Townspector hat geschrieben:...
Wenn Sie also an der obigen Urteilspassage eine Analogie zwischen Tätervernehmung und Zeugenvernehmung bzw. eine Auffassung des BGH zu der vom TE aufgeworfenen Frage herleiten wollen, dann streitet diese ziemlich deutlich für die von Deputy vertretene Position, dass der zugrunde liegende Sachverhalt soweit benannt werden muss, dass der Zeuge
a. weiss worum es eigentlich geht und
b. und prüfen kann, ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte.
Das war zu erwarten. Da dem pot. Täter die Straftatbestände nicht genannt werden müssen folgt der Umkehrschluss, dass einem unbeteilgten Zeugen die Tat und alle Einzelheiten eröffnet werden müssen. Das ist bizarr.
Nach der Logik der StPO muss die Polizei darauf achten, keine Beweisverwertungsverbote zu generieren. Dami beschäftigt sich der o.g. BGH. Bei der Vernehmung eines mittelbaren Zeugen, der nicht als Täter in Betracht kommt, noch bei der Tat anwesend war, noch mit dem Täter verwandt ist, ist es - egentlich vollkommen egal, wie der belehrt wird - vollkommen ausgeschlossen, dass es zu einem Beweisverwertungsverbot kommt.
Nein, die Polizei muss nicht den Leumund eines potentiell unschuldigen Verdächtigen zerstören. insbesondere nicht das Kopfkino starten, das @deputy, wie nicht anders zu erwarten, oben bei der Vernehmung eines indirekten Zeugen starten will.
Die Polizei muss nicht wie ein Idiot irgendwelche Vorschriften wörtlich abarbeiten, ohne Sinn und Verstand, ohne Rücksicht auf das APR der Bürger, ohne jede Rücksicht auf Verluste.
Es ist kaum denkbar, dass hier der Chef, oder auch ein mittelbarer Alibi-Entlastungszeuge, Kneipenwirt, Sportfreund, Bekannter bei der Tat anwesend war, oder mit dem Täter verwandt ist. Wenn er unwahrscheinlicherweise der Täter ist, wird er das ja wohl wissen.
Gegen Wen ermittelt wird, kann man selbstverständlich denknotwendigerweise nicht verheimlichen. Hier im thead ist allerdings noch nicht einmal das bekannt. Weswegen ist ein völlig anderes Thema. "Gegenstand der Untersuchung", das sind weder die Straftatbestände, noch ist das eine detailierte Schilderung der Tat in Pornoqualität.
Das verbietet - insbesondere vor dem Hintergrund, dass es falsche Anzeigen aus Rache gibt - das grundrechtlich geschützte APR des Täters und nicht zuletzt auch das APR des pot. Opfers. Ja, das kann, je nachdem, sogar gebieten, dass die konkreten Tatumstände gerade nicht genannt werden. Es kann der sofortige Verlust des Arbeitsplatz oder die soziale Ausgrenzung drohen.
Das ist ein Rechtsstaat, wer glaubt, die Grund-Rechte von Menschen dürften, ja müssten von Gesetzes wegen mit Füßen getreten werden, der ist hier irgendwie falsch. Wenn @deputy dafür hier ständig Werbung betreibt ist das schlimm. Noch schlimmer, dass das schleichende Gift auf fruchtbaren Boden fällt.
Wenn Sie sich mal in die Lage eines pot. Täters oder Opfers versetzen, leuchtet Ihnen das vielleicht ein. Es könnte aber zu spät sein, wenn einen die Erleuchtung erst überkommt, wenn man selbst an der Reihe ist.
Ich bleibe bei meiner Auffassung.
Nr. 64 RiStBV:
Ladung
(1) Die Ladung eines Zeugen muss erkennen lassen, dass er als Zeuge vernommen werden soll. Der Name des Beschuldigten ist anzugeben, wenn der Zweck der Untersuchung es nicht verbietet, der Gegenstand der Beschuldigung nur dann, wenn dies zur Vorbereitung der Aussage durch den Zeugen erforderlich ist. Mit der Ladung ist der Zeuge auf die seinem Interesse dienenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die vorhandene Möglichkeit der Zeugenbetreuung hinzuweisen.