Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Reisevertragsrecht, Reisevermittlungsrecht, Reiseversicherungsrecht, Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsbeförderungsrecht

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djjuri
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Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von djjuri »

Folgendes Scenario:
Eine Familie bucht eine Pauschalreise über eine Reiseportal OK42 beim Veranstalter XYTOURS.
Das ausgewählte Hotel kann mit unterschiedlichen Hin- und Rückflugzeiten gebucht werden. Flugzeiten am früheren morgen bei der Anreise und am Abend beim Rückflug sind günstiger als Mittagsflüge.
Die Familie verreist mit einem ein Jahre alten Baby und einem 4 jährigen Kleinkind. Aus diesem Grund trotz des höheren Preises für Hin- und Rückflug Mittagsflüge aus, um jeweils am Nachmittag gegen 15:00 am Zielflughafen zu sein.
In der Rechnung der Pauschalreise stehen die gewählten Flugzeiten, darunter kleingedruckt die Fußnote.


"An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XYTOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung, gestattet."

6 Wochen vor Antritt der Reise teilt das Reisportal mit, dass sich die Rückflugzeit von 12:30 auf 20:00 verschiebt. :!: Fluggesellschaft (DEUFLUEGEL) und Flugnummer sind identisch zu denen in der Rechnung.

Die Familie verlangt vom Veranstalter XYTOURS über den Reisevermittler OK42 einen Ersatzflug, da die Änderung unzumutbar für die zwei Kleinkinder ist. Der Zielflughafen würde erst nach 22:00 erreicht werden und wäre erst nach Mitternacht zu Hause. Aufgrund des üblichen Hotel Checkouts bis 11:00 und Transfer zum Flughafen um 17:00, hätte die Familie mit zwei Kleinkindern kein Hotelzimmer am Abflugtag.
Die gleichen Fluglinie (DEUFLUEGEL) bietet einen Rückflug um 13:30, der auch noch verfügbar ist. Der Reisevermittler OK42 teilt mit, das dieser Flug nicht im Kontingent des Veranstalters ist und die Familie, die geänderten Zeiten mit Verweis auf den Hinweis in der Rechnung akzeptieren muss.


Wäre eine kostenlose Stornierung der Reise möglich? :?:
Kann ein Ersatzflug von der Familie gebucht werden und die Kosten vom Veranstalter zurück verlangt werden? :?:
Muss der Veranstalter dafür sorgen, dass das Zimmer am Abflugtag länger benutzt werden kann? :?:
fodeure
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von fodeure »

djjuri hat geschrieben:da die Änderung unzumutbar für die zwei Kleinkinder ist.
Das sehe ich nicht.
djjuri hat geschrieben:Aufgrund des üblichen Hotel Checkouts bis 11:00 und Transfer zum Flughafen um 17:00, hätte die Familie mit zwei Kleinkindern kein Hotelzimmer am Abflugtag
Na, und? Man sollte auch mit 2 Kleinkindern in der Lage sein 6 Stunden in der freien Wildbahn zu verbringen.
djjuri hat geschrieben:Wäre eine kostenlose Stornierung der Reise möglich? :?:
Nein.
djjuri hat geschrieben:Kann ein Ersatzflug von der Familie gebucht werden und die Kosten vom Veranstalter zurück verlangt werden? :?:
Nein.
djjuri hat geschrieben:Muss der Veranstalter dafür sorgen, dass das Zimmer am Abflugtag länger benutzt werden kann? :?:
Nein.
freemont
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von freemont »

djjuri hat geschrieben:...

Wäre eine kostenlose Stornierung der Reise möglich? :?:
Kann ein Ersatzflug von der Familie gebucht werden und die Kosten vom Veranstalter zurück verlangt werden? :?:
Muss der Veranstalter dafür sorgen, dass das Zimmer am Abflugtag länger benutzt werden kann? :?:

Müsste man überlegen, seit 01.07.2018 gelten § 651l und § 651h BGB (neu).

D.h. man muss den Veranstalter zunächst um Abhilfe bitten, sprich einen Ersatzflug. Macht er das nicht, kommt man nur ohne Storno-Kosten aus dem Vertrag, wenn "...die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ..." wird, "erheblich".

Trifft das zu, wenn sich der Rückflug von 12:30 auf 20:00 verschiebt, Ankunft neu 22:00? Es gibt dazu Urteile, wonach ab einer Flugzeitenänderung größer 4 Stunden ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Und zwar auch, wenn im Kleingedruckten auf mögliche Flugzeitenänderungen hingewiesen wurde.

Wenn hier die Landung um 22:00 sein soll braucht man noch 1 Stunde bis man die Koffer hat, dann muss man noch nach hause kommen, vor 00:00 kommen die Kinder wohl nicht ins Bett. Das ist m.E. auch nicht zumutbar.

Ohne Anwalt wird man allerdings den Veranstalter erfahrungsgemäß argumentativ nicht erreichen.
djjuri
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von djjuri »

fodeure hat geschrieben:
djjuri hat geschrieben:da die Änderung unzumutbar für die zwei Kleinkinder ist.
Das sehe ich nicht.
djjuri hat geschrieben:Aufgrund des üblichen Hotel Checkouts bis 11:00 und Transfer zum Flughafen um 17:00, hätte die Familie mit zwei Kleinkindern kein Hotelzimmer am Abflugtag
Na, und? Man sollte auch mit 2 Kleinkindern in der Lage sein 6 Stunden in der freien Wildbahn zu verbringen.
Interessant Auffassung.
Darf ich mal vermuten, dass Sie nie mit Kleinkindern verreist sind?

Ich habe selbst zwei Kinder und es ist ein erheblicher Unterschied um Mitternacht zu Hause anzukommen oder Nachmittags um 15:00. Insbesondere wenn am Tag darauf die Eltern am nächsten morgen gegebeneflalls arbeiten und die Kinder in die KiTa müssen.


Bin gespannt auf andere Einschätzungen für dieses Scenario.
SusanneBerlin
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von SusanneBerlin »

Steht in den AGB bei dem Abschnitt
"An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XYTOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung, gestattet."
"Das gilt nicht, wenn Babys oder Kleinkinder mitreisen"?
Grüße, Susanne
Rolf22
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von Rolf22 »

Muss der Veranstalter dafür sorgen, dass das Zimmer am Abflugtag länger benutzt werden kann?
Das klärt man am besten vor Ort mit der Rezeption. Wenn das Zimmer nicht am gleichen Tag neu belegt wird, ist das normalerweise kein Problem, so meine eigene Erfahrung.
freemont
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von freemont »

SusanneBerlin hat geschrieben:Steht in den AGB bei dem Abschnitt
"An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XYTOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung, gestattet."
"Das gilt nicht, wenn Babys oder Kleinkinder mitreisen"?

Dass Kleinkinder reisen ist ein nicht zu unterschätzender Gesichtspunkt.

Wenn Sie auf den Portalen eine Reise mit Hotel buchen erhalten sie für dasselbe Hotel unterschiedliche Preise. Das liegt (auch) an den Flügen. Das ist zum einen die Linie, zum anderen Flugzeiten, -dauer und Umsteigeverbindungen.

Das kann erhebliche Beträge ausmachen, deshalb kann sich der Veranstalter nicht in den AGB exkulpieren indem er sich einfach freizeichnet. Wenn wie hier dem Reisenden die eigene Gesundheit oder die seiner Kinder wichtig sind, ist das eben so. Fast 8 Stunden Verzögerung des Rückflugs mit Ankunft in der Nacht sind m.E. nicht tolerabel und müssen nicht hingenommen werden.

Wenn der Veranstalter keinen Ersatzflug verschaffen will könnte man auch, bevor der ganze Urlaub platzt, selbst einen früheren Ersatzflug suchen und den dem Veranstalter in Rechnung stellen. Ob das überhaupt geht, ob Flüge verfügbar sind, ist die Frage.
winterspaziergang

Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von winterspaziergang »

djjuri hat geschrieben:Insbesondere wenn am Tag darauf die Eltern am nächsten morgen gegebeneflalls arbeiten und die Kinder in die KiTa müssen.
.
wobei diese Entscheidung der Urlaubsplanung nichts ist, was in der Verantwortung des Reiseanbieters liegt.
Evariste
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von Evariste »

winterspaziergang hat geschrieben:
djjuri hat geschrieben:Insbesondere wenn am Tag darauf die Eltern am nächsten morgen gegebeneflalls arbeiten und die Kinder in die KiTa müssen.
.
wobei diese Entscheidung der Urlaubsplanung nichts ist, was in der Verantwortung des Reiseanbieters liegt.
Interessantes Argument, aber unzutreffend.

Wenn ich an der Ampel nicht aufpasse und auf meinen Vordermann auffahre, dann liegt es auch nicht in meiner Verantwortung, dass er seine Stoßstange statt in einer normalen Farbe in einer superteuren Sonderfarbe hat lackieren lassen. Ich muss trotzdem für die Neulackierung in der Sonderfarbe aufkommen.

Im vorliegenden Fall ist der Reiseveranstalter zunächst gehalten, seinen Vertrag einzuhalten. Wenn er das nicht tun (kann), dann stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Dabei kann es auch auf Umstände ankommen, die sich der Kontrolle des Reiseveranstalters entziehen. Und anders als der Autofahrer, der keine Kontrolle darüber hat, wer sich außer ihm im Straßenverkehr bewegt, hätte der Reiseveranstalter durchaus die Möglichkeit, für Kleinkinder besondere Bedingungen festzulegen (oder einfach keine konkreten Flugzeiten mehr zu nennen).

In der Rechtsprechung ist das ganze Thema eigentlich schon durch. Z. B. LG Hannover, Urteil vom 27. April 2017, Az. 8 S 46/16, auch dort wurde die Flugzeit bei Buchung nicht verbindlich zugesagt:
Die Verlegung der Flugzeit von 13.40 Uhr - 16.00 Uhr auf 19.25 Uhr - 21.55 Uhr in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen anspruchsauslösenden Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit, die in Zeiten des Massentourismus hinzunehmen ist, hinausgeht.
...
Innerhalb welchen Zeitrahmens eine Flugzeitenveränderung noch als vertraglich vereinbarte Leistung anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Nach der o. a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes darf sie jedenfalls nicht so weit gehen, dass eine bei Vertragsschluss vereinbarte voraussichtliche Flugzeit die Funktion nicht mehr erfüllt, die geschuldete Leistungszeit zumindest annähernd anzugeben. Dem Reisenden ist es nicht zumutbar, voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen.
...
Zu berücksichtigen ist vorliegend zusätzlich, dass die Klägerin für sich und die Mitreisenden einen Linienflug um die Mittagszeit gebucht hatte, um den Schlafrhythmus des mitreisenden Kleinkindes nicht erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen erscheint die vorgenommene Änderung des Rückfluges und der Fluggesellschaft nicht mehr als zumutbar und stellt sich auch nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit dar.
winterspaziergang

Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von winterspaziergang »

Evariste hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:
djjuri hat geschrieben:Insbesondere wenn am Tag darauf die Eltern am nächsten morgen gegebeneflalls arbeiten und die Kinder in die KiTa müssen.
.
wobei diese Entscheidung der Urlaubsplanung nichts ist, was in der Verantwortung des Reiseanbieters liegt.
Interessantes Argument, aber unzutreffend.
unzutreffend? der Reiseanbieter trägt die Verantwortung dafür, dass jemand erst am letzten Tag seines Urlaubs zurückreist? :shock:
Wenn ich an der Ampel nicht aufpasse und auf meinen Vordermann auffahre, dann liegt es auch nicht in meiner Verantwortung, dass er seine Stoßstange statt in einer normalen Farbe in einer superteuren Sonderfarbe hat lackieren lassen. Ich muss trotzdem für die Neulackierung in der Sonderfarbe aufkommen.
nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich

Der Rest der Ausführungen geht zumindest an dem oben zitierten Satz völlig vorbei.
Bumblebii
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von Bumblebii »

"Früher" als die Flieger das Wunschziel nicht 3 mal tägl., sondern 3 mal die Woche anflogen gab es mit Kleinkindern auch keine Probleme. Man nahm den Flug der da war und gut ist. Hinzu kommen viele Reisende, die gerne Hin einen frühen und zurück einen späten Flug haben möchten damit sie mehr vom Urlaub haben.
Wenn eine Zimmerbelegung bis zum späten Nachmittag nicht möglich war konnten wir jedoch immer die Koffer unterstellen, die Anlage nutzen, im Restaurant essen und irgendwo duschen gehen. Meist gegen einen geringen Aufpreis, manchmal kostenfrei. Das geht auch heute noch.

Das Argument, für Kleinkinder nicht zumutbar, ist für mich raus. Auch wenn ich meinen Urlaub so blöd plane das am nächsten Tag die Kinder in die Kita müssen weil beide Elternteile arbeiten gehen, hat das kein Reiseveranstalter zu verantworten.

Was mich allerdings stören würde, wäre der Aufpreis für die teureren Mittagsflüge. Wenn ich die dann doch nicht bekomme, möchte ich auch nur den Preis der billigeren Abendflüge bezahlen.
Einfach im Reisebüro anfragen. Im Zeitalter des Internets sind die da schon ziemlich geschmeidig. Die möchten ja schon das die Kunden wiederkommen.

Wenn ein Elternteil noch einen Tag Urlaub nimmt, können die Kinder Zuhause bleiben und ausschlafen.
freemont
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:...
In der Rechtsprechung ist das ganze Thema eigentlich schon durch. Z. B. LG Hannover, Urteil vom 27. April 2017, Az. 8 S 46/16, ...

Ja, und das Urt. des LG Hannover "passt" auch sehr gut.

Diese Rspr. beruht auf diesem grundlegenden BGH-Urt., das auch das LG Hannover in Bezug genommen hat:

BGH, Urteil vom 10. 12. 2013 – X ZR 24/13
https://lexetius.com/2013,5830
... c) Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.
d) Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.
Dies gilt gem § 6 II Nr. 2 BGB-InfoV selbstverständlich auch für den Rückflug:
§ 6
Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

(2) Die Reisebestätigung muss, ... folgende Angaben enthalten:
...
2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,
...
Es ist also sehr wahrscheinlich, dass andere Instanzgerichte das genau so wie das LG Hannover beurteilen würden.
Evariste
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von Evariste »

winterspaziergang hat geschrieben:
Interessantes Argument, aber unzutreffend.
unzutreffend? der Reiseanbieter trägt die Verantwortung dafür, dass jemand erst am letzten Tag seines Urlaubs zurückreist? :shock:
Es war meine Absicht gewesen, höflich zu formulieren, sonst hätte ich vielleicht einfach geschrieben "Unsinn" oder so ähnlich... das habe ich nun davon. 8)

Die Prämisse (dass der Reiseanbieter für die Planung der Reisenden nicht verantwortlich ist) ist natürlich zutreffend. Wenn Sie also die umgangssprachliche Definition von "Argument" verwenden (ich kannte die gar nicht, musste ich erst bei Wikipedia nachsehen), wonach die Prämisse eines Arguments als "Argument" bezeichnet wird, ist das "Argument" tatsächlich zutreffend. Für mich besteht ein Argument aus einer oder mehreren Prämissen und einer Schlussfolgerung. Die Schlussfolgerung steht zwar nicht da, ist aber impliziert (dass die spezielle Planung der Reisenden für einen eventuellen Anspruch nicht relevant ist) - und sie ist falsch.

Aber vielleicht meinten Sie ja was ganz anderes? Dann bitte das nächste Mal dazuschreiben.

So, genug des Forums-Ping-Pong. 8)

Rechtlich ist die Sache wohl recht eindeutig, der TE müsste sich halt einen Anwalt nehmen und die Sache verfolgen.

P.S.:
Was ich allerdings auch nicht verstehe, warum es so ungewöhnlich sein soll, wenn man direkt am Tag nach der Rückreise wieder arbeiten geht. Ich kenne viele, die das so machen. Und gerade Eltern von Kleinkindern haben keinen einzigen Urlaubstag, an dem die Kita offen ist, zu verschenken.
Zuletzt geändert von Evariste am 05.08.18, 09:03, insgesamt 4-mal geändert.
Evariste
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben: Diese Rspr. beruht auf diesem grundlegenden BGH-Urt., das auch das LG Hannover in Bezug genommen hat:

BGH, Urteil vom 10. 12. 2013 – X ZR 24/13
https://lexetius.com/2013,5830
... c) Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.
d) Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.
Vorsicht - die Klausel wurde wohl schon entsprechend dem BGB-Urteil angepasst, müsste also erneut überprüft werden:
An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XYTOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung, gestattet.
An der grundsätzlichen Situation ändert sich aber auch mit dem neuen Text nichts.
freemont
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Re: Änderung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:...

Vorsicht - die Klausel wurde wohl schon entsprechend dem BGB-Urteil angepasst, müsste also erneut überprüft werden:
An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XYTOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung, gestattet.
An der grundsätzlichen Situation ändert sich aber auch mit dem neuen Text nichts.
Man muss eben die BGH-Begründung lesen, ich wollte hier nicht alles zumüllen.
[30] Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Reisebestätigung die Funktion erfüllt, den Reisenden zuverlässig zu informieren. Eine vorläufige Angabe über die Abreisezeit ist deshalb ebenso wie die übrigen Angaben verbindlich und keinesfalls als reines Werbemittel anzusehen, mit dem der Reiseveranstalter an bestimmten Flugzeiten interessierte Kunden zum Abschluss eines Reisevertrags bewegen kann, ohne zur Einhaltung der vertraglich versprochenen Flugzeit verpflichtet zu sein. Auch dies spricht dafür, dass bei Vereinbarung einer bestimmten Uhrzeit als Abflugzeit auch deren Qualifikation als voraussichtlich oder vorläufig Abweichungen hiervon nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen gestattet.
Für vereinfacht "höhere Gewalt" kann der Veranstalter natürlich nichts. Bei einer Verzögerung von knapp 8 Stunden ist der "verhältnismäßig enge Rahmen" definitiv gesprengt. Wo die genaue Grenze verläuft hat der BGH allerdings nicht entschieden, bzw. wie üblich der konkreten Einzelfallentscheidung vorbehalten.
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