Eine Frage an die Fachleute hier:
Gibt es die Möglichkeit über einen Gerichtsbeschluss, ein seit 3 Jahren andauerndes, ergebnisloses Strafverfahren einzustellen?
Grüße
Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
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Re: Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
Kommt vor allem auf den Grund für die lange Dauer an.
Re: Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
das bedeutet, grundsätzlich ist es schon möglich oder?
Re: Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
z.B.
https://dejure.org/gesetze/StPO/206a.html
https://dejure.org/gesetze/StPO/153.html
https://dejure.org/gesetze/StPO/154.html
u.v.m.
https://dejure.org/gesetze/StPO/206a.html
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u.v.m.
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein
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Re: Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
Wie soll man denn sonst ein eröffnetes Verfahren einstellen, wenn nicht durch Beschluss? mit einem Urteil wäre es ja abgeschlossen
Re: Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
es gibt noch kein Verfahren, sondern nur Ermittlungen. Der Staatsanwalt könnte einstellen, aber er tut es nicht.
Re: Gerichtsbeschluss, Einstellung des Strafverfahrens?
lupo52 hat geschrieben:das bedeutet, grundsätzlich ist es schon möglich oder?
Nein, nicht wegen der überlangen Verfahrensdauer.
Entweder es tritt irgendwann die Verfolgungsverjährung ein. Oder es kommt zur Anklage. oder das Verfahren wird mangels Tatverdacht, wegen geringer Schuld usf. eingestellt. Aber nicht wegen überlanger Dauer.
Der EGMR hatte das immer wieder angeprangert, die Reaktion des dt. Gesetzgebers war §§ 198 ff. GVG, soweit die StA betroffen ist § 199 II GVG.
Theoretisch kann das zu einer Geldentschädigung führen. In der Regel wird aber das "Vollstreckungsmodell", das 2008 der große Strafsenat für alle BGH-Senate entschieden hat, zur Anwendung kommen,Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
...
§ 199
(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft ... an die Stelle des Gerichts ...
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm
Letztendlich gibt es also einen Strafabschlag, wenn ein Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert ist und es vor der Verjährung zu einem Urteil kommt.Vielmehr sei diese Strafe im Urteil festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, dass ein angemessener Teil hiervon zum Ausgleich für die Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelte (Vollstreckungsmodell).
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