Frohe Ostern!
Familie A hat leider ein Problem mit einer Nachbarshcaft.
Sie wollen ein altes Haus auf einem neuerworbenen Grundstück abreißen und neu darauf bauen.
Baurechtlich / behördlich ist alles ok, ein Nachbar will aber wohl widersprechen, da er ein Problem mit dem geplanten Carport sieht.
Behördliche Info dazu: er wird keine Chance haben, da er selbst sein Grundstück abgesenkt hatte und der Carport alle Abstände einhält.
Hätte der Widerspruch denn überhaupt zur Folge, dass Familie A mit dem Bau nicht beginnen kann?
Ihnen läuft ein wenig die Zeit davon...
Abriss und Neubau, Carport - Nachbar-Widerspruch
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Re: Abriss und Neubau, Carport - Nachbar-Widerspruch
Baurechtlich / behördlich ist alles ok,
Hallo,Ihnen läuft ein wenig die Zeit davon...
"alles ok" bedeutet? Es wurde ein Bauantrag eingereicht und positiv beschieden, und jetzt überlegt man, ob man wegen der mündlichen Äußerung eines Nachbarn, er hätte vor einen Widerspruch einzureichen, ob man mit dem Beginn des Bauvorhabens noch warten soll?
Grüße, Susanne
Re: Abriss und Neubau, Carport - Nachbar-Widerspruch
Da der Widerspruch max. gegen den Verwaltungsakt der Baugenehmigung gehen kann, ist das weniger ein baurechtliches sondern eher ein verwaltungsrechtliches Thema. Oder?Biergärtnerin hat geschrieben:Hätte der Widerspruch denn überhaupt zur Folge, dass Familie A mit dem Bau nicht beginnen kann?
Ihnen läuft ein wenig die Zeit davon...
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Abriss und Neubau, Carport - Nachbar-Widerspruch
§ 212a BauGB:
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
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