG nahezu die gleichen Gründe für die Klageabweisung formulierte, wie der Richter des LG.