Die ERA 2010 enthält unter 1.6 auf S. 14 die Passage:
... ohne Verweis auf den §, in dem das stünde ...Der Neu-, Um- und Ausbau von Autobahnen, Landstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken birgt die Gefahr der Unterbrechung bestehender Radverkehrsverbindungen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf planungsrechtliche Sicherung bestehender Verbindungen.
Weiß jemand zufällig, welche §§ da gemeint sind?