Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Recht der Gefahrenabwehr

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xy1234
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Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von xy1234 »

Hallo,

ich wünsche euch allen einen schönen, sonnigen Tag.
Ich interessiere mich mit der Frage, was die Polizei alles bei einer Verkehrskontrolle darf.
Ich habe mich natürlich selbst schon informiert, allerdings bin ich bei manchen Dingen einfach nicht schlau geworden. Gerne auch mit Verweisen auf bestehende Gesetze.
- Ich rede von einer allgemeinen Verkehrskontrolle -

1.
Der Atemalkoholtest ist bekanntlich freiwillig. Sollte ich so einen ablehnen ,kann ich mit auf die Wache genommen werden. Ist die Polizei verpflichtet, mich danach wieder zu meinem Auto zu fahren?
Bzw. kann ich mit meinem eigenen Auto der Polizei folgen?
Ich gehe mal davon aus, dass die Auswertung der Blutentnahme dauert und nicht direkt ein Ergebnis vorliegt... aber selbst wenn und angenommen, ich hätte nichts getrunken.
Bitte keine Antworten wie "wenn Sie nichts getrunken haben, können Sie auch einfach pusten."... denn mir geht es um klar juristisch geregelte Situationen und wenn der Atemtest nunmal freiwillig ist, dann ist man eben nicht dazu verpflichtet. Und nur weil man diesen ablehnt, darf auch nicht gefolgert werden, man hätte was getrunken.
Der Beschuldigte einer Strafanzeige muss sich auch nicht zu den Vorwürfen äußern. Tut er dies nicht, so kann man auch nicht den Schluss folgern, dass er die Straftat wohl begangen hat.

2.
Darf die Polizei unerlaubt mit der Taschenlampe in meine Augen leuchten?

3.
Darf die Polizei ohne konkreten Verdacht in meinen Kofferraum schauen?

4.
Stimmt es, dass das Fehlen des Warndreiecks mit 15€, der Warnweste mit 15€ und des Verbandskasten mit 5€ sanktioniert werden, ich jedoch, wenn ich behaupte, die geforderten Dinge zwar mitzuführen, sie jedoch nicht vorzeigen möchte, lediglich mit 5€ sanktioniert wird? (Stichwort Mitführungs- / Vorzeigepflicht)
Sollte dies stimmen, dann wäre doch für jeden, der weiß, dass er etwas nicht mitführt, die bessere Wahl zu sagen: „Ich habe die/das/den Warnweste/Warndreieck/Verbandskasten zwar mit, zeige es aber nicht vor.".


All diese Fragen interessieren mich sehr, weshalb ich mich freuen würde, wenn jemand konkrete und präzise Antworten auf die Fragen hat, die definitiv auch Gültigkeit haben und bei denen nichts anzuzweifeln wäre.

Ich danke im voraus.
Deputy
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Deputy »

1. Die Polizei lässt niemand mit seinem eigenen Fahrzeug einer Streife zu einem Atemalkoholtestgerät hinterherfahren; wenn die Polizei davon ausgeht, dass der Fahrer getrunken hat, fährt der keinen Meter mehr. Ein Atemalkoholgerät kann auch durch eine weitere Streife vor Ort gebracht werden, wenn die kontrollierende Streife keines dabei hat.

Die Polizei fährt grundsätzlich niemand zum Pkw zurück - das ist aus Versicherungsgründen grundsätzlich nicht erlaubt. Es müssen schon erhebliche Umstände zusammenkommen (und der Alkoholtest muss entsprechend negativ sein), um den Fahrer zu seinem Pkw zurückzufahren.

Wenn entsprechende Hinweise vorliegen, dass getrunken wurde - und das kann alles mögliche sein - dann kann durch die Polizei eine Blutentnahme angeordnet und die Weiterfahrt untersagt werden. Einzig das Verweigern eines Atemalkoholtests reicht dafür nicht aus.

Es passiert aber durchaus, dass Hinweise auf eine Alkoholisierung vorliegen, die mit einem Atemalkoholtest ausgeräumt werden können. Man macht sich das Leben durch die Verweigerung des Tests also nicht unbedingt leichter und oder billiger, das muss aber jeder selber wissen.

2. Ins Gesicht auf jeden Fall, das Gesicht muss erkennbar sein um es mit dem Lichtbild auf Führerschein oder Ausweis (wenn der FS entsprechend alt ist) abzugleichen.

3. Ja, denn es gibt nicht nur den Verdacht, es sind zB auch Durchsuchungen nach Polizei-/Zollrecht möglich. Je nachdem, wo man sich befindet ergeben sich daraus wesentlich umfangreichere Durchsuchungsmöglichkeiten wie bei einer Kontrolle wegen einem (strafprozessualen) Verdacht.

4. Klar kann man das sagen - wird blos niemand glauben und man zahlt das Verwarngeld für das Nicht-Mitführen.

Das Verwarngeld für das Nicht-Vorzeigen kommt dann zum Tragen, wenn man es nicht vorzeigt und anschließend festgestellt wird, dass es tatsächlich mitgeführt wurde. Die Aussage "Ich hatte es dabei, wollte es aber nicht vorzeigen" glaubt praktisch gesehen keine Bußgeldstelle bzw. kein Richter. Damit soll verhindert werden, das Verkehrsteilnehmer bei einer Kontrolle Spielchen spielen.
ktown
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von ktown »

zu 2: Ich glaube da ging es eher um die Reaktionsfähigkeit der Pupille.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Deputy
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Deputy »

Schon klar - das sieht man aber auch, wenn man sich das Gesicht anschaut.
Tom Ate
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Tom Ate »

Bei der allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei Fahrer und Fahrzeug auf Verkehrstüchtigkeit überprüfen.
§36 Absatz 5 StVO

Weiterhin kann die Polizei je nach Sachverhalt natürlich auch alle Maßnahmen des Polizeigesetz oder der StPO anwenden.


1
Der Test ist freiwillig - jedoch wird es seinen Grund haben, wenn er angeboten wird. Ist man nüchtern empfiehlt es sich dem Polizisten seine Verkehrstüchtigkeit nachzuweisen. Ansonsten kann der Polizist, bei begründetem Verdacht, Beweise erheben (Blutprobe) und es liegt dann auch in der Natur der Sache, dass die Polizei Betrunkene nicht wieder fahren lässt.

2
Ja

3
Zur Prüfung der Verkehrssicherheit, Ladungssicherung ja
Aus dem Polizeirecht nicht einfach so, aber in bestimmten Fällen darf sie das
Zur Strafverfolgung nicht einfach so, aber darf sie - natürlich bedarf es eines Verdachtes, wobei auch Maßnahmen gegen Unverdächtige zulässig sind

4
Die Preise stehen alle im BKatV.
Jedoch können die Preise im Einzelfall höher oder geringer Ausfallen
gmmg
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von gmmg »

Deputy hat geschrieben:Die Polizei fährt grundsätzlich niemand zum Pkw zurück - das ist aus Versicherungsgründen grundsätzlich nicht erlaubt. Es müssen schon erhebliche Umstände zusammenkommen (und der Alkoholtest muss entsprechend negativ sein), um den Fahrer zu seinem Pkw zurückzufahren.
Achjso, dann macht die Polizei unter Umständen etwas, was nicht erlaubt ist?
Und was ist das für ein asoziales Vorgehen? "Versicherungstechnische Gründe", wenn ich das schon höre!
Wenn die Polizei jemanden irgendwo hin verbringen will, dann macht sie das ja gern, ohne sich um irgendwas zu sorgen, wie bspw. der Fall des von Polizisten verschleppten und daraufhin erfrohrenen Wolfgang H. aus Stralsund gezeigt hat. Es war den angeklagten Polizisten nach "durchaus üblich", ohne Rechtsgrundlage Personen an irgendwelche Orte zu verfrachten und ihrem Schicksaal zu überlassen.
Dass dies mit unserer Rechtsordnung nicht konform geht, musste den Beamten in diesem Fall erst dadurch klar gemacht werden, dass sie eine Zeit mit ihresgleichen auf engstem Raum zu verbringen hatten.
https://www.hinzundkunzt.de/der-tote-von-stralsund/
Deputy hat geschrieben:2. Ins Gesicht auf jeden Fall, das Gesicht muss erkennbar sein um es mit dem Lichtbild auf Führerschein oder Ausweis (wenn der FS entsprechend alt ist) abzugleichen.
Darf man dann auch mal den Cops mit einer hellen Lampe in die Augen blenden, um zu überprüfen, ob ihr Dienstausweis zu ihnen gehört?
Deputy hat geschrieben:3. Ja, denn es gibt nicht nur den Verdacht, es sind zB auch Durchsuchungen nach Polizei-/Zollrecht möglich.
Aha, die Angabe, es handele sich um eine allgemeine Verkhrskontrolle, ist also ein reiner Bluff.
Tom Ate
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Tom Ate »

- warum sollte die Polizei jemanden, der betrunken ist, zu seinem Auto fahren?
Das ist halt persönliches Pech. Der sollte mit dem Taxi nach Hause fahren, nüchtern werden und später sein Auto abholen.
Das ist auch der Grund, warum man immer sagt, dass das Taxi nach dem Konsum von Alkohl die günstigste Alternative ist.

Asozial ist nur der, der besoffen fährt!


- Niemand sollte ins Gesicht geleuchtet werden
Die Aussage, dass das um den Lichtbildabgleich ging war etwas Quatsch.
Die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit kann den Pupillentest erforderlich machen.


- es gibt die allgemeine Verkehrskontrolle. Das ist kein Bluff. Jedoch können parallel noch andere Aufgaben und Rechtsgebiete berührt sein.

Andersrum kann auch nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die die Kontrolle einleitet allgemeine Verkehrskontrolle erfolgen.
Oder nach Schleierfahndung die aVk. Da gehen halt mehrere Dinge neben- und miteinander.
FelixSt
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von FelixSt »

Man findet über bekannte Suchmaschinen zahlreiche Anwaltswebseiten und -blogs, sogar Videos, auf und in denen diese Fragestellung bis zum Exzess durchgekaut wird. Dass der Fragesteller dennoch einen neuen Thread dafür aufmacht und so naiv in die Runde fragt, lässt eigentlich nur auf eine behandlungsbedürftige Suchmaschinenallergie schließen...
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
Deputy
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Deputy »

Tom Ate hat geschrieben:- Niemand sollte ins Gesicht geleuchtet werden
Die Aussage, dass das um den Lichtbildabgleich ging war etwas Quatsch.
Der Sinn des Lichtbildes auf einem Ausweis ist die Möglichkeit für den Abgleich, ob der Vorzeiger auch tatsächlich die Person ist, auf die der Ausweis ausgestellt ist. Das wird als allererstes überprüft.

Dafür muss man das Gesicht sehen können, was bei einer nächtlichen Kontrolle auf Grund der Dunkelheit nicht unbedingt einfach so möglich ist - also leuchte man es an. Dafür reicht der seitliche Lichtkegel einer Taschenlampe völlig aus.

Du würdest also die Pupillen kontrollieren, aber nicht ob der Führerschein tatsächlich auf den Vorzeiger ausgestellt ist - ob das Sinn macht überlegt sich jetzt jeder mal selbst ...
hawethie
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von hawethie »

@FelixSt: Es gibt für alle Fragen irgendwo im Netz schon eine Antwort - das braucht aber niemanden hindern, hier zu fragen. Also: Bitte Antworten zur Sache oder nix.
Sei so nett, ja?
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Tom Ate
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Tom Ate »

Ich würd einfach fragen, ob er die Innenbeleuchtung an macht....


… würd mich ein Polizist einfach anleuchten würd ich ihn fragen, ob er die falschen Kekse gefressen hat.
Deputy
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Deputy »

Und bekämst als Antwort ein gelangweiltes "Nö" - wenn du es entspannt gefragt hast. Oder auch keine Antwort.

War es entsprechend pampig (und davon ist bei "gefressen" eher auszugehen), setzt du damit die Grundlage, dass die Kontrolle ein Stück Richtung Konfrontation geht. Muss jeder selber wissen. Und auch hier gibts vielleicht keine Antwort. Oder du wirst gefragt, welche Kekse denn die falschen sind :mrgreen: .

Die Innenbeleuchtung ist hilfreich, reicht aber regelmäßig nicht aus: wenn der Fahrer aus dem Fenster schaut, dann wird sein Kopf von hinten rechts beleuchtet, da erkennt man regelmäßig das Profil nicht ausreichend.
Tom Ate
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Tom Ate »

Ne ne. Ursache und Wirkung. du setzt die Grundlage der Konfrontation.
Deputy
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Deputy »

Ursache: Abgleich des Lichtbildes auf dem FS mit dem Vorzeiger.

Mag sein, dass du das als Provokation siehst - da musst du durch.

edit:
Es geht dabei nicht darum, dem Fahrer voll ins Gesicht zu leuchten. Es geht darum, dass das Gesicht in den seitlichen Lichtkegel der Taschenlampe und das Zentrum des Lichtkegels irgendwo anders ist. Da ist wesentlich weniger Licht auf dem Gesicht wie wenn der Fahrer voll angeleuchtet wird.

Das ist hell, aber das ist notwendig um das Gesicht im Profil erkennen zu können. Zu einer Blendung kommt es da auch mit modernen Taschenlampen nicht, wenn man es richtig macht.
Tom Ate
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Re: Was darf die Polizei bei einer allg. Verkehrskontrolle?

Beitrag von Tom Ate »

Ursache: freches und grundloses Anleuchten


Frag doch einfach nach der Innenbeleuchtung.
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