P-Konto und Todesfall

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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Salei
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P-Konto und Todesfall

Beitrag von Salei »

Hallo,

einmal angenommen:

Inhaber eines P-Kontos verstirbt. Bank erhält Kenntnis vom Tod. Auf das P-Konto gehen nur Kindegeld, Unterhalt und das "Haushaltsgeld" für die Großmuter für die Frau alle Einkäufe tätigt.

Auch nach dem Tod gehen die Beträge noch auf dieses Konto. Da die Bank das Konto ab Kenntnis des Todesfalls gesperrt hat, hatte aus der Familie niemand Zugriff um die Gelder für die Großmutter und die Kinder abzuheben.

Ich weiß, dass der Status P-Konto an die Person gebunden ist, erlischt mit dem Tod und es ist wieder ein "normales Konto".

Als die Angehörigen endlich einen Termin bei der Bank haben müssen Sie erfahren, dass der gesamte Betrag vom Konto an die Gläubiger gezahlt wurde. War das wirklich rechtens?
locarno

Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von locarno »

"[...]P-Konto als Nachlasskonto

Verstirbt der Inhaber eines P-Kontos, so entfällt mit seinem Tod die Eigenschaft als P-Konto.
Diese ist höchstpersönlicher Natur und an die Person des Kontoinhabers gebunden.
Zudem handelt es sich bei dem Konto einer Erbengemeinschaft um ein Gemeinschaftskonto,
für welches das Gesetz keinen Pfändungsschutz gewährt.

Mit dem Erlöschen der Eigenschaft als P-Konto verliert das Guthaben auf dem Konto
seinen Pfändungsschutz. Es ist - vorbehaltlich eines Antrags nach § 765a ZPO - an den Gläubiger auszukehren. [...]"

Quelle: Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinstitute [bezgl. des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes]
Baden-57
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Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von Baden-57 »

War der Verstorbene der einzige Kontoinhaber?
Falls ja, ist das kein Gemeinschaftskonto gewesen und folgedessen hätten die Gutschriften, welche nicht für den Kontoinhaber gedacht waren, sondern für Dritte auf das Konto ausgezahlt wurden, auch nicht an den/die Gläubiger hätte überwiesen werden dürfen.

Die Bank unterliegt hier ihrer Sorgfaltspflicht und haftet uneingeschränkt, wenn sie Gelder an den Gläubiger auskehrt, welche nicht dem Schuldner zugestanden haben.

Aber auch der Gläubiger hat die Geldbeträge, welche er mithin zu Unrecht erhalten hat, zu erstatten.

Es wäre hier empfehlenswert, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zumindest das Kindergeld und Unterhalt, welches dem Kind zusteht, kann der RA geltend machen, wobei der Ra für das Kind Prozeßkostenhilfe erhält.
Ausschlaggebend m.E. §§ 812ff BGB (ungerechtfertigte Bereicherung des Gläubigers)
FM
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Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von FM »

Baden-57 hat geschrieben:War der Verstorbene der einzige Kontoinhaber?
Falls ja, ist das kein Gemeinschaftskonto gewesen und folgedessen hätten die Gutschriften, welche nicht für den Kontoinhaber gedacht waren, sondern für Dritte auf das Konto ausgezahlt wurden, auch nicht an den/die Gläubiger hätte überwiesen werden dürfen.
Kontoinhaber war wohl die Erbengemeinschaft.
Wenn das Konto nur für eigene Geschäfte geführt wurde (was man der Bank gegenüber angeben muss), wird die Bank nicht davon ausgehen müssen/dürfen, dass das Gegenteil zutrifft.

Fraglich wäre aber, ob der Titel und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Erbengemeinschaft wirksam waren.
SusanneBerlin
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Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von SusanneBerlin »

FM hat geschrieben:Kontoinhaber war wohl die Erbengemeinschaft.
Ich gehe eher davon aus, dass sich die Erben noch nicht bei der Bank legitimiert haben (die Ausstellung des Erbscheins dauert meistens mehrere Monate) und deswegen das Konto noch nicht umgeschrieben war.
Salei hat geschrieben:Da die Bank das Konto ab Kenntnis des Todesfalls gesperrt hat,
Baden-57 hat geschrieben:Falls ja, ist das kein Gemeinschaftskonto gewesen und folgedessen hätten die Gutschriften, welche nicht für den Kontoinhaber gedacht waren, sondern für Dritte auf das Konto ausgezahlt wurden, auch nicht an den/die Gläubiger hätte überwiesen werden dürfen.
Ein P-Konto kann kein Gemeinschaftskonto sein, P-Konto ist nur bei Einzelkonto möglich.
Und nein, die Bank muss bei einem Konto, auf dem Pfändungen liegen, nicht berücksichtigen für wen "das Geld gedacht war". Darin liegt eben die Gefahr, wenn man ein gepfändetes Konto für Drittgelder benutzt. Es wird nicht nach Herkunft unterschieden, alles über der Pfändungsfreigrenze geht an den Gläubiger. Auf einem gepfändetem Konto treuhänderisch Gelder für Dritte zu verwalten ("Haushaltsgeld der Großmutter") ist keine gute Idee.
Grüße, Susanne
Salei
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Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von Salei »

Vielen Dank für eure Antworten.

Ärgerlich das Ganze und wohl nicht zu ändern.

Jetzt sorgt die Großmutter für die Kinder. Auch sie hat ein P-Konto. Unterhalt, Kindergeld, Waisenrente, alles geht auf dieses Konto. Keines der Kinder ist alt genug um ein eigenes Konto, außer Taschengeldkonto, zu eröffnen.
Wenn die Großmutter morgen aus den Latschen kippt....wie kann man vorsorgen, dass nicht wieder das Gleiche passiert?
SusanneBerlin
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Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von SusanneBerlin »

Keines der Kinder ist alt genug um ein eigenes Konto, außer Taschengeldkonto, zu eröffnen.
Aber die Großmutter ist doch alt genug, um Konten zu eröffnen.

Die Sorgeberechtigten dürfen für ihre Kinder Konten eröffnen und über die Ein- und Ausgänge verfügen, auch höher als "Taschengeldbeträge". Man kann also das Einkommen jedes Kindes über ein eigenes Konto auf den Namen des Kindes laufen lassen.
Grüße, Susanne
locarno

Re: P-Konto und Todesfall

Beitrag von locarno »

Salei hat geschrieben:Vielen Dank für eure Antworten.

wie kann man vorsorgen, dass nicht wieder das Gleiche passiert?
"[...]Großmutter [...] hat ein P-Konto. Unterhalt, Kindergeld, Waisenrente, alles geht auf dieses Konto[...]"

Die Großmutter übt eine treuhänderische Funktion für das Einkommen der Kinder aus, sie arbeitet also mit fremden Geld.
Eine Pfändung des Unterhaltes könnte man daher einmalig im Wege einer Erinnerung nach § 766 ZPO aufheben.

Dauerhafte Freigabe geht auch, dafür bedarf es der Zustimmung der Gläubiger.

Und jetzt wäre das zu tun, was Baden-57 geraten hat, das war nämlich tatsächlich ein Rat: den Fachanwalt aufsuchen, möglichst vor dem Ableben der Großmutter.
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