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von Nordlicht14 » 04.05.18, 03:54
Wie das Wort Ehrenamt ja schon sagt, ist es ein Amt. Mithin eine nebenamtliche Tätigkeit.
Generell ist jede Nebentätigkeit eines Beamten genehmigungspflichtig, auch ehrenamtliche und sonstige, für die man kein Geld bekommt.
Der Dienstherr prüft nicht nur, ob der Zuverdienst (bei Ehrenamt Aufwandspauschale) ganz anrechnungsfrei ist oder wieviel davon auf die Besoldung angerechnet werden muß, sondern er hat das Recht, auch etwaige Konkurrenztätigkeiten zu kennen (und auszuschließen), sowie die Gesamtarbeitszeit, ob Obergrenzen eingehalten werden, ferner das Leistungsbild des Beamten, ob er für ein Nebenamt geeignet ist, was entfällt, wenn es schon zu Beanstandungen kommt, ferner muss er es wissen im Fall, dass es durch das zusätzliche Nebenamt dazu kommt, um jenes dann untersagen zu können, ferner, ob das Nebenamt keine Unfallgefahren oder gesundheitliche Risiken auslös n könnte, dann zu untersagen, da der Beamte sich nach dem Gesetz zum einen mit voller Hingabe - nur - seinem Beruf zu widmen hat und alle privaten Interessen stets zurück zu stellen hat, sondern er eben auch nach dem Gesetz jederzeit alles tun muß, um seine Gesundheit zu erhalten, damit keine Nebentätigkeiten mit ggf gesundheitlicher Relevanz aufnehmen darf, und vieles weiteres.
Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, und mag sie noch so ehrenamtlich und unentgeltlich sein, ohne VORHER schriftlich auf dem formalen Dienstweg um Genehmigung zu beantragen und dem Dienstherrn diese Prüfung zu ermöglichen und die Auflagen, die dem Beamten dann dafür zu erteilen sind, führt regelmäßig in ein Disziplinarverfahren.
Und mit was? Mit Recht, da es dabei um Kardinalpflichten des Beamten im Dienstverhältnis geht.