Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
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Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Thema: Eigenbedarfskündigung
Der Gegenstandswert beträgt ca. € 14.000,00 (Jahreskaltmiete gem. § 23 I RVG i.V. mit § 41 GKG).
Die Geschäftsgebühr: §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3.
Plus Porti und MWST beträgt der Gesamtbetrag 1029,35.
Geschrieben wurde 1 Brief an die Gegenpartei.
Ist die Rechnung ok ?
Vielen Dank für eine Stellungnahme.
Der Gegenstandswert beträgt ca. € 14.000,00 (Jahreskaltmiete gem. § 23 I RVG i.V. mit § 41 GKG).
Die Geschäftsgebühr: §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3.
Plus Porti und MWST beträgt der Gesamtbetrag 1029,35.
Geschrieben wurde 1 Brief an die Gegenpartei.
Ist die Rechnung ok ?
Vielen Dank für eine Stellungnahme.
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Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Hallo,
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Die Kündigung von Wohnraum muss schriftlich erfolgen. Die Folge davon ist, dass der Anwalt, um das Mandat zu erfüllen, einen Brief schreibt.
Das Honorar des Anwalts richtet nach nach dem Gegenstandswert. Die Anzahl der geschriebenen Briefe ist dafür unerheblich, da der Anwalt nicht wie eine Schreibkraft nach der Anzahll der getippten Wörter oder Seiten bezahlt wird, sondern nach nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) und das richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Ja und?Geschrieben wurde 1 Brief an die Gegenpartei
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Die Kündigung von Wohnraum muss schriftlich erfolgen. Die Folge davon ist, dass der Anwalt, um das Mandat zu erfüllen, einen Brief schreibt.
Das Honorar des Anwalts richtet nach nach dem Gegenstandswert. Die Anzahl der geschriebenen Briefe ist dafür unerheblich, da der Anwalt nicht wie eine Schreibkraft nach der Anzahll der getippten Wörter oder Seiten bezahlt wird, sondern nach nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) und das richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Grüße, Susanne
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Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Susanne,
selbstredend: dem Erfinder gebührt die Anerkennung ... und Lohn! (weniger dem Schreiberling).
Der 1. Absatz beschreibt ja auch (nur) meine anfängliche Erklärung.
Allenthalben denke ich immer noch, dass ein (1) Brief mit wenigen Zeilen "Gehirnschmalz" (Zitat von einigen §, 10 Mins.) mit Euro 1200 an Kosten (äh "Bemühungen") reichlich viel ist. Sorry. Anschließende E-Mail: "versuchen Sie es ansonsten mit "verstellen".
Nun: "isso" ist dann immer toll ...
Nix für ungut, beste Grüsse:
Rudolfmann.
selbstredend: dem Erfinder gebührt die Anerkennung ... und Lohn! (weniger dem Schreiberling).
Der 1. Absatz beschreibt ja auch (nur) meine anfängliche Erklärung.
Allenthalben denke ich immer noch, dass ein (1) Brief mit wenigen Zeilen "Gehirnschmalz" (Zitat von einigen §, 10 Mins.) mit Euro 1200 an Kosten (äh "Bemühungen") reichlich viel ist. Sorry. Anschließende E-Mail: "versuchen Sie es ansonsten mit "verstellen".
Nun: "isso" ist dann immer toll ...
Nix für ungut, beste Grüsse:
Rudolfmann.
Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Würden sie als Mandant auch mehr zahlen, wenn der Aufwand für den Anwalt höher wäre, oder würden sie dann auf die Gebührensatzung verweisen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Ich verstehe nicht recht, was Sie mitdem letzten Beitrag sagen wollen.
Wenn der Anwalt Ihrer Meinung nach lediglich ein "Schreiberling" ist, wer ist dann der "Erfinder", dem das Honorar gebührt?
Wenn der Anwalt Ihrer Meinung nach lediglich ein "Schreiberling" ist, wer ist dann der "Erfinder", dem das Honorar gebührt?
Sorry ebenfalls, dann schreiben Sie doch Ihre Briefe selbst wenn Sie glauben, mit ein paar Paragraphen nach dem Zufallsprinzip und dem Aneinanderreihen einiger beliebiger Worte sei die Arbeit des Anwalts in 10 Minuten getan.Allenthalben denke ich immer noch, dass ein (1) Brief mit wenigen Zeilen "Gehirnschmalz" (Zitat von einigen §, 10 Mins.) mit Euro 1200 an Kosten (äh "Bemühungen") reichlich viel ist. Sorry.
Grüße, Susanne
Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Naja, wenn die §§ in den wenigen Zeilen schonmal die richtigen waren - und der Plan funktioniert hat, dann ist das ja was. Da soll man sich nicht lumpen lassen. Ärgerlich ist nur, wenn dir ein Richter erklärt, das waren die falschen und du zum Schaden noch den Spott gratis dazu bekommst
Also Zitat von ein paar § - und dann noch den passenden, ist garnicht so schlecht....
Also Zitat von ein paar § - und dann noch den passenden, ist garnicht so schlecht....
Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Im Zeitalter der "alternativen Fakten" völlig überbewertet.Name4711 hat geschrieben:Also Zitat von ein paar § - und dann noch den passenden, ist garnicht so schlecht....
Wer braucht schon die passenden Paragraphen?
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
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Re: Rechtsanwaltsrechnung korrekt?
Danke für den Hinweis! Ich werde in Zukunft den Brief selbst schreiben (und € 1200 sparen). Done in 20 Mins. Besser geht's nicht.SusanneBerlin hat geschrieben:Ich verstehe nicht recht, was Sie mitdem letzten Beitrag sagen wollen.
Wenn der Anwalt Ihrer Meinung nach lediglich ein "Schreiberling" ist, wer ist dann der "Erfinder", dem das Honorar gebührt?
Sorry ebenfalls, dann schreiben Sie doch Ihre Briefe selbst wenn Sie glauben, mit ein paar Paragraphen nach dem Zufallsprinzip und dem Aneinanderreihen einiger beliebiger Worte sei die Arbeit des Anwalts in 10 Minuten getan.Allenthalben denke ich immer noch, dass ein (1) Brief mit wenigen Zeilen "Gehirnschmalz" (Zitat von einigen §, 10 Mins.) mit Euro 1200 an Kosten (äh "Bemühungen") reichlich viel ist. Sorry.
RuMa
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