Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Moderator: FDR-Team

Altbauer
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Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Altbauer »

Nehmen wir mal an :

Herrn A wurde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt.
( Ordnungswiedrigkeiten im Straßenverkehr / Herr A gibt an, nicht selbst gefahren zu sein / Fahrer nicht ermittelbar)


Danach verkauft er sofort sein Auto und kauft sich ein anderes (mit anderem Kennzeichen)

Was wird denn nun aus der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen ?
- Ist die Auflage an das Kfz. gebunden, mit dem doe Ordnungswiedrigkeiten begangen wurden,
oder trifft die Auflage Herrn A persönlich?
Dig
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Dig »

Nach § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO richtet sich die Auflage immer an den Halter. Ergo -> weiter führen. ;)
Viele Grüße Dig
FelixSt
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von FelixSt »

Einfach ein neues Auto kaufen... So viel zur Bauernschläue... :lachen:
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
Hans Ulg
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Hans Ulg »

Durch Überschreiben des Fahrzeugs auf die Ehefrau würde die Auflage ausgehebelt?
Altbauer
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Altbauer »

Das wäre ja gerade die Frage!
winterspaziergang

Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von winterspaziergang »

Altbauer hat geschrieben: - Ist die Auflage an das Kfz. gebunden, mit dem doe Ordnungswiedrigkeiten begangen wurden,
oder trifft die Auflage Herrn A persönlich?
kommt drauf an, wer von den beiden für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich ist. Das KFZ oder der Halter. :engel:
Dig
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Dig »

Eine Suche bei der Suchmaschine des geringsten Vertrauens bringt ziemlich viele Treffer. Unter anderem findet man auch das:
...Halter im Sinne des deutschen Rechts ist jemand, der die Fixkosten des Fahrzeugs bezahlt und über das Kfz nicht nur zeitweise verfügt. Dabei ist der Begriff auch so auszulegen, dass das Auto nicht zwingend auf eine Person zugelassen sein muss, damit er den Halter darstellt. ...
Viele Grüße Dig
Tastenspitz
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Tastenspitz »

Altbauer hat geschrieben:Das wäre ja gerade die Frage!
Nm. ist dann ein Fahrtenbuch hinfällig, weil der Halter kein Fahrzeug mehr hat. Die Auflage selber bleibt aber bestehen, da es ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist. Damit bleiben auch die Kosten bestehen. Ein ggf. angeordnete kostenpflichtige Prüfung hat dann eben das Ergebnis "hat kein Auto mehr, Fahrtenbuch ist "leer"".
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
zimtrecht
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von zimtrecht »

Dig hat geschrieben:
...Halter im Sinne des deutschen Rechts ist jemand, der die Fixkosten des Fahrzeugs bezahlt und über das Kfz nicht nur zeitweise verfügt. Dabei ist der Begriff auch so auszulegen, dass das Auto nicht zwingend auf eine Person zugelassen sein muss, damit er den Halter darstellt. ...
Wie bezeichnet man dann denjenigen, der in der Zulassung steht? Zulassungshalter? Zuhalter? :oops:
Sharkeys
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Sharkeys »

Der Halter, der nicht zwangsläufig auch Eigentümer des Fahrzeugs sein muss, kann deshalb auch belangt werden, wenn es zu einem Bußgeld oder einer Haftungsfrage kommt. Denn für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb ist nicht der Eigentümer, sondern der Fahrzeughalter verantwortlich.
Tom Ate
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Tom Ate »

Das verkaufte Auto muss kein Fahrtenbuch führen; der der die Auflage erhalten hat schon. Verfügt er über ein Fahrzeug, muss er ein Fahrtenbuch führen. Das übertragen auf die Frau funktioniert nicht. Einzig das komplette ausweichen auf Bus und Bahn hilft.
alana4
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von alana4 »

Tom Ate hat geschrieben:Das verkaufte Auto muss kein Fahrtenbuch führen; der der die Auflage erhalten hat schon. Verfügt er über ein Fahrzeug, muss er ein Fahrtenbuch führen. Das übertragen auf die Frau funktioniert nicht. Einzig das komplette ausweichen auf Bus und Bahn hilft.
Nee, kann so nicht sein.
Die Fahrtenbuchauflage trifft den Halter des Fahrzeuges und zwar in genmau dieser Funktion! Als Fahrzeughalter (für dieses Fahrzeug, aber auch für zukünftige Fahrzeuge, für die er Halter ist).
Wenn (eingetragener) Halter die Ehefrau ist, dann trifft diese die Auflage nicht. Auch dann nicht, wenn der Ehemann das Fahrzeug fährt. Denn der Fahrer ist ja nicht der Halter.
Tom Ate
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Tom Ate »

Sehr schlau gedacht.... hast jedoch bedacht, dass
  • die Verwaltungskosten trotzdem anfallen
  • zusätzlich die Kosten für die Ummeldung
  • die Behörde ein fahrzeuggebundenes Fahrtenbuch bei weiteren Verstößen anordnen kann
  • eine sogannte Scheinhalterschaft andere Tatbestände erfüllen kann
?
Tastenspitz
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von Tastenspitz »

Tom Ate hat geschrieben:eine sogannte Scheinhalterschaft andere Tatbestände erfüllen kann[/list] ?
Eine Scheinhalterschaft kann ich hier nicht erkennen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
zimtrecht
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Re: Fahrtenbuchauflage/Auto veräußert

Beitrag von zimtrecht »

Tom Ate hat geschrieben:Verfügt er über ein Fahrzeug, muss er ein Fahrtenbuch führen.
Was bedeutet "verfügen"? Muss bei einem Leihwagen ein Fahrtenbuch geführt werden, wenn der mit der Führung eines solchen Beaufschlagte ein Fahrzeug mietet/leiht? Wie sieht das mit "privat" geliehenen Fahrzeugen aus? Mit Pool-Fahrzeugen etwa in der Firma oder einem Verein?
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