"Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Etienne777
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"Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Hier mal eine Frage eines Bekannten von mir, dem ich vom hiesigen Forum berichtet hatte, der aber mit Internet und solchem "neumodischen Kram" nichts zu tun haben möchte.

Wie sieht die Rechtslage bei folgendem Sachverhalt aus:

Zwei private aneinander grenzende Wohngrundstücke, die Nachbarn sind verfeindet. Der eine Nachbar hat an der Rückseite seines Wohnhauses einen kleinen Balkon, der andere Nachbar hat direkt an der Grenze unweit des Balkons mehrere Baumstämme (als Pfähle) eingegraben. Diese überragen an der Grenze das Gelände um geschätzte 6,5 m. Im oberen Drittel wurden waagerecht lange Bretter von Pfahl zu Pfahl befestigt und darauf Schilfrohrmatten angebracht. Es ist offensichtlich, daß diese gewaltige Konstruktion allein den Zweck verfolgt, dem Balkonbesitzer den Blick von seinem Balkon in Richtung Hof des Nachbarn zu versperren. Der Abstand dieser Konstruktion vom Balkon beträgt nur etwa einen Meter und insoweit wirkt das Gebilde optisch sehr bedrängend und ist außerdem häßlich.

Der Bekannte wüßte nun gern, ob er das schikanöse Gebilde hinnehmen muß, oder ob es eine rechtliche Handhabe gibt, deren Rückbau durchzusetzen. Ich für meinen Teil würde es analog einer Einfriedung oder Grenzhecke behandeln, da wäre eine derartige Höhe nicht zulässig. Jedoch könnte es auch baurechtlich unzulässig sein, da von der Konstruktion Wirkungen ausgehen, die einem Gebäude vergleichbar sind (optisch bedrängend; sichtversperrend, natürliche Luftbewegung behindernd). Bundesland ist Brandenburg.

Ich bitte um Einschätzungen der Community. Vielen Dank.
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Tastenspitz
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Tastenspitz »

Etienne777 hat geschrieben:Der Bekannte wüßte nun gern, ob er das schikanöse Gebilde hinnehmen muß,
Nein.
Nach Nachbarrecht Brandenburg §32 ist ca. 1,25 m als tote Einfriedung aka Zaun auf der Grenze erlaubt. Ca 1,25 sind nicht 6,5. :D
khmlev
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von khmlev »

Allerdings gilt für eine Einfriedung auch, dass sie höher ausfallen kann, wenn die ortsübliche Einfriedung bzw. die im Par. 32 genannten Maße keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet.

Eine Gestell in Höhe von 6,50 dürfte allerdings nicht als Einfriedung durchgehen. Es dürfte sich hier um eine Grenzwand gem. Par. 16 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) handeln und um diese errichten zu können, bedarf es der Zustimmung des Nachbar.
Gruß
khmlev
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Etienne777
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Tastenspitz hat geschrieben:Nach Nachbarrecht Brandenburg §32 ist ca. 1,25 m als tote Einfriedung aka Zaun auf der Grenze erlaubt.
Das kann ich so der angezogenen Norm nicht entnehmen. Der dort genannte ca. 1,25 m hohe Zaun aus Maschendraht ist ggf. zu errichten, wenn es keine (andere) ortsübliche Einfriedung gibt und man aufgrund Verlangens des Nachbarn wegen § 28 BbgNRG zur Einfriedung verpflichtet ist. Die 1,25 m Höhe beziehen sich nur auf die Form der Einfriedung, die der Nachbar verlangen kann. Schon der § 32 Abs. 3 BbgNRG befaßt sich ausdrücklich mit höheren Einfriedungen, woraus sich ergibt, daß die 1,25 m kein Dogma sind, sondern auch höhere Einfriedungen zulässig sind. Denn wären sie nicht zulässig, dürfte man sie auch nicht verlangen. :wink:
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Tastenspitz »

Etienne777 hat geschrieben:wenn es keine (andere) ortsübliche Einfriedung gibt
Also sind 6,5 m hohe Pfahlbauten ortsüblich? Wohl kaum.
Wenn nicht und keine Einigkeit (wie hier) besteht gilt Satz 1:
Es kann nur die Errichtung einer ortsublichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsublichkeit
feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden.
khmlev hat geschrieben:Es dürfte sich hier um eine Grenzwand gem. Par. 16 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) handeln
Eine Grenzwand kommt aber selten auf Pfählen daher. :)
Etienne777
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Tastenspitz hat geschrieben:Also sind 6,5 m hohe Pfahlbauten ortsüblich? Wohl kaum.
Wenn nicht und keine Einigkeit (wie hier) besteht gilt Satz 1:
Es kann nur die Errichtung einer ortsublichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsublichkeit
feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden.
Du überliest erneut: ... verlangt werden .
Es geht dabei also um das, was (durch den Nachbarn) als Einfriedung verlangt werden kann.

Ansonsten gilt weiter die Rechtsprechung des BGH zur Ortsüblichkeit von Einfriedungen: Die Verneinung der Ortsüblichkeit einer Einfriedung setzt zwingend voraus, daß es eine ortsübliche Einfriedung gibt. Ist eine ortsübliche Einfriedung nicht festzustellen, kann es keine Einfriedung geben, die nicht ortsüblich ist. :mrgreen:

Soweit ich meinen Bekannten verstanden habe, gibt es auf besagter Grundstücksgrenze aber bereits einen Maschendrahtzaun, der die Einfriedung übernimmt. Diese Riesenkonstruktion wurde demnach zusätzlich erstellt, aber nur auf einem kleinen Abschnitt der Grenze. Sie dürfte demnach keine Einfriedung verkörpern, allenfalls könnte man analog die Regeln zur Einfriedung heranziehen.

Ob man das als Grenzwand einordnen könnte, da bin ich mir unsicher. Denn das Ding steht wohl nicht unmittlbar an der Grenzlinie (dort steht der Maschendrahtzaun), sondern dann vermutlich einige Zentimeter davon entfernt.
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Tastenspitz »

Das Verlangen bezieht sich auf die Pflicht aus dem §28. Der Nachbar muss ja rechts von der Straße gesehen einfrieden.

Wenn es denn eine Einfriedung ist, dann ist zunächst das, was ortsüblich ist zu errichten. Das bezieht sich auf Höhe und Ausführung. Wenn keine Ortsüblichkeit festzustellen ist, dannn eben das was verlangt werden kann. Im Streitfall wie hier ist das dann sogar nach Art und Höhe genau geregelt: Maschendrahtzaun....ca. 1,25 hoch.
6,5 m hohe Pfosten an denen oben in weissichnicht welcher Höhe Sichtschutz angebracht ist ist nicht annähernd in der Norm. Es ist in der Tat die Frage ob es denn überhaupt eine Einfriedung ist, wenn man da aufrecht drunter durchlaufen kann. :shock:

Und wenn es keine Einfriedung ist die man im Nachbarrecht findet, dürfte ein Genehmigung von Nöten sein.
Das zuständige Bauamt hilft. Bilder machen, hinschicken und um Hilfe bitten.
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Tastenspitz hat geschrieben:Das Verlangen bezieht sich auf die Pflicht aus dem §28.
Ganz genau.

Eingefriedet ist aber bereits durch den vorbestehenden Maschendrahtzaun, insoweit hätte es einer Errichtung einer Einfriedung - so man das Gebilde als Einfriedung erachten wollte - nicht mehr bedurft, da es bereits eine vorschriftsmäßige Einfriedung gab.

Ich überlege gerade, ob man über § 922 (3) BGB nicht am besten zum Ziel kommt, denn faktisch handelt es sich um eine Veränderung einer Grenzanlage, die ohne Zustimmung des Nachbarn nicht erfolgen darf. "Keine Veränderung" dürfte auch vor Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes schützen, selbst wenn das nicht dadurch erfolgt, daß der Grenzzaun per se verändert wird, sondern direkt hinter ihm das Gebilde errichtet wird.
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Tastenspitz »

Etienne777 hat geschrieben:über § 922 (3) BGB
Wie meinen...?
907 OK. 862 auch. Aber 922...? :?
Etienne777
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Tastenspitz hat geschrieben:Aber 922...? :?
Warum denn nicht? Sollte der Maschendrahtzaun auf der Grenze stehen, so wäre die Voraussetzung erfüllt, daß er von der Grenzlinie durchschnitten wird. Daß er zum Vorteil beider benachbarter Grundstücke dient, da er diese voneinander scheidet, ist ohnehin klar. Damit verkörpert der bestehende ca. 125 cm hohe Maschendrahtzaun eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, was sodann in den § 922 BGB führt.

"Keine Veränderung" schließt das Erscheinungsbild mit ein, also rein optische Aspekte. Ein Maschendrahtzaun der genannten Höhe und üblicher Beschaffenheit schränkt weder die Sicht ins Umfeld nennenswert ein, noch die natürliche Luftbewegung. Wenn man schon diesen Zaun als solchen nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändern darf, dann liegt es nahe, daß auch eine massive Veränderung durch direkt hinter dem Zaun errichtete Konstrukte von dem Veränderungsverbot mit umfaßt werden. Anderenfalls wäre es nämlich sonst ein Leichtes, hinter einem Maschendrahtzaun einfach eine Mauer oder einen Flechtlattenzaun zu errichten, und so das Verbot leerlaufen zu lassen. Ausgehend von der ratio legis dürften auch solche Konstrukte - selbst wenn sie für sich genommen keine Grenzanlagen sind, aber direkt dahinter oder davor errichtet werden - von dem Schutz des § 922 (3) BGB mit erfaßt sein.
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Tastenspitz »

Etienne777 hat geschrieben:Anderenfalls wäre es nämlich sonst ein Leichtes, hinter einem Maschendrahtzaun einfach eine Mauer oder einen Flechtlattenzaun zu errichten,
Bei entsprechendem Abstand zur Grenze ist das aber durchaus zulässig und hat dann auch nichts mehr mit dem gemeinsamen Grenzzaun zu tun.
921 befasst sich auch nur mit Sachen, die das Grundstück "scheiden" und nicht mit Bauten irgendwo auf dem Grund eines der beiden nachbarn errichtet werden.
Ich sehe den daher hier als nicht einschlägig an und in Folge dessen den 922 auch nicht.
Etienne777
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Nach meiner Kenntnis wurden die Baumstämme (Pfähle) unmittelbar vor dem Maschendrahtzaun eingegraben. Im Übrigen habe ich nicht verkannt, daß das Konstrukt nicht auf der Grenzlinie errichtet wurde, sondern unmittelbar daneben. Folglich ist das Konstrukt per se keine Grenzanlage, gleichwohl aber (meiner Meinung nach) geeignet, eine optische Veränderung an der Grenzanlage "Maschendrahtzaun" zu bewirken.

Auch wenn das Konstrukt selbst nicht Grenzanlage ist, neige ich dazu das Veränderungsverbot des § 922 (3) BGB teleologisch auch auf unmittelbar neben die Grenzlinie gesetzte Anlagen zu erstrecken, soweit diese wie vorliegend geeignet sind, faktisch eine Veränderung der Grenzanlage zu bewirken, obwohl sie die Grenzanlage nicht unmittelbar betreffen.

Auf die grundstücksscheidende Funktion kommt es übrigens in Bezug auf § 921 BGB nicht an. Auch eine Anlage die nicht zur Scheidung der Grundstücke tauglich oder bestimmt ist, kann eine Grenzanlage i. S. des § 921 BGB sein. Bestes Beispiel sind insoweit die sog. "Entwässerungsgemeinschaften", beispielsweise in Reihenhausanlagen. Dort münden oft die Abwasserleitungen in eine gemeinschaftliche Grundleitung, die durch alle privaten Vorgärten verläuft. Zweifellos kommt einem die Grenze lediglich überquerenden unterirdischen Abwasserrohr keine grundstücksscheidende Funktion zu, jedoch sieht die Rechtsprechung seit Jahrzehnten diese Anlagen als Grenzanlagen gemäß § 921 BGB an. Gleiches gilt für die gemeinschaftlichen Regenrinnen an den Reihenhausdächern, keine scheidende Funktion, aber Grenzschnitt und zum Vorteil der benachbarten Grundstücke. Das genügt für die Feststellung einer Grenzanlage.
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von ralph12345 »

Neben den Nachbarrechtlichen Belangen, in denen Einfriedungen geregelt sind, gibt es noch die Brandenburgische Bauordnung (BBO), die Abstandsflächen regelt. So wird auch eine Einfriedung niemals so beschaffen sein können, dass sie die Forderungen für Abstandsflächen aus der BBO verletzt. Laut BBO gelten Abstandsflächen explizit für alle baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, das macht sich in der Regel an Höhe und Breite der Anlage fest. Eine 6m hohe Wand wird höchstwahrscheinlich 3m Abstand von der Grenze halten müssen. Grenzständig erlaubt die BBO maximal 2m hohe geschlossene Einfriedungen.

Eine andere Frage die sich aufdrängt: Wenn die Konstruktion nur etwa 1m vom Balkon entfernt ist, hat der Balkon demnach nur 1m Grenzabstand. Nun gelten für das Haus mit dem Balkon auch Abstandsregeln... Wie ist denn der Balkon genehmigt?
Etienne777
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Etienne777 »

Es handelt sich wohl um einen uralten Baubestand (Bauzeit geschätzt Anfang des 20. Jahrhunderts), der in der Tat die heute geltenden Abstandsflächen nicht wahrt, aber auch nicht wahren muß. Der Balkon ist auf der Rückseite des Wohnhauses nahe der Hausecke befindlich und ragt nicht näher in Richtung Grundstücksgrenze, als der Giebel des selben Hauses. Oder anders ausgedrückt: der Balkon überragt nicht den Baukörper des Hauses in Richtung Grenze.
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Re: "Grenzsicherungsanlagen 2.0"

Beitrag von Azik »

Wie bereits angesprochen dürfte die Einfriedung (?) die Abstandsflächenvorschriften nicht einhalten.

Wenn man davon ausgeht, dass sich das Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, müsste sich die Einfriedung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Ich gehe nicht davon aus, dass die Umgebung von 6m hohen Einfriedungen geprägt ist.

Falls es einen Bebauungsplan gibt, würde es mich wundern, wenn er 6m hohe Einfriedung zulässt (§ 30 BauGB).

Man kann also entweder selber einen Anwalt beauftragen der die Angelegenheit prüft und ggf. die Beseitigung erstreitet oder die Baubehörde entsprechend hinzuziehen.
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