Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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freemont
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von freemont »

winterspaziergang hat geschrieben:...
Dass die Abnahme der Tür nicht das Thema ist, auch nicht.

?
Auf welcher vertraglichen Grundlage wurde denn die Tür eingebaut?
Weshalb ist keine Abnahme erforderlich? Sehen Sie das als Kauf?

Das ist nicht vertretbar und auch ersichtlich nicht gewollt.
winterspaziergang

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von winterspaziergang »

freemont hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:...
Dass die Abnahme der Tür nicht das Thema ist, auch nicht.

?
Auf welcher vertraglichen Grundlage wurde denn die Tür eingebaut?
t.
Steht im Eingangsbeitrag und folgenden Erläuterungen der TE. :liegestuhl: :ostern:
freemont
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von freemont »

winterspaziergang hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:...
Dass die Abnahme der Tür nicht das Thema ist, auch nicht.

?
Auf welcher vertraglichen Grundlage wurde denn die Tür eingebaut?
t.
Steht im Eingangsbeitrag und folgenden Erläuterungen der TE. :liegestuhl: :ostern:
Ich gehe schon mal das Mäntelchen der Barmherzigkeit holen.

Frohe Ostern.
ktown
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ktown »

Die Abnahme erfolgte wo, so mein Verständnis des Sachverhaltes, nach Korrektur der Tür. Somit ist der Basisvertrag Grundlage der Abrechnung und der Mehrpreis für den Sonderwunsch kommt nicht zum Zug.
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Ayanami
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von Ayanami »

Die Abnahme erfolgt mit der nicht abschließbaren Schiebetür. Es wurde aber im Beisein eines Sachverständigen protokolliert, dass diese mangelhaft ist, sprich, die falsche Tür eingebaut wurde.

Im Ursprungsgrundriss war eine Standardtür enthalten. Ich habe eine abschließbare Schiebetür bestellt, die mit Mehrkosten von 1500 Euro beziffert wurden. Eine "Vergütung" für die Standardtür, die ja aufgrund meines Sonderwunsches nicht mehr hätte eingebaut werden müssen, fand nicht statt. Also kamen die 1500 Euro on top. Soweit ok.

Nun habe ich mich auf den Einbau der Standardtür eingelassen, die ja eh im Ursprungsgrundriss vorgesehen war. Nun soll ich trotzdem noch 600 Euro zahlen, weil der Bauträger ja Zusatzkosten durch den Umbau hatte. Der Fehler liegt aber allein beim Bauträger. Die ausführende Firma hat mir den schriftlichen Auftrag des Bauleiters gezeigt, wo als Ausführung lediglich "Einbau Schiebetür" stand und eben nicht "Einbau abschließbare Schiebetür".

Hätte ich gleich die Standardtür einbauen lassen, hätte ich keine zusätzlichen 600 Euro zahlen müssen, da ja die Standardtür Bestandteil des Ursprungsgrundriss war.

Da mir der Bauleiter bei der mündlichen Absprache aber schon sagte, dass ich vermutlich trotzdem einen Teil der Mehrkosten tragen müsse, habe ich ihm gesagt, dass ich ein halbes Jahr keine Heimarbeit durch seinen Fehler machen konnte und ich daher dadurch einen erheblichen Nachteil hinnehmen musste.

Mir geht es aber überhaupt nicht darum, dass ich noch einen finanziellen Vorteil herausschlage. Ich möchte nur nicht, auch nicht anteilig, eine Schiebetür zahlen, die nicht eingebaut wurde. Ich hoffe, meine Ausführungen sind einigermaßen verständlich.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ktown »

Eigentlich alles plausibel. Mangel wurde bei Abnahme vorgetragen und in die Abnahmeunterlagen aufgenommen. Die Kosten für die Behebung des Mangels sind meines Erachtens eh vom Bauträger zu tragen. Da es nun keine abschließbare Schiebetür gab kann es dafür keine Entlohnung geben. Ergo ist die normale Tür zu bezahlen und dies wurde mit dem Basispreis schon getan.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von freemont »

Ayanami hat geschrieben:Die Abnahme erfolgt mit der nicht abschließbaren Schiebetür. Es wurde aber im Beisein eines Sachverständigen protokolliert, dass diese mangelhaft ist, sprich, die falsche Tür eingebaut wurde.
...
Na wenn der dann noch mitbekommen hat und notfalls bestätigen kann, dass "... eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann ..." ist doch alles gut.

Das Problem ist eben, dass die Bauleute das im Gegensatz zum AG nicht zum ersten mal machen. Und sehr genau wissen, wie man sich mit der Beweislast, der Abnahme und der Leistungsbeschreibung in einem Verfahren durchsetzen kann.

Aber wenn hier ein Gutachter ggf. als Zeuge verfügbar ist, besteht dieses Risiko nicht.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben:
Ayanami hat geschrieben:Die Abnahme erfolgt mit der nicht abschließbaren Schiebetür. Es wurde aber im Beisein eines Sachverständigen protokolliert, dass diese mangelhaft ist, sprich, die falsche Tür eingebaut wurde.
...
Na wenn der dann noch mitbekommen hat und notfalls bestätigen kann, dass "... eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann ..." ist doch alles gut.
Für was ist das wichtig?
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:
Ayanami hat geschrieben:Die Abnahme erfolgt mit der nicht abschließbaren Schiebetür. Es wurde aber im Beisein eines Sachverständigen protokolliert, dass diese mangelhaft ist, sprich, die falsche Tür eingebaut wurde.
...
Na wenn der dann noch mitbekommen hat und notfalls bestätigen kann, dass "... eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann ..." ist doch alles gut.
Für was ist das wichtig?
Für die Frage ob eine "ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung" vorliegt. Wegen § 323 V 2 BGB bleibt dann bloß noch die Minderung.

Das BGB und dementsprechend die Gerichte sehen die Voraussetzungen der Erfüllungsverweigerung sehr eng.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ktown »

Naja....der TE wünscht sich ja eine Schiebetür zum abschließen. Letztlich zahlt er sicherlich sehr gerne die 1500.- doch, wenn er diese Tür bekommt. Aus dem Gesichtspunkt des Werkvertrages kann man dann nur sagen: Solange dies nicht erfolgt, steht dem Bauherr zu den doppelten Betrag bis zur Behebung einzubehalten. In Anbetracht der Tatsache, dass hier anscheinend ein erheblicher Mehraufwand (wobei mir diese Fakten eher unschlüssig bei einer korrekten Bauweise erscheint) für den korrekten Einbau nötig ist, würde ich hier den eh schon beauftragten Gutachter nochmals zurate ziehen.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:Naja....der TE wünscht sich ja eine Schiebetür zum abschließen. Letztlich zahlt er sicherlich sehr gerne die 1500.- doch, wenn er diese Tür bekommt. ...

Es ist eben so, dass die Abnahme, § 640 BGB, beim Werkvertrag ein ganz gewichtiger Kulminationspunkt ist.
... findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist.
Es könnte ein - neuer -, ergänzender Werkvertrag abgeschlossen werden. Aber irgendeinen Wert hat die jetzt verbaute Tür, die Arbeitszeit ist verloren, das Material kann nur z.T. wiederverwendet werden. Wer trägt den Schaden?
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben: findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist.
Es könnte ein - neuer -, ergänzender Werkvertrag abgeschlossen werden.
Aha. Das ist mir neu, dass mit dem Ergebnis einer Abnahmeverhandlung ein neuer Werkvertrag entsteht. Auf welcher Basis?
freemont hat geschrieben: Aber irgendeinen Wert hat die jetzt verbaute Tür
Jo den Wert, der im Basispreis einkalkuliert wurde.
freemont hat geschrieben: die Arbeitszeit ist verloren,
Jo...ist aber ein Diskussionspunkt im Innenverhältnis Bauträger vs. Subunternehmer. Das braucht den Bauherrn nicht zu interessieren.
freemont hat geschrieben: das Material kann nur z.T. wiederverwendet werden.
Siehe meine vorherige Antwort.
freemont hat geschrieben: Wer trägt den Schaden?
Der, der den Schaden verursacht hat!
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist.
Es könnte ein - neuer -, ergänzender Werkvertrag abgeschlossen werden.
Aha. Das ist mir neu, dass mit dem Ergebnis einer Abnahmeverhandlung ein neuer Werkvertrag entsteht. Auf welcher Basis?
freemont hat geschrieben: Aber irgendeinen Wert hat die jetzt verbaute Tür
Jo den Wert, der im Basispreis einkalkuliert wurde.
freemont hat geschrieben: die Arbeitszeit ist verloren,
Jo...ist aber ein Diskussionspunkt im Innenverhältnis Bauträger vs. Subunternehmer. Das braucht den Bauherrn nicht zu interessieren.
freemont hat geschrieben: das Material kann nur z.T. wiederverwendet werden.
Siehe meine vorherige Antwort.
freemont hat geschrieben: Wer trägt den Schaden?
Der, der den Schaden verursacht hat!
Dass die Abnahme erfolgt ist, dass ergänzende vertragliche Absprachen getroffen wurden blenden Sie wie üblich aus.

Das lässt sich dann nicht ändern.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben:Dass die Abnahme erfolgt ist, dass ergänzende vertragliche Absprachen getroffen wurden blenden Sie wie üblich aus.
Hhhmm verwegene Theorie. Guter Ansatz um ab sofort den 638 außer Kraft zu setzen. :wink:
und üblich ist, dass sie sich nicht erklären, sondern wieder nur verbal die Gegenseite als Ignorant und verbohrt darzustellen versuchen.

Wenn sie die Weigerung des Bauträgers auf Einbau der vertraglichen Leistung und dem daraus folgenden Verzicht des Bauherrn und Reduzierung auf das minimalste werkvertragliche Ziel, als zusätzliche vertragliche Absprache deuten wollen, dann ist das meines Erachtens sehr verwegen. Wenn man diesem theoretischen Konstrukt folgen sollte, dann nur unter den Vorgaben 635 Abs. 2, da diese Leistung als minimalst vereinbarte Beschaffenheit wäre, die mit dem Basispreis schon vergütet wäre.
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ralph12345
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Beitrag von ralph12345 »

Was soll eigentlich der Ansatz, dass die nun verbaute Standardtür so ok ist und man sich damit zufrieden gibt, die Kosten dafür vom Vertrag gedeckt sind und nun auch noch diskutiert, wer die Mehrkosten für den Umbau trägt?

Man könnte auch drauf bestehen, dass als Ausgleich für den Mangel der Bauträger hier zu zahlen hat. Das Arbeitszimmer ist nicht wie geplant nutzbar, das Haus ist nicht beschaffen, wie vereinbart, da kann man auch mal x000€ als Ausgleich einfordern. Nur um mal eine Gegenforderung aufzumachen... (Die Höhe berät man mit dem Sachverständigen). Normalerweise vergütet die Baufirma Abweichungen vom Soll und lässt sich dafür nicht auch noch extra bezahlen.

Angenommen, die Baufirma hätte Extrakosten von 10.000€, um die abschließbare Schiebetür nun noch einzubauen (sollte möglich sein...) dann könnte man sich drauf einigen, für die Hälfte der Summe auf selbige Tür zu verzichten. Also die Baufirma zahlt dann 5000€, damit der Kunde Ruhe gibt.
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