Ausfall öffentlichen Verkehrs
Moderator: FDR-Team
Ausfall öffentlichen Verkehrs
Hallo!
Wir haben gerade einen kuriosen Fall in der Stadt (BaWü). Öffentlicher Verkehr streikt, bei den Schulbussen sieht es laut Info auch schlecht aus (es fahren wohl wenige, was bei der Überladung völlig absurd ist).
Wie ist da die Lage einerseits in Bezug auf den Arbeitgeber und in Bezug auf die Schule?
Soviel ich weiß, ist es dem Arbeitgeber rechtlich egal, wie man zur Arbeit kommt. Ist da die Stadt irgendwie verpflichtet?
Wie ist es bei den schulpflichtigen Kindern? Muss da die Stadt dafür sorgen, dass sie in die Schule kommen?
Danke schon mal.
Grüße
neo
Wir haben gerade einen kuriosen Fall in der Stadt (BaWü). Öffentlicher Verkehr streikt, bei den Schulbussen sieht es laut Info auch schlecht aus (es fahren wohl wenige, was bei der Überladung völlig absurd ist).
Wie ist da die Lage einerseits in Bezug auf den Arbeitgeber und in Bezug auf die Schule?
Soviel ich weiß, ist es dem Arbeitgeber rechtlich egal, wie man zur Arbeit kommt. Ist da die Stadt irgendwie verpflichtet?
Wie ist es bei den schulpflichtigen Kindern? Muss da die Stadt dafür sorgen, dass sie in die Schule kommen?
Danke schon mal.
Grüße
neo
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neologica
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Hallo,
der Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionen ergreifen, wenn Arbeitnehmer wegen dem Streik im öffentlichen Verkehr zu spät oder gar nicht kommen. Die Arbeitnehmer müssen sich bemühen, trotz des Streiks zur Arbeit zu kommen (z.B. Fahrgemeinschaften bilden). Natürlich haben die Arbeitnehmer die Pflicht, eine sich abzeichnende Verspätung unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber braucht infolge des Streiks der Verkehrsunternehmen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu bezahlen.
der Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionen ergreifen, wenn Arbeitnehmer wegen dem Streik im öffentlichen Verkehr zu spät oder gar nicht kommen. Die Arbeitnehmer müssen sich bemühen, trotz des Streiks zur Arbeit zu kommen (z.B. Fahrgemeinschaften bilden). Natürlich haben die Arbeitnehmer die Pflicht, eine sich abzeichnende Verspätung unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber braucht infolge des Streiks der Verkehrsunternehmen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu bezahlen.
Grüße, Susanne
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
danke!
d.h. bei entsprechender Info an den AG darf keine Abmahnung etc. folgen, aber den Lohn darf er für die Zeit einbehalten.
Wie ist es bei Schule und Kindern? Die DB muss ja ein Taxi bezahlen so viel ich weiß, wie ist es im Falle des Stadtverkehrs?
d.h. bei entsprechender Info an den AG darf keine Abmahnung etc. folgen, aber den Lohn darf er für die Zeit einbehalten.
Wie ist es bei Schule und Kindern? Die DB muss ja ein Taxi bezahlen so viel ich weiß, wie ist es im Falle des Stadtverkehrs?
Grüße
neologica
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Nein die Deutsche Bahn muss kein Taxi von Hamburg nach München bezahlen, wenn ein Zug ausfällt da gibt es allenfalls den Preis der Fahrkarte zurück oder die Übernachtungskosten erstattet, wenn man an einem Bahnhof "strandet" und am selben Tag nicht mehr weiterkommt.Die DB muss ja ein Taxi bezahlen so viel ich weiß, wie ist es im Falle des Stadtverkehrs?
Der öffentliche Nahverkehr ist aufgeteilt in Verkehrsverbünde, davon gibt es nehr als 100 deutschlandweit. Da würde ich Sie bitten, selbst in den AGB des betreffen Verkehrsverbunds nachzulesen, inwieweit Fahrscheine im Streikfall erstattet werden.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 18.03.18, 13:02, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
ok, werd mal schauen, ob ich da was finde, vielen Dank für die Infos!
Grüße
neologica
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Die Schülerbeförderung ist landesgesetzlich geregelt. Meist sind schon die Kommunen dazu verpflichtet. Aber wenn die Busfahrer streiken, ist die Pflicht eben nicht erfüllbar.
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
richtig.neologica hat geschrieben:also ist es dann wie "höhere Gewalt"
Grüße, Susanne
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Wie kommt man darauf, daß der Lohn für die durch den Streik versäumte Arbeitszeit nicht zu zahlen sei? § 616 BGB
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Der Streik beruht also "durch einen in seiner Person liegenden Grund" des Arbeitnehmers?karli hat geschrieben:Wie kommt man darauf, daß der Lohn für die durch den Streik versäumte Arbeitszeit nicht zu zahlen sei? § 616 BGB
Grüße, Susanne
Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Stimmt auch wieder!SusanneBerlin hat geschrieben:Der Streik beruht also "durch einen in seiner Person liegenden Grund" des Arbeitnehmers?karli hat geschrieben:Wie kommt man darauf, daß der Lohn für die durch den Streik versäumte Arbeitszeit nicht zu zahlen sei? § 616 BGB

Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
also verstehe ich das richtig, dass der Lohn auf jeden Fall einbehalten werden darf?
Grüße
neologica
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Wenn es nicht möglich ist die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten, darf der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen, ja.neologica hat geschrieben:also verstehe ich das richtig, dass der Lohn auf jeden Fall einbehalten werden darf?
Es ist abrechnungstechnisch dasselbe Vorgang als wenn der Arbeitnehmer aud eigenem Verschulden zu spät kommt, z.B. weil er verschlafen hat.
Allmählich wäre der thread im Arbeitsrecht besser aufgehoben.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 21.03.18, 17:46, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
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Re: Ausfall öffentlichen Verkehrs
Ja wenn der Arbeitsbeginn um 8 ist und der Arbeitnehmer kommt wegen dem Streik erst um 9, und es wird ein Arbeitszeitkonto geführt, und der Arbeitnehmer hängt die ausgefallene Zeit nicht hinten ran, (bleibt also nicht die eine Stunde länger um es rauszuarbeiten), dann hat er eine Minusstunde.
Grüße, Susanne
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