Unterschleierung von Leistungen
Moderator: FDR-Team
Unterschleierung von Leistungen
Sehr geehrtes Forum-Team,
Person A konnte bei einer Fahrscheinkontrolle keinen gültigen Fahrschein vorzeigen. Der Fahrschein für die Strecke betrug 2,80 €.
Nachdem es zu Verzögerung hinsichtlich der Forderungen kam, wurde Person wegen Unterschleierung von Leistungen vor Gericht verurteilt zu einer Strafe vom 750 €. zzgl. Gebühren 889 €.
Person A bezieht Harz 4 und lebt am Existenzminium.
Gibt es in diesen Fall iwelche Einwände hinsichtlich des Verhältnißmässigkeitsprinzip zu erheben.
Immerhin wurden 32.000 % auf den Fahrschein summiert.
Vielen Dank im voraus
Person A konnte bei einer Fahrscheinkontrolle keinen gültigen Fahrschein vorzeigen. Der Fahrschein für die Strecke betrug 2,80 €.
Nachdem es zu Verzögerung hinsichtlich der Forderungen kam, wurde Person wegen Unterschleierung von Leistungen vor Gericht verurteilt zu einer Strafe vom 750 €. zzgl. Gebühren 889 €.
Person A bezieht Harz 4 und lebt am Existenzminium.
Gibt es in diesen Fall iwelche Einwände hinsichtlich des Verhältnißmässigkeitsprinzip zu erheben.
Immerhin wurden 32.000 % auf den Fahrschein summiert.
Vielen Dank im voraus
Re: Unterschleierung von Leistungen
Die 750 € ergeben sich wie? Geldstrafen werden in y Tagen zu je X € ausgeprochen. Wenn man also den Tagessatz mit 30 multipliziert, sollte ungefähr ein Nettomonatseinkommen rauskommen.
Die Kosten für den eigentlich nötigen Fahrschein spielen da keine Rolle.
Die Kosten für den eigentlich nötigen Fahrschein spielen da keine Rolle.
Re: Unterschleierung von Leistungen
es wurden 50 Tagessätze a 15 € berechnet = 750 €
Der Lebensunterhalt vom Jobcenter beträgt 404 €.
Ist das nun in Ordnung bzw. im grünen Bereich oder ?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
Der Lebensunterhalt vom Jobcenter beträgt 404 €.
Ist das nun in Ordnung bzw. im grünen Bereich oder ?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
Re: Unterschleierung von Leistungen
Um von 2,80€ auf 889 € zu kommen, muss aber mehr passiert sein als
Momoxxx hat geschrieben:Person A konnte bei einer Fahrscheinkontrolle keinen gültigen Fahrschein vorzeigen
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Unterschleierung von Leistungen
Wie häufig ist A denn schon ohne gültigen Fahrschein angetroffen worden?
Da fehlen noch einige Informationen.
Hier wird es wohl - nach etlichen Wiederholungstaten - zu einer Verurteilung nach § 265a StGB gekommen sein. A kann auch eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe antreten. In 2015 war noch jeder 7. Insasse der JVA Plötzensee hier in Berlin ein solch verurteilter notorischer Fahrscheinvergesser. Der Prozentsatz dürfte zwischenzeitlich höher liegen.
Da fehlen noch einige Informationen.
Hier wird es wohl - nach etlichen Wiederholungstaten - zu einer Verurteilung nach § 265a StGB gekommen sein. A kann auch eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe antreten. In 2015 war noch jeder 7. Insasse der JVA Plötzensee hier in Berlin ein solch verurteilter notorischer Fahrscheinvergesser. Der Prozentsatz dürfte zwischenzeitlich höher liegen.
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Erschleichnung(!) von Leistungen
Das Delikt heißt Erschleichung von Leistungen.Unterschleierung von Leistungen
Das hat nichts mit einem Schleier zu tun, auch nicht mit Verschleierung. Und "Unterschleierung"?, das Wort gibt es gar nicht.
Grüße, Susanne
Re: Unterschleierung von Leistungen
Person A war aufgrund von Provokationen des Staatsanwaltes auch etwas frech, zugegeben. Daraufhin, hat der Staatsanwaltschaft nochmal einen drauf gesetzt.
Das Zitat von Goethe ist sehr schön :=)
Das Zitat von Goethe ist sehr schön :=)
Re: Unterschleierung von Leistungen
Gibt es im Nachhinein noch eine Möglichkeit die Strafe zu reduzieren ?
Lg
Lg
Re: Unterschleierung von Leistungen
Na denn...Momoxxx hat geschrieben:Person A war aufgrund von Provokationen des Staatsanwaltes auch etwas frech, zugegeben. Daraufhin, hat der Staatsanwaltschaft nochmal einen drauf gesetzt.
Das Zitat von Goethe ist sehr schön :=)
Guter WitzMomoxxx hat geschrieben:Gibt es im Nachhinein noch eine Möglichkeit die Strafe zu reduzieren ?

Für 'nen ordentlichen Goethe muss man halt auch mal was springen lassen

Re: Unterschleierung von Leistungen
Nein, es war tatsächlich die erste Ordnungswidrigkeit, die zur Mahnung kam und entsprechend, nachdem Person A keinen festen Wohnsitz hatte, letzlich als Erschleichen von Leistungen gewertet wurde.
Möglicherweise, ist die Sache auch auf den ungeschickten Kommunikativen Umgang der Person A zurückzuführen, dass es soweit gekommen ist, falls Sie darauf hin deuten wollen?
Danke für Ihre Bemerkungen
Möglicherweise, ist die Sache auch auf den ungeschickten Kommunikativen Umgang der Person A zurückzuführen, dass es soweit gekommen ist, falls Sie darauf hin deuten wollen?
Danke für Ihre Bemerkungen
Re: Unterschleierung von Leistungen
Das würde ich liebend gerne gut.webelch hat geschrieben:Na denn...Momoxxx hat geschrieben:Person A war aufgrund von Provokationen des Staatsanwaltes auch etwas frech, zugegeben. Daraufhin, hat der Staatsanwaltschaft nochmal einen drauf gesetzt.
Das Zitat von Goethe ist sehr schön :=)Guter WitzMomoxxx hat geschrieben:Gibt es im Nachhinein noch eine Möglichkeit die Strafe zu reduzieren ?
Für 'nen ordentlichen Goethe muss man halt auch mal was springen lassen
Geben ist vermehren

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Re: Unterschleierung von Leistungen
Auch mit festem Wohnsitz und auch beim ersten Erwischtwerden handelt es sich um Leistungserschleichung. Leistungserschleichung ist eine Form des Betrugs und keine bloße Ordnungswidrigkeit. Das Erschleichen von Leistungen wird geahndet nach § 265a StGB. Von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sehen die Verkehrsbetriebe jedoch ab, wenn der Schwarzfahrer das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt.Momoxxx hat geschrieben:Nein, es war tatsächlich die erste Ordnungswidrigkeit, die zur Mahnung kam und entsprechend, nachdem Person A keinen festen Wohnsitz hatte, letzlich als Erschleichen von Leistungen gewertet wurde.
Kommt es mehrmals vor, dass ein Fahrgast ohne Fahrschein angetroffen wird, oder bezahlt der Schwarzfahrer auch das erhöhte Beförderungsentgelt nicht, dann wird der Fall zur Anzeige gebracht und und der Schwarzfahrer wird vor dem Strafgericht zur Rechenschaft gezogen.
Hier ist auch der entsprechende Paragraph des Strafgesetzbuchs zum Nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html
Strafgesetzbuch hat geschrieben:§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 01.03.18, 14:21, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
Re: Unterschleierung von Leistungen
Dieser § sollte ja auch im Schriftverkehr des A auftauchen.
Vielleicht bleibt es ja nun nach dem zweiten Zitieren hängen, dass es hier nicht um ein Kavaliersdelikt geht, sondern um eine Straftat.
Vielleicht bleibt es ja nun nach dem zweiten Zitieren hängen, dass es hier nicht um ein Kavaliersdelikt geht, sondern um eine Straftat.
Re: Unterschleierung von Leistungen
Wenn die Geldstrafe so hoch ist, kann man Ratenzahlung beantragen, wenn sie nicht schon im Urteil gewährt wurde.
Und da ist es vollkommen egal, ob der der Verurteilte einen Beruf hat oder AlgII (Harz 4) erhält.
Der Regelsatz enthält neben den Kosten für den Lebensunterhalt auch einen Teil zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben - dann muss man da halt kürzer Treten, bis die Strafe bezahlt ist.
Und da ist es vollkommen egal, ob der der Verurteilte einen Beruf hat oder AlgII (Harz 4) erhält.
Der Regelsatz enthält neben den Kosten für den Lebensunterhalt auch einen Teil zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben - dann muss man da halt kürzer Treten, bis die Strafe bezahlt ist.
das Existenzminimum liegt noch etwas unter Harz 4bezieht Harz 4 und lebt am Existenzminium.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
was willst denn du.
Re: Unterschleierung von Leistungen
und deshalb erscheintSusanneBerlin hat geschrieben:Von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sehen die Verkehrsbetriebe jedoch ab, wenn der Schwarzfahrer das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt.
Kommt es mehrmals vor, dass ein Fahrgast ohne Fahrschein angetroffen wird, oder bezahlt der Schwarzfahrer auch das erhöhte Beförderungsentgelt nicht, dann wird der Fall zur Anzeige gebracht und und der Schwarzfahrer wird vor dem Strafgericht zur Rechenschaft gezogen.
doch etwas zweifelhaft. Mir scheint, dass der Sachverhalt nur die Spitze eines Eisberges ist und daher istMomoxxx hat geschrieben:es war tatsächlich die erste Ordnungswidrigkeit
schon mehr als frech.Momoxxx hat geschrieben:Gibt es in diesen Fall irgendwelche Einwände hinsichtlich des Verhältnißmässigkeitsprinzip zu erheben.
Immerhin wurden 32.000 % auf den Fahrschein summiert.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe