Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Moderator: FDR-Team

PaulInco
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 5
Registriert: 05.04.18, 19:09

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von PaulInco »

Und gegen wen? Gegen den Nachbarn, oder gegen die Hausverwaltung, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommt?
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von freemont »

PaulInco hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:Handelt es sich beim TE um einen Mieter, dann hat er keine Handhabe bezüglich der Funktion dieser Türen. Er könnte sich maximal im Schadensfall, dann am Eigentümer schadlos halten.
Verstehe ich dich richtig, dass ich als Mieter - und das bin ich - keinerlei Handhabe gegenüber irgendjemandem besitze, so lang mir kein Schaden entstanden ist?

Nein, so ist das nicht. Man muss es nicht hilflos hinnehmen, wenn einen ein Nachbar, Mitmieter o.ä. Brandgefahren aussetzt oder das Brandrisiko erhöht. Wenn er z.B. Bomben in der Wohnung bauen würde, ist es ganz offensichtlich, dass man ihn auch als Mitmieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte.

Also verkürzt gesagt strafbewehrte Unterlassungserklärung, ggf. auf Unterlassung verklagen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Aber, zivilrechtlich ist es so, dass man als Kläger alles vorfinanzieren muss, Anwalt, Gericht, Gutachter, Gerichtsvollzieher. Kann der Gegner die Kosten nicht erstatten, bleibt man darauf sitzen. Und ein Prozess ist nie ein Selbstläufer, das Gericht entscheidet wer Recht bekommt. Wer kann Was beweisen ist manchmal ausschlaggebend, Recht hin oder her.

Dazu raten kann man eigentlich bei "Kleinigkeiten" nicht, ausser Jemand mag Aktenordner, Gerichtssäle und hat unbegrenzt Geld zur Verfügung.

Da liegt es näher mit Feuerwehr/Polizei zu reden, vielleicht kommt es dann zu einer "Gefährderansprache", das wirkt oft Wunder.
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5175
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von lottchen »

PaulInco hat geschrieben:Und gegen wen? Gegen den Nachbarn, oder gegen die Hausverwaltung, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommt?
Gegen unbekannt. Man kann dabei die Vermutung äußern, dass es der und der Nachbar war. Man kann die Hausverwaltung nennen. Alles andere macht die Polizei / ggf. Staatsanwaltschaft.

Stört das Ganze eigentlich nur 1 Mieter oder alle? Falls letzteres könnten die alle zusammen mal ein Schreiben unterschreiben, dass der Zustand abgestellt werden soll und das der Hausverwaltung übergeben. Diese müsste den verursachenden Mieter wegen Verstoßes gegen die Hausordnung (oder gegen Brandschutzbestimmungen) abmahnen. Zur Not eben mehrfach wegen ein und derselben Sache (wäre dann ein guter Grund für die Kündigung des Mietvertrages falls daran Interesse seitens des Vermietes besteht). Bringt natürlich nur etwas, wenn klar ist, dass tatsächlich nur dieser eine Mieter der Verursacher sein kann. Vielleicht legt man sich einfach mal auf die Lauer um ihn in flagranti zu erwischen.
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30174
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben: Nein, so ist das nicht. Man muss es nicht hilflos hinnehmen, wenn einen ein Nachbar, Mitmieter o.ä. Brandgefahren aussetzt oder das Brandrisiko erhöht. Wenn er z.B. Bomben in der Wohnung bauen würde, ist es ganz offensichtlich, dass man ihn auch als Mitmieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte.

Also verkürzt gesagt strafbewehrte Unterlassungserklärung, ggf. auf Unterlassung verklagen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Aber, zivilrechtlich ist es so, dass man als Kläger alles vorfinanzieren muss, Anwalt, Gericht, Gutachter, Gerichtsvollzieher. Kann der Gegner die Kosten nicht erstatten, bleibt man darauf sitzen. Und ein Prozess ist nie ein Selbstläufer, das Gericht entscheidet wer Recht bekommt. Wer kann Was beweisen ist manchmal ausschlaggebend, Recht hin oder her.

Dazu raten kann man eigentlich bei "Kleinigkeiten" nicht, ausser Jemand mag Aktenordner, Gerichtssäle und hat unbegrenzt Geld zur Verfügung.

Da liegt es näher mit Feuerwehr/Polizei zu reden, vielleicht kommt es dann zu einer "Gefährderansprache", das wirkt oft Wunder.
Wenn das so einfach wäre, dann versteh ich nicht, wieso in Abermillionen Mehrfamilienhäusern die Hauseingangstüren straflos abgeschlossen werden dürfen und Parteien, die diesen Umstand als Mangel aufzeigen, eher belächelt werden?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Celestro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3623
Registriert: 22.06.05, 23:24

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von Celestro »

PaulInco hat geschrieben:die mittels einer T30-Brandschutztür vom Treppenhaus getrennt sind.
Aus dem einen Link:
Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten sind diese Türen auch entsprechend zu kennzeichnen, damit Jedermann sehen kann, dass es sich um eine baulich wichtige Tür handelt.
Wie sieht denn diese Kennzeichnung bei besagter Tür aus ?


fodeure hat geschrieben:Blödsinn. Hier wird weder etwas beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht.
Eine Brandschutztür wird in Ihrer Eigenschaft durch Aufhalten nicht unbauchbar gemacht ? Auf so eine Idee muß man auch erst einmal kommen. :roll:
Verpflichteter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1712
Registriert: 08.01.09, 20:04

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von Verpflichteter »

SusanneBerlin hat geschrieben:
Bliebe der Fakt, dass die Tür offen gehalten wird - egal von wem. Ist dafür die Hausverwaltung haftbar zu machen?
Was stellen Sie sich unter "haftbar machen" vor? Solange kein Schaden entstanden ist, haftet zivilrechtlich auch niemand.

Eine andere Frage die sich mir stellt, ist, nach welcher Vorschrift muss sich zwischen Treppenhaus und Hausflur eine T30-Tür befinden? Wenn die Tür gar nicht da sein muss, interessiert es auch keine Behörde, ob die Tür offen gehalten wird.
Ich würde auch zuerst klären welchen Status die Türe hat.

Für einen Mieter sehe ich als ersten Ansprechpartner den Vermieter. Dieser kann seinerseits an den Miteigentümer herantreten oder an den Verwalter.

Stellt sich die Frage, nach der Beweisbarkeit der Tat, Zeugen?

MfG
uwe
zimtrecht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 707
Registriert: 04.11.16, 10:18

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von zimtrecht »

Verpflichteter hat geschrieben: Stellt sich die Frage, nach der Beweisbarkeit der Tat, Zeugen?
Das ist einfach - hingehen, hinschauen, Tür ist offen blockiert. Fertig. Für mehr muss der Mieter nicht sorgen, wenn er den Misstand meldet und die Beseitigung fordert. Wie der Vermieter dafür sorgt, dass dieser Verstoß (wenn es denn einer ist - siehe Frage nach der Kennzeichnung oder Bestimmung in der Hausordnung) dauerhaft abgestellt wird, ist dann sein Problem.

Daher ja auch wie genannt ggf. die Anzeige gegen unbekannt, die Ermittlung ist nicht Aufgabe des Melders.
Verpflichteter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1712
Registriert: 08.01.09, 20:04

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von Verpflichteter »

zimtrecht hat geschrieben:
Verpflichteter hat geschrieben: Stellt sich die Frage, nach der Beweisbarkeit der Tat, Zeugen?
Das ist einfach - hingehen, hinschauen, Tür ist offen blockiert. Fertig. Für mehr muss der Mieter nicht sorgen, wenn er den Misstand meldet und die Beseitigung fordert. Wie der Vermieter dafür sorgt, dass dieser Verstoß (wenn es denn einer ist - siehe Frage nach der Kennzeichnung oder Bestimmung in der Hausordnung) dauerhaft abgestellt wird, ist dann sein Problem.

Daher ja auch wie genannt ggf. die Anzeige gegen unbekannt, die Ermittlung ist nicht Aufgabe des Melders.
Theorie und Praxis

Ruf doch mal die 110 an, Hilfe bei uns steht einen Türe dauernd offen, die kommen sofort mit Blaulicht und zwei Einsatzfahrzeugen. :D


Der Beschuldigte wird sagen, ich doch nicht, der andere, der will mir was ans Zeug flicken.

MfG
uwe
Elektrikör
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 6034
Registriert: 01.06.07, 18:45
Wohnort: Wehringen

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von Elektrikör »

Hallo,
OT:
ggf. könnte man sich "in der Mitte treffen" und wenn möglich Festhaltemagnete mit Rauchmeldern und einen Türschließer montieren lassen.



MfG
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5175
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von lottchen »

Elektrikör hat geschrieben: ggf. könnte man sich "in der Mitte treffen" und wenn möglich Festhaltemagnete mit Rauchmeldern und einen Türschließer montieren lassen.
Klar. Und das bezahlt freiwillig wer?
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30174
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Offene T30-Tür - Wer kann haftbar gemacht werden?

Beitrag von ktown »

lottchen hat geschrieben:
Elektrikör hat geschrieben: ggf. könnte man sich "in der Mitte treffen" und wenn möglich Festhaltemagnete mit Rauchmeldern und einen Türschließer montieren lassen.
Klar. Und das bezahlt freiwillig wer?
Schwerwiegender ist, dass dies den Austausch der Tur vermutlich zur Folge hätte.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen