Ggf. auf der Basis des § 1685 BGB, der aber voraussetzt, daß der Umgang dem Wohle des Kindes dienlich ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Das OLG Brandenburg (Beschluß vom 17.05.2010 - 10 UF 10/10) sah die Sache so, daß grundsätzlich der Aufbau (und erst recht der Bestand) von sozialen Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern dem Kindeswohl dienlich und förderlich sei. Allerdings, so das OLG, müsse das dennoch im Einzelfall tatrichterlich positiv festgestellt werden. Es geht nicht um Befindlichkeiten der Eltern oder Großeltern, sondern allein um das Wohl der Enkelkinder. Im Einzelfall kann auch das Recht der Eltern zurücktreten müssen, oder auch das der Großeltern, jedenfalls kann man es nicht verallgemeinern und behaupten, es habe immer nach der Nase der Eltern zu gehen.fodeure hat geschrieben:@Etienne777:Und auf Basis welcher Rechtsgrundlage hätten die Großeltern einen Umgangsanspruch?
Gerade wenn schon gewachsene Bindungen des Enkelkindes zu den Großeltern bestehen, wird man eine Unterbindung weiteren Kontakts wohl eher nicht als dem Kindeswohl dienlich ansehen können, sondern als das genaue Gegenteil. Nur können wir als Forum hier keine Würdigung von Einzelfällen vornehmen.