Bestandsschutz

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

Moderator: FDR-Team

bradem
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Bestandsschutz

Beitrag von bradem »

Ich grüße Euch!

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Begriff Bestandsschutz korrekt verstehe.
Gegeben sind zwei grenzständig errichtete Gebäude (Garage und Abstellgebäude)
in NRW, welche mehrere Jahre VOR Inkrafttreten der ersten Landesbauordnung errichtet
aber nie genehmigt wurden. Beide an der selben Grundstücksgrenze errichteten
Gebäude überschreiten die aktuell zulässige Gesamtlänge von 9 m, bis zu der
bei den genannten Gebäudearten Abstandsflächen nicht eingehalten werden müssen.

Gehe ich nun also Recht in der Annahme, dass für diese Gebäude Bestandsschutz
besteht? Dies wäre ja dann der Fall, wenn die baulichen Anlagen während eines namhaften
Zeitraumes mit dem materiellen Recht übereingestimmt haben (frühere materielle
Legalität).

Nun gab es ja zum Zeitpunkt der Errichtung noch gar keine Landesbauordnung. Ist die
oben genannte Voraussetzung für den Bestandsschutz somit erfüllt? Oder wäre nun zu
prüfen, ob es zum Zeitpunkt der Errichtung ggf. irgendwelche andere gesetzlichen
Regelungen bezüglich der Abstandsflächen gegeben hat.
Und falls ja, wie findet man heraus, welche Regelungen vorher gegolten haben könnten?
Eins der Gebäude ist sogar bereits Ende der 30er Jahre errichtet worden.
ktown
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Re: Bestandsschutz

Beitrag von ktown »

Ich zitiere
Durch die am 1. Oktober 1962 in Kraft getretene Landesbauordnung vom 25. Juni 1962 erhielt das Land Nordrhein-Westfalen erstmals eine einheitliche Bauordnung. Sie beruhte weitgehend auf der MBO 1959 und löste das bis dahin geltende Bauaufsichtsrecht, das hauptsächlich in den Bezirksbauordnungen (Baupolizeiverordnungen der Regierungspräsidenten) und den Bauordnungen der Städte enthalten war (§ 108 Abs. 1 Nr. 24 ff., BauO 1970), ab. Die Bauordnungen entsprachen im Wesentlichen dem im Jahr 1919 herausgegebenen Musterentwurf der sog. Preußischen Einheitsbauordnung für Städte (EBO) und dem Preußischen Entwurf zu einer Bauordnung für das platte Land aus dem Jahre 1931.
Alles weiter kann ihnen ein Fachanwalt und/oder ein Architekt recherchieren. Hilfreich sind vielfach auch Bibliotheken.
Es sei nur soviel gesagt. Bestandsschutz gibt es nur für Dinge, die bei Errichtung erlaubt waren.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
bradem
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Re: Bestandsschutz

Beitrag von bradem »

ktown hat geschrieben: Es sei nur soviel gesagt. Bestandsschutz gibt es nur für Dinge, die bei Errichtung erlaubt waren.
Ja, so habe ich es auch verstanden. Jetzt ist eben nur noch fraglich, ob es bereits vor der ersten
Landesbauordnung Regelungen zu Abstandsflächen in NRW gab.
hambre
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Re: Bestandsschutz

Beitrag von hambre »

Gehe ich nun also Recht in der Annahme, dass für diese Gebäude Bestandsschutz besteht?
Nein
Dies wäre ja dann der Fall, wenn die baulichen Anlagen während eines namhaften Zeitraumes mit dem materiellen Recht übereingestimmt haben (frühere materielle Legalität).
Richtig, aber die frühere materielle Legalität scheitert nach meiner Auffassung schon an der fehlenden Baugenehmigung. Ein Bau ist nach meiner Kenntnis nicht schon dann materiell legal, wenn er zum Zeitpunkt seiner Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre.
bradem
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Re: Bestandsschutz

Beitrag von bradem »

hambre hat geschrieben: Richtig, aber die frühere materielle Legalität scheitert nach meiner Auffassung schon an der fehlenden Baugenehmigung. Ein Bau ist nach meiner Kenntnis nicht schon dann materiell legal, wenn er zum Zeitpunkt seiner Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre.
Hm, dem Handbuch "Bauordnungsrecht" von W.Hanne entnehme ich:

"Wann entsteht Bestandsschutz?
Bestandsschutz entsteht, wenn die entsprechende bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung [...] bauaufsichtlich genehmigt (=formelle Legalität) wurde
und/oder (Hervorhebung durch mich) während eines längeren (= namhaften) Zeitraumes mit dem materiellen Recht übereinstimmte (=frühere materielle Legalität)."
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