"Rasen mähen"
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"Rasen mähen"
An sich ist die Benutzung von Rasentraktoren ja außerhalb von Sonn- und Feiertagen nur hinsichlich der Ruhezeiten beschränkt, ansonsten darf gemäht werden. Wie sieht die Rechtslage aber aus, wenn Nachbarn ihren Rasentraktor exzessiv und ohne vernünftigen Grund benutzen? Nehmen war an, Herr und Frau Knall haben ein Grundstück mit ca. 4.000 m² Rasenfläche. Beide Herrschaften haben viiiiiiel Zeit und Langeweile, und noch mehr Spaß daran, ihre Nachbarn durch ständigen Lärm zu nerven. Nun "mähen" sie ihren Rasen mitunter mehrmals am Tag, spätestens aber nach zwei bis drei Tagen mittels Rasentraktor und das auch wenn da noch überhaupt nichts gewachsen ist. Wohl einfach zur Beschäftigung oder weil sie gern mit dem Rasentraktor rumgurken. Die Nachbarschaft wird durch den Lärm naturgemäß erheblich belästigt, und zwar in weitaus höherem Maße, als das üblicherweise der Fall ist, denn kein normaler Mensch mäht so oft seinen Rasen.
Nehmen wir an, das Ehepaar Knall hält zwar die Ruhezeiten ein, sorgt aber ansonsten für nahezu ständige Belästigungen durch die Benutzung von Gartenmaschinen, für deren Benutzung es ob der unnötigen Häufigkeit keinen vernünftigen Grund gibt.
Wäre das trotzdem zulässig?
Nehmen wir an, das Ehepaar Knall hält zwar die Ruhezeiten ein, sorgt aber ansonsten für nahezu ständige Belästigungen durch die Benutzung von Gartenmaschinen, für deren Benutzung es ob der unnötigen Häufigkeit keinen vernünftigen Grund gibt.
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Re: "Rasen mähen"
Da gibt es vermutlich wenig bis keine Ansatzpunkte. Ist es vermeidbarer Lärm?
Zwei mal die Woche Rasen mähen und auch sonst im Garten werkeln. Alles nmE. noch vertretbar, da die Ruhezeiten ja eingehalten werden.
Zwei mal die Woche Rasen mähen und auch sonst im Garten werkeln. Alles nmE. noch vertretbar, da die Ruhezeiten ja eingehalten werden.
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Re: "Rasen mähen"
Er dürfte als vermeidbar anzusehen sein, wenn man bejahen wollte, daß es objektiv unnötig und daher vermeidbar ist, eine Rasenfläche auf einem privaten Wohngrundstück im Abstand von ein zwei Tagen, mitunter sogar mehrmals am selben Tag zu "mähen".Tastenspitz hat geschrieben:Ist es vermeidbarer Lärm?
Im Grunde läuft es wohl auf eine Abwägung hinaus, zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn einerseits, auf die man ja aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus Rücksicht zu nehmen hat, und dem Interesse des Mähenden, seinen Rasen zu kürzen. Nur dürfte das objektive und anzuerkennende Interesse des Mähenden an der Mahd meiner Meinung nach geringer wiegen als das Recht der Nachbarn auf ihre Wohnruhe, soweit der Rasen nicht oder nur in so geringem Maße gewachsen ist, daß ein objektivierbarer Gebrauchsvorteil für den Mähenden daraus nicht resultieren kann.
"Sinnloses Hin- und Herfahren" mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen ist beispielsweise nicht erlaubt. Wie sieht es mit sinnlosem "Rasenmähen" aus?
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Re: "Rasen mähen"
Rasenmäherlärm ist so eine Sache. Da gibt es Lärmgrenzwerte.
Um wieviel Dezibel geht es denn hier ? Mehr als 94 und 103 Dezibel ?
Ein Betreiber muss auch nicht die gesammte Fläche in einem Rutsch mähen.
Um wieviel Dezibel geht es denn hier ? Mehr als 94 und 103 Dezibel ?
Ein Betreiber muss auch nicht die gesammte Fläche in einem Rutsch mähen.
Gruß Spezi
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Re: "Rasen mähen"
Keine Ahnung wie laut ein Rasentraktor ist. Auf meinem Elektrorasenmäher ist ein Aufkleber mit 94 dB(A) als garantierter Wert, ein benzinbetriebener Rasentraktor mit gleich zwei Messern ist deutlich lauter. Aber wäre das grundsätzlich nicht zulässig den zu benutzen, wäre er wohl nicht verkaufsfähig.Spezi hat geschrieben:Um wieviel Dezibel geht es denn hier ? Mehr als 94 und 103 Dezibel ?
Verlangt ja auch keiner. Hier geht es aber nicht um ein etappenweises Mähen immer anderer Teilflächen, sondern um ein erneutes Mähen exakt der selben Flächen, die bereits 3 bis 72 Stunden zuvor schon der selben Prozedur unterzogen worden sind.Spezi hat geschrieben:Ein Betreiber muss auch nicht die gesammte Fläche in einem Rutsch mähen.
Bei den genannten 4.000 m² sind die für einmal mähen etwa 3,5 Stunden in Action. Wenn die das am Tag nun noch einmal wiederholen, sind wir bereits bei 7 Stunden Lärm für eine Rasenmahd, die aufgrund der Kürze des Rasens schon bei der ersten Mahd objektiv gar nicht notwendig war. Und zwei bis drei Tage später wiederholt sich das dann bereits wieder, weil es Spaß macht mit dem Rasentraktor rumzugurken. Im Grunde ist das leitende Motiv nicht eine notwendige Rasenpflege, sondern Rasentraktor zu fahren und / oder den Nachbarn mit dem Lärm zu terrorisieren.
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Re: "Rasen mähen"
Ich denke weiterhin dass eine Prüfung ob die örtlichen/landesrechtlichen Lärmschutzvorschriften verletzt werden, der erste Weg sein sollte.
Gruß Spezi
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Re: "Rasen mähen"
Ja, gehen wir davon aus, daß der Rasentraktor zum Betrieb zugelassen ist und landesrechtliche Lärmschutzvorschriften nicht verletzt werden, mithin grundsätzlich das Recht besteht, mit solchem Gerät zu arbeiten.Spezi hat geschrieben:Ich denke weiterhin dass eine Prüfung ob die örtlichen/landesrechtlichen Lärmschutzvorschriften verletzt werden, der erste Weg sein sollte.
Aber selbst wenn das bis hierhin zulässig ist, kann das Recht seine Grenze dort finden, wo Andere mehr als notwendig belästigt werden. Bei einem "Mähen", das gar kein Mähen ist, sondern mehr ein sinnloses Herumfahren mit einem Rasentraktor zum Zeitvertreib, ist die stattfindende Belästigung nicht notwendig. Sie wird in diesem Kontext auch als mangelnde Rücksichtnahme zu verstehen sein, vielleicht sogar als Schikane.
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Re: "Rasen mähen"
Was ist daran ungewöhnlich, dass eine Rasenfläche 3 mal in der Woche gemäht wird? Landschaftsgärtner empfehlen, bei entsprechender Sorte, dies fast immer.
Wenn sie jedoch die Tiergartenmischung bevorzugen, dann reicht ein Schnitt alle 2 Wochen
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Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: "Rasen mähen"
Es handelt sich genau genommen um eine Wiese, die überwiegend aus Unkraut und Moos besteht. Die Vorbesitzer haben das nur aller zwei bis drei Wochen mal gemäht, bei sommerlicher Trockenheit noch seltener. Aber die "mähen" selbst die ausgebrannte Fläche, aus Prinzip.
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Re: "Rasen mähen"
Rein hinsichtlich etwaiger Lärmschutzvorschriften können die Nachbarn von 07.00 bis 20.00 Uhr (Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchVO) durchgängig mit ihrem Aufsitzmäher mähen es sei denn, die Gemeinde hätte eine Mittagsruheregelung, etc. festgelegt.
Sofern sich die Nachbarn hierdurch in unzumutbarer Weise belastet fühlen, steht es Ihnen frei, auf dem zivilen Rechtswege auf Unterlassung (§1004 BGB) zu klagen und zu versuchen, dem Gericht die Unzumutbarkeit der Belastung anhand von Zeugen, Lärmprotokollen, etc. nachzuweisen.
Ob der Richter mitmacht? Vor Gericht und auf hoher See ....
Sofern sich die Nachbarn hierdurch in unzumutbarer Weise belastet fühlen, steht es Ihnen frei, auf dem zivilen Rechtswege auf Unterlassung (§1004 BGB) zu klagen und zu versuchen, dem Gericht die Unzumutbarkeit der Belastung anhand von Zeugen, Lärmprotokollen, etc. nachzuweisen.
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Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
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Re: "Rasen mähen"
Diese gilt aber - wenn ich das richtig sehe - nicht für Mischgebiete.Townspector hat geschrieben:Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchVO
Da eine Klage auf eine Unterlassung in der Zukunft gerichtet wäre, dürfte die Vorlage von Lärmprotokollen für vergangene Ereignisse entbehrlich sein, oder? Denn für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit künftigen Handelns ist es unerheblich, wie das in der Vergangenheit war. Andere Meinungen dazu?
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Re: "Rasen mähen"
Die Vorlage von Beweisen für die Unzumutbarkeit einer bereits andauernden verhaltensbedingten Störung ist gerade erforderlich, da sich nur aus der Dokumentation des früheren Verhaltens eine Prognoseentscheidung ableiten lässt. Auf dem zivilen Rechtsweg muss alles zuvor mit Beweisen unterfüttert werden, da hier nirgendwo jemand von Amts wegen ermittelt.Etienne777 hat geschrieben:Diese gilt aber - wenn ich das richtig sehe - nicht für Mischgebiete.Townspector hat geschrieben:Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchVO
Da eine Klage auf eine Unterlassung in der Zukunft gerichtet wäre, dürfte die Vorlage von Lärmprotokollen für vergangene Ereignisse entbehrlich sein, oder? Denn für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit künftigen Handelns ist es unerheblich, wie das in der Vergangenheit war. Andere Meinungen dazu?
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Re: "Rasen mähen"
Dann könnte ich Sie also darauf verklagen, dass Sie mich in Zukunft nicht beleidigen, überhaupt könnte jeder jeden darauf verklagen, irgendetwas nicht zu tun, weil die Vergangenheit für das zukünftige Verhalten egal ist?Etienne777 hat geschrieben:Da eine Klage auf eine Unterlassung in der Zukunft gerichtet wäre, dürfte die Vorlage von Lärmprotokollen für vergangene Ereignisse entbehrlich sein, oder? Denn für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit künftigen Handelns ist es unerheblich, wie das in der Vergangenheit war. Andere Meinungen dazu?
Nee nee, es muss schon eine gewisse Wahrscheinkeit vorhanden sein, dass ein abwehrbedürftiges Verhalten auftreten wird damit eine Klageberechtigung gegeben ist, und genau das muss man als Kläger nachweisen indem man dem Gericht belegt, dass die beklagte Person das abwehrbedürftige Verhalten bereits in der Vergangenheit übermäßig gezeigt hat.
Grüße, Susanne
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Re: "Rasen mähen"
Es ist aber nicht zulässig, Lärm zu erzeugen ohne Anlaß.
Hierzu der "§117 Unzulässiger Lärm" aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz:
https://dejure.org/gesetze/OWiG/117.html
Hierzu der "§117 Unzulässiger Lärm" aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz:
https://dejure.org/gesetze/OWiG/117.html
Viele Menschen hinterlassen Spuren.
Nur wenige hinterlassen Eindrücke.
Manche aber hinterlassen nur beim Eindrücken Spuren.
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Re: "Rasen mähen"
Problem dabei ist, dass der Gesetzestext so wachsweich ist, dass er einem buchstäblich aus der Hand läuft
Er enthält so Begriffe oder Formulierungen wie:
- einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß
- erheblich zu stören
- Gesundheit eines anderen zu schädigen
Da kommen dann so Fragen auf wie:
Was ist unzulässig bzw. vermeidbar?
Was ist erheblich?
Gefährdet das regelmäßige nutzen des Rasenmähers die Gesundheit der Nachbarn?
Er enthält so Begriffe oder Formulierungen wie:
- einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß
- erheblich zu stören
- Gesundheit eines anderen zu schädigen
Da kommen dann so Fragen auf wie:
Was ist unzulässig bzw. vermeidbar?
Was ist erheblich?
Gefährdet das regelmäßige nutzen des Rasenmähers die Gesundheit der Nachbarn?
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