Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Recht der Gefahrenabwehr

Moderator: FDR-Team

Tom Ate
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Tom Ate »

Köönte man sagen.... kann man aber auch so machen, wie hier im Beispiel... manche so, manche so.. sind halt Menschen und keine Roboter
Deputy
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Deputy »

@freemont
Sie liegen komplett daneben.
fragenfueralle
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von fragenfueralle »

Deputy hat geschrieben:
fragenfueralle hat geschrieben:Mit "Aufklären" meinte ich übrigens, den Zeugen darüber aufzuklären, dass der Verdächtige sein Verwandter ist.
Und woher soll der Polizist das wissen?...
Das müssen Sie im Kontext sehen mit "...wenn [falls] der ermittelnde Beamte [das] weiß...:
fragenfueralle hat geschrieben:
FelixSt hat geschrieben:...Verschwiegenheitspflicht und Dienstverschwiegenheit ...
...
Was ggf. dagegen sprechen könnte wäre, wenn der ermittelnde Beamte weiß, dass es sich bei dem Zeugen um einen nahen Verwandten des Verdächtigen handelt, den er nicht verpflichtet ist zu belasten. Aber da weiß ich nicht, ob der ermittelnde Beamte da vorher aufklären muss.
Deputy hat geschrieben:
fragenfueralle hat geschrieben:Der Fragesteller hat gefragt, ob es zur Ermittlung von Zeugenaussagen erforderlich ist, Informationen zum Tatvorwurf an Zeugen weiterzugeben.
Und das beantwortet die StPO ziemlich eindeutig
Es geht hier um die konkrete Nennung der erfolgten Straftat.
Ist die Straftat, zu der der mögliche (!) Zeuge zu befragen ist, tatsächlich zu nennen? Sie sind also der Überzeugung, dass hier konkret der von der Polizei angerufene Chef der Firma informiert werden muss, um welche Straftat es geht, obwohl noch gar nicht sicher zun sein scheint, dass der Chef überhaupt als Zeuge infrage kommt?
Viele Menschen hinterlassen Spuren.
Nur wenige hinterlassen Eindrücke.

Manche aber hinterlassen nur beim Eindrücken Spuren.
Tom Ate
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Tom Ate »

fragenfueralle hat geschrieben: dass hier konkret der von der Polizei angerufene Chef der Firma informiert werden muss, um welche Straftat es geht, obwohl noch gar nicht sicher zun sein scheint, dass der Chef überhaupt als Zeuge infrage kommt?

Muss:
Nein muss nicht
Kann aber
Ob das gut, richtig, falsch oder schlecht ist, ist die Ansicht von Menschen.
Eingen finden das gut, andere nicht. Einige lösrn das anders, andere anders.
FelixSt
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von FelixSt »

Tom Ate hat geschrieben:Einige lösrn das anders, andere anders.
Ah ja.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
Tom Ate
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Tom Ate »

Kann man sagen, kann man anders sagen.
Falsch definiert jeder in dieser Frage anders.
Verboten war es nicht.
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

Ich bin immer noch der Meinung, dass die Beamten die Straftatbestände nicht genannt haben und die Aufzählung nur vom TE erfolgte. Aufklären kann dies jedoch nur der TE.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Deputy
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Deputy »

fragenfueralle hat geschrieben:Ist die Straftat, zu der der mögliche (!) Zeuge zu befragen ist, tatsächlich zu nennen? Sie sind also der Überzeugung, dass hier konkret der von der Polizei angerufene Chef der Firma informiert werden muss, um welche Straftat es geht, obwohl noch gar nicht sicher zun sein scheint, dass der Chef überhaupt als Zeuge infrage kommt?
Natürlich versucht man so etwas in (ob jemand überhaupt was beitragen kann) Erfahrung zu bringen, ohne jemand unnötig bloßzustellen. Dass man erstmal klärt, wer die Antwort geben kann ist unproblematisch. Aber was antwortet man schon da, wenn der schon konkret nachfragt - was bei sowas regelmäßig passiert.

Geht Sie nichts an? Naja, stimmt bei einem Zeugen nicht so ganz. Was macht man, wen man die Frage einem Juristen stellt, der den Grund wissen will und auf den § 69 StPO verweist (das ist nicht ausgedacht)? Bei der Klärung, ob er überhaupt Zeuge ist, kann man vielleicht noch ausweichen. Aber wenn er es ist?

Das ganze ähnelt ein bisschen dem Skandalmanagement in der Politik: wenn da wie üblich erstmal rumgedruckst wird bläst das die ganze Sache nur unnötig auf. Und das hilft auch dem Verdächtigen nicht.

Wie erklärt man es in er Verhandlung, wenn einem der Verteidiger in der Verhandlung vorwirft, man würde die StPO nicht ausreichend beachten und ein Zeuge meint, nicht belehrt worden zu sein? Und der Verteidiger sagt "Nun, mit der Angabe des Grundes sahen Sie es bei der Vernehmung auch anders wie die StPO es vorschreibt, wieso also nicht bei der Belehrung auch?"

Bei den meisten Ermittlungen ergibt sich die Frage nicht, da der Zeuge der Sachverhalt direkt gesehen hat und weiß um was es geht. Ist es ein Kunde des Unternehmen, wollen es manche auch bewusst nicht genau wissen.

Bei einem Zeugen würde es auf der schriftlichen Vorladung draufstehen - wieso sollte man es dann nicht bei einer mündlichen Zeugenbefragung sagen? Die StPO unterscheidet nicht zwischen schriftlich und mündlich und schreibt die Nennung des Grundes vor.

Und nochmal die immer noch nicht beantwortet Frage: was soll man einem Zeugen bei einer Ermittlung wegen Vergewaltigung sagen, wenn der fragt um was es geht?
freemont
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:Ich bin immer noch der Meinung, dass die Beamten die Straftatbestände nicht genannt haben und die Aufzählung nur vom TE erfolgte. Aufklären kann dies jedoch nur der TE.

Sie sehen es doch:

In diesem Forum, das Sie als Moderator betreuen, behauptet ein Poster, der angeblich aktiver Polizeibeamter ist, er müsse laut StPO ggf. generell einen Zeugen darüber unterrichten, dass er gegen den konkret zu nennenden Täter z.B. wegen Vergewaltigung ermittelt.

Der klare Wortlaut der StPO wird dabei ebenso konsequent missachtet, wie der der RiStBV und der Polizeiwillkür das Wort geredet.

Es hilft also nicht sich hinter der unklaren Fragestellung des TE zu verstecken. Man wird sich schon festlegen müssen, was man von dieser Praxis der Polizei hält.

Jedenfalls sollte es nicht unkommentiert so stehen bleiben, schleichendes Gift, nicht in einem Rechtsforum.
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

Deputy hat geschrieben:Und nochmal die immer noch nicht beantwortet Frage: was soll man einem Zeugen bei einer Ermittlung wegen Vergewaltigung sagen, wenn der fragt um was es geht?
Sie werden keine Antwort bekommen. Vielmehr werden dann andere Schauplätze aufgetan um von der Frage abzulenken.
Auch hierauf
Deputy hat geschrieben:Bei einem Zeugen würde es auf der schriftlichen Vorladung draufstehen - wieso sollte man es dann nicht bei einer mündlichen Zeugenbefragung sagen?
wird freemont mehr den persönlichen Angriff wählen, als eine Erklärung dafür liefern zu können.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Deputy »

freemont hat geschrieben:In diesem Forum, das Sie als Moderator betreuen, behauptet ein Poster, der angeblich aktiver Polizeibeamter ist, er müsse laut StPO ggf. generell einen Zeugen darüber unterrichten, dass er gegen den konkret zu nennenden Täter z.B. wegen Vergewaltigung ermittelt.

Der klare Wortlaut der StPO wird dabei ebenso konsequent missachtet, wie der der RiStBV und der Polizeiwillkür das Wort geredet.
Ich nenne nochmal die entsprechende Vorschrift

§ 69 I S.2 StPO

Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.


Die Nennung des Beschuldigten - und zwar so, dass er einwandfrei identifiziert werden kann - ist schon deswegen notwendig, damit der Zeuge überprüfen kann, ob er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Anders geht es nicht. Oder ist jemand der Ansicht, dass man den Beschuldigten auch nicht benennen darf? freemont?

Und ich wiederhole mich - obwohl ktown natürlich Recht, dass freemont nicht antworten wird: Wie bezeichnet man den Gegenstand der Untersuchung bei einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung so, dass beim Beschuldigten absolut nichts hängen bleiben kann?

Da steht Gegenstand der Untersuchung, also die vorgeworfene Tat und nicht die Art der Untersuchung, was zB auch eine strafrechtliche Ermittlung sein könnte.

Ich habe die Frage mehrfach gestellt - wieso antwortet niemand, der so vehement behauptet, man dürfe das nicht benennen? Wieso erklärt niemand, wie man eine Vergewaltigung in so einem Fall bezeichnen müsste?
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

Man braucht es noch nicht mal soweit von den eigentlichen Straftatbeständen des Threads ansetzen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von Deputy »

Ich hab das auch nur als Beispiel genommen, weil es da extrem wird - im Prinzip ist es das selbe, das stimmt schon.
freemont
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von freemont »

Deputy hat geschrieben:...

Und ich wiederhole mich - obwohl ktown natürlich Recht, dass freemont nicht antworten wird: Wie bezeichnet man den Gegenstand der Untersuchung bei einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung so, dass beim Beschuldigten absolut nichts hängen bleiben kann?

Da steht Gegenstand der Untersuchung, also die vorgeworfene Tat und nicht die Art der Untersuchung, was zB auch eine strafrechtliche Ermittlung sein könnte.
...

@fragenfüralle hat Sie doch oben zerlegt Was soll ich das wiederholen, besserer Einsicht sind Sie doch ohnehin nicht fähig. Sieht man doch.

An der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums ändert das allerdings nichts.

Es geht um einen mittelbaren Zeugen, der weder von der Tat noch u.U.vom Beschuldigten etwas weiss. Dem Friseur oder den Kneipenwirt, den der Beschuldigte einer Vergewaltigung als Entlastungszeugen benannt hat, würden Sie also ohne Not mitteilen, dass Sie wegen Vergewaltigung ermitteln.

Und wenn Sie tatsächlich in einem Forum fragen müssen:
Wie bezeichnet man den Gegenstand der Untersuchung bei einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung so, dass beim Beschuldigten absolut nichts hängen bleiben kann?
dann sind sie als Polizeibeamter ungeeignet.

Die Leute, mit denen Sie zu tun haben können einem Leid tun. Wie so oft, wie so oft.
fragenfueralle
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von fragenfueralle »

ktown hat geschrieben:Ich bin immer noch der Meinung, dass die Beamten die Straftatbestände nicht genannt haben und die Aufzählung nur vom TE erfolgte. Aufklären kann dies jedoch nur der TE.
Konkreter geht es ja wohl nicht mehr; ich mach das mal wieder farbig für Sie:
outilla hat geschrieben:...In diesem Sinne fragt die Polizei den Auftraggeber des Beschuldigten nach der Identität, mit dem Hinweis auf die konkrete Straftat....
Viele Menschen hinterlassen Spuren.
Nur wenige hinterlassen Eindrücke.

Manche aber hinterlassen nur beim Eindrücken Spuren.
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