Heißt also, dass ein eingetragenes Fahrrecht nicht mehr genutzt werden darf, obwohl es bestand hat, da man anderweitig zwischenzeitlich auf sein Grundstück kommt?Bumblebii hat geschrieben:watchdogg hat geschrieben:Obwohl es sich hierbei nicht um die Hauptzuwegung handelt, schränkt es A in seinen jahrelangen "Gewohnheiten" ein.
Das Fahrrecht besteht auf der Hauptzuwegung und dort würde man uneingeschränkt durchkommen? Bisher wurde ein anderer Weg benutzt (weil näher?) dieser ist jetzt zugebaut aber der Hauptweg mit eingetragenem Wegerecht uneingeschränkt nutzbar?
Dann gibt es kein Gewohnheitsrecht, der Hinterlieger kommt ja uneingeschränkt zu seinem Grundstück.