Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Moderator: FDR-Team
Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Ich habe bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf drei Stellplätze vor unserem Haus gestellt.
Eine Hofeinfahrt gibt es bereits, wären es also 4 Stellplätze.
Die Behörde hat nun nur 2 Stellplätze genehmigt mit folgendem Wortlaut:
nach § 31 Abs. 2 BauGB wird eine Befreiung von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes
erteilt: Errichtung von Stellplätzen ausserhalb der überbaubaren Fläche. Eine Baugenehmigung
ist nicht erforderlich. Nebenbestimmung: die Plätze müssen aus versickeerungsfähigem Material
sein (z.B. Rasensteine) und der restliche Vorgartenbereich ist zu entsiegeln und zu begrünen.
1. In dem Schreiben wurde keine Begründung angeführt, warum keine drei Stellflächen.
2. Was haben wir mit § 31 Abs. 2 BauGB zu tun? Diesen § haben wir gefunden bei "Flüchtlings-
unterbringungs-Maßnahmengesetz/Befreiung vom Bebauungsplan.
3. Wenn es eine Befreiung vom Bebauungsplan unter diesem § gibt, wieso wurden dann nur
2 Stellplätze genehmigt.
4. In unserer Straße gibt es zwei Grundstücke, die bereits jeweils 3 Stellplätze + 1 Hofeinfahrt haben.
In der Nachbarstraße ebenfalls ein solches Grundstück und ein weiteres, das über die gesamte Länge
und Breite des Vorgartens Pflastersteine verlegt hat.
Wir wollen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und uns auch darauf beziehen, dass bereits Grund-
stücke im Bebauungsplan 5 bestehen und wir ebenfalls eine Genehmigung für 3 Stellplätze beantragen.
Welche Möglichkeiten haben wir zu unseren Gunsten zu argumentieren und den Argumenten der Behörde
entgegenzuwirken?
Vielen Dank für eine Antwort!
Eine Hofeinfahrt gibt es bereits, wären es also 4 Stellplätze.
Die Behörde hat nun nur 2 Stellplätze genehmigt mit folgendem Wortlaut:
nach § 31 Abs. 2 BauGB wird eine Befreiung von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes
erteilt: Errichtung von Stellplätzen ausserhalb der überbaubaren Fläche. Eine Baugenehmigung
ist nicht erforderlich. Nebenbestimmung: die Plätze müssen aus versickeerungsfähigem Material
sein (z.B. Rasensteine) und der restliche Vorgartenbereich ist zu entsiegeln und zu begrünen.
1. In dem Schreiben wurde keine Begründung angeführt, warum keine drei Stellflächen.
2. Was haben wir mit § 31 Abs. 2 BauGB zu tun? Diesen § haben wir gefunden bei "Flüchtlings-
unterbringungs-Maßnahmengesetz/Befreiung vom Bebauungsplan.
3. Wenn es eine Befreiung vom Bebauungsplan unter diesem § gibt, wieso wurden dann nur
2 Stellplätze genehmigt.
4. In unserer Straße gibt es zwei Grundstücke, die bereits jeweils 3 Stellplätze + 1 Hofeinfahrt haben.
In der Nachbarstraße ebenfalls ein solches Grundstück und ein weiteres, das über die gesamte Länge
und Breite des Vorgartens Pflastersteine verlegt hat.
Wir wollen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und uns auch darauf beziehen, dass bereits Grund-
stücke im Bebauungsplan 5 bestehen und wir ebenfalls eine Genehmigung für 3 Stellplätze beantragen.
Welche Möglichkeiten haben wir zu unseren Gunsten zu argumentieren und den Argumenten der Behörde
entgegenzuwirken?
Vielen Dank für eine Antwort!
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Offensichtlich verstößt Ihr Vorhaben gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (=Gesetz), da die Stellplätzes außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen (Baugrenzen) und wäre zunächst bereits Kraft Gesetzes rechtswidrig und unzulässig.
Es bleibt daher nur noch eine Befreiung zu beantragen.
Aber die Tatsache, dass man Befreiungen vom Bebauungsplan erteilen kann, bedeutet nicht, dass jeder automatisch für alles einen Rechtsanspruch auf Befreiung hat.
§ 31 Abs. 2 BauGB:
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wie man sieht, hat eine Befreiung eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Sind Sie der Meinung, Sie erfüllen die Vorrausetzungen ?
Man darf hier auch nicht zu einfach denken.
Der Bebaungsplan fordert offenkundig nicht, dass man nur 2 Stellpätze errichtet werden dürfen.
Stattdessen fordert er, dass Stelllplätze generell nur innerhalb der Baufenster errichtet werden dürfen.
Es geht hier wohl darum, freie und ggf. unversiegelte/unverbaute Flächen auf den Grundstücken zu erhalten.
So erklärt sich auch die Nebenbestimmung.
Der Vergleich mit anderen Grundstücken ist dabei übrigens nicht unbedingt hilfreich.
Kann gut sein, dass die anderen Stellplätze vor Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurden und bestandsgeschützt sind.
Oder aber die Situation ist nicht vergleichbar.
Oder die Stellplätze sind rechtswidrig errichtet worden.
Oder die anderen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbreich den hier betroffenen Bebauungsplanes.
Oder die Behörde hat einen Fehler gemacht, den sie nun nicht wiederholen möchte.
...
Es bleibt daher nur noch eine Befreiung zu beantragen.
Aber die Tatsache, dass man Befreiungen vom Bebauungsplan erteilen kann, bedeutet nicht, dass jeder automatisch für alles einen Rechtsanspruch auf Befreiung hat.
§ 31 Abs. 2 BauGB:
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wie man sieht, hat eine Befreiung eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Sind Sie der Meinung, Sie erfüllen die Vorrausetzungen ?
Man darf hier auch nicht zu einfach denken.
Der Bebaungsplan fordert offenkundig nicht, dass man nur 2 Stellpätze errichtet werden dürfen.
Stattdessen fordert er, dass Stelllplätze generell nur innerhalb der Baufenster errichtet werden dürfen.
Es geht hier wohl darum, freie und ggf. unversiegelte/unverbaute Flächen auf den Grundstücken zu erhalten.
So erklärt sich auch die Nebenbestimmung.
Der Vergleich mit anderen Grundstücken ist dabei übrigens nicht unbedingt hilfreich.
Kann gut sein, dass die anderen Stellplätze vor Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurden und bestandsgeschützt sind.
Oder aber die Situation ist nicht vergleichbar.
Oder die Stellplätze sind rechtswidrig errichtet worden.
Oder die anderen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbreich den hier betroffenen Bebauungsplanes.
Oder die Behörde hat einen Fehler gemacht, den sie nun nicht wiederholen möchte.
...
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Schon mal auf den Gedanken gekommen, dass im Baufenster eh schon zwei Stellplätze zu erstellen wären und nur die Fläche für 2 weitere notwendig sind um insgesamt die drei Gewünschten herzustellen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Der Bebauungsplan auf den sich bezogen wird beinhaltet keinen Hinweis auf das Anlegen von Stellplätzen. Wieso sich darauf überhaupt bezogen wird.... nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben kann desweiteren garnicht dagegen verstossen, da ja 2 Plätze genehmigt sind.Azik hat geschrieben:Offensichtlich verstößt Ihr Vorhaben gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (=Gesetz), da die Stellplätzes außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen (Baugrenzen) und wäre zunächst bereits Kraft Gesetzes rechtswidrig und unzulässig.
Eine Befreiung vom Bebauungsplan insoweit wenn es denn überhaupt einen solchen gibt, dergestalt, dass das Gleichheitsprinzip zum Tragen kommt. Wenn in der gleichen Straße bereits drei Stellplätze (zur Hofeinfahrt hinzukommend) bei zwei Anwohnern vorliegen, von einem sogar erst vor einem Jahr gefertigt.... in der Nachbarstraße gerade über die Breite und Länge des ganzen Vorgartens Pflastersteine verlegt werden, es bereits in dem Bebauungsgebiet schon seit Jahren weitere Grundstücke mit drei Stellplätzen und einer Hofeinfahrt vorhanden sind .....Azik hat geschrieben:Es bleibt daher nur noch eine Befreiung zu beantragen.
Aber die Tatsache, dass man Befreiungen vom Bebauungsplan erteilen kann, bedeutet nicht, dass jeder automatisch für alles einen Rechtsanspruch auf Befreiung hat.
Dann ist es nicht nachvollziehbar, warum wir nicht befreit werden sollten von einem Bebauungsplan???
Welche Grundzüge der Planung nicht berührt werden .... was ist verständlich ausgedrückt damit gemeint?Azik hat geschrieben:§ 31 Abs. 2 BauGB:
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Was haben die beantragten Stellplätze mit dem Wohl der Allgemeinheit bei uns zu tun ..... wenn sie bei anderen gleichartigen Stellplätzen das Wohl nicht gefährden....Azik hat geschrieben:1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
Wir sind keine Asylbegehenden die Befreiung erfordern....
... städtebaulich vertretbar ist .... bei uns wäre das nicht der Fall aber bei den Anwohnern der gleichen und in den beiden Nachbarstraßen???Azik hat geschrieben:2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
.... der Antrag ist insofern städtebaulich vertretbar, als dass da Gleichheitsprinzip gefordert wirdAzik hat geschrieben:3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Ja, wir erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie unsere Nachbarn mit drei StellplätzenAzik hat geschrieben:Wie man sieht, hat eine Befreiung eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Sind Sie der Meinung, Sie erfüllen die Vorrausetzungen ?
.... und diese "Baufenster" .... was immer auch damit gemeint ist .... kann nicht für die einen geltenAzik hat geschrieben:Man darf hier auch nicht zu einfach denken.
Der Bebaungsplan fordert offenkundig nicht, dass man nur 2 Stellpätze errichtet werden dürfen.
Stattdessen fordert er, dass Stelllplätze generell nur innerhalb der Baufenster errichtet werden dürfen.
und für die anderen nicht.
Diese Nebenbestimmung ist ebenfalls nicht im Bebauungsplan zu finden. Zudem erhalten wir unverbauteAzik hat geschrieben:Es geht hier wohl darum, freie und ggf. unversiegelte/unverbaute Flächen auf den Grundstücken zu erhalten.
So erklärt sich auch die Nebenbestimmung.
Flächen, sogar teilweise in einer größeren Fläche als Nachbarn mit drei Stellplätzen vorm Haus. Wie
schon ausgeführt, in der Nachbarstraße wurde ein Vorgarten in der gesamten Breite und Länge "versiegelt".
nicht hilfreich ..... wo bleibt das GleichheitsprinzipAzik hat geschrieben:Der Vergleich mit anderen Grundstücken ist dabei übrigens nicht unbedingt hilfreich.
Es gibt keine Vorschriften in dem Bebauungsplan, der uns zugänglich ist. Es gibt ältere Stellplätze und neueAzik hat geschrieben:Kann gut sein, dass die anderen Stellplätze vor Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurden und bestandsgeschützt sind.
was hat das mit "bestandsgeschützt" zu tun.
Dann haben wir auch den Anspruch dass man uns aufzeigt, wo ein "Bestandsschutz" rechtlich festgehalten ist.
s. Ausführungen obenAzik hat geschrieben:Oder aber die Situation ist nicht vergleichbar.
Dann sind wohl alle die uns bekannten rechtswidrig errichtet worden.Azik hat geschrieben:Oder die Stellplätze sind rechtswidrig errichtet worden.
Wie ist dann das weitere Vorgehen der Behörde .... Gleichtsprinzip
Sie liegen ALLE im Geltungsbereich des betroffenen Bebaungsplanes. Es gibt für unser StadtgebietAzik hat geschrieben:Oder die anderen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbreich den hier betroffenen Bebauungsplanes.
nur einen einzigen, aber ohne Angaben über die Vorplatzgestaltung.
Wenn sie einen Fehler gemacht hat .... dann muss sie diesen richtigstellen oder dasAzik hat geschrieben:Oder die Behörde hat einen Fehler gemacht, den sie nun nicht wiederholen möchte.
Gleichheitsprinzip gelten lassen ....
Vielen vielen Dank für den Austausch.Azik hat geschrieben:Offensichtlich verstößt Ihr Vorhaben gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (=Gesetz), da die Stellplätzes außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen (Baugrenzen) und wäre zunächst bereits Kraft Gesetzes rechtswidrig und unzulässig.
Es bleibt daher nur noch eine Befreiung zu beantragen.
Aber die Tatsache, dass man Befreiungen vom Bebauungsplan erteilen kann, bedeutet nicht, dass jeder automatisch für alles einen Rechtsanspruch auf Befreiung hat.
§ 31 Abs. 2 BauGB:
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wie man sieht, hat eine Befreiung eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Sind Sie der Meinung, Sie erfüllen die Vorrausetzungen ?
Man darf hier auch nicht zu einfach denken.
Der Bebaungsplan fordert offenkundig nicht, dass man nur 2 Stellpätze errichtet werden dürfen.
Stattdessen fordert er, dass Stelllplätze generell nur innerhalb der Baufenster errichtet werden dürfen.
Es geht hier wohl darum, freie und ggf. unversiegelte/unverbaute Flächen auf den Grundstücken zu erhalten.
So erklärt sich auch die Nebenbestimmung.
Der Vergleich mit anderen Grundstücken ist dabei übrigens nicht unbedingt hilfreich.
Kann gut sein, dass die anderen Stellplätze vor Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurden und bestandsgeschützt sind.
Oder aber die Situation ist nicht vergleichbar.
Oder die Stellplätze sind rechtswidrig errichtet worden.
Oder die anderen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbreich den hier betroffenen Bebauungsplanes.
Oder die Behörde hat einen Fehler gemacht, den sie nun nicht wiederholen möchte.
...
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
ktown hat geschrieben:Schon mal auf den Gedanken gekommen, dass im Baufenster eh schon zwei Stellplätze zu erstellen wären und nur die Fläche für 2 weitere notwendig sind um insgesamt die drei Gewünschten herzustellen?
Ich versuche den Begriff "Baufenster" zu verstehen....
Im Bebauungsplan steht davon nichts

Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Baufenster ist der Bereich des Baugrundstücks, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als bebaubar anzusehen ist. Ergibt sich meist aus planerischen Festsetzungen (z. B. Baulinie zur Straße, Baugrenzen seitlich und rückwärtig) manchmal aber auch aus textlichen Regeln (z. B. mind. 5 m zum Nachbar, max 50 % des Vorgartens versiegelt)
Oft sind dabei auch Regeln zu beachten, die nicht ausdrücklich im Bebauungsplan stehen (z. B. Abstandsflächen nach Bauordnung, Festsetzungen der BauNVO)
Wenn ihr Bebauungsplan nun keine ausdrücklichen Regeln für Stellplätze enthält, müssten normalerweise die Stellplätze eben innerhalb des Baufensters sein. Ihnen wurde eine Befreiung erteilt, das ein Teil außerhalb möglich ist.
Was sagt denn Ihr Planer / Entwurfsverfasser dazu? Seine Aufgabe ist es ja, die Grundlagen zu ermitteln und zu klären, welche Regelungen zu beachten sind.
Oft sind dabei auch Regeln zu beachten, die nicht ausdrücklich im Bebauungsplan stehen (z. B. Abstandsflächen nach Bauordnung, Festsetzungen der BauNVO)
Wenn ihr Bebauungsplan nun keine ausdrücklichen Regeln für Stellplätze enthält, müssten normalerweise die Stellplätze eben innerhalb des Baufensters sein. Ihnen wurde eine Befreiung erteilt, das ein Teil außerhalb möglich ist.
Was sagt denn Ihr Planer / Entwurfsverfasser dazu? Seine Aufgabe ist es ja, die Grundlagen zu ermitteln und zu klären, welche Regelungen zu beachten sind.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1472
- Registriert: 30.04.07, 15:38
- Wohnort: Hamburg
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Ich glaub, sie können beruhigt davon ausgehen, dass die Nachbarn keine Genehmigung bekommen haben. Meine persönliche Erfahrung mit Stellplätzen auf Privatgrundstücken: Da baut jeder, was er will und hofft, dass es keiner merkt. Die Forderungen aus dem B-Plan hält hier bei uns kaum einer ein. Garage zweckentfremdet, Auto steht davor, halb auf der Straße, Garagendach unbegrünt, obwohl begrünt gefordert, Fläche mit der Auffahrt weit über das zulässige Maß hinaus versiegelt, Wasserableitung anders als gefordert. Einfahrt oder Vorgarten außerhalb der Baugrenze als zweiten Stellplatz zweckentfremdet... Es scheint in Deutschland Usus zu sein, viel Geld für die Planung auszugeben, aber kein Personal vorzuhalten, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen.
Wenn sie den Bauantrag stellen, mit dem Hinweis, die Nachbarn machen das ja auch, dann machen sie sich bei den Nachbarn keine Freunde...
Wenn sie den Bauantrag stellen, mit dem Hinweis, die Nachbarn machen das ja auch, dann machen sie sich bei den Nachbarn keine Freunde...
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Gute Frage, eine Definition gibt es nicht. Letztlich muss man ermitteln. z.B. Anhand der Begründung des B-Planes oder anhand der Festsetzungen selbst, welche Grundziele die Gemeinde mit dem Bebauungsplan verfolgt hat. Sollte z.B. mit dem B-Plan auf der grünen Wiese ein neues Wohngebiet mit aufgelockerter Bebauung geschaffen werden ? Soll der B-Plan zur Nachverdichtung der Innenstadt dienen und dort eine maßvolle Verdichtung ermöglich und dabei möglich viele Freiflächen erhalten ? Die Möglichkeiten hierbei sind genauso endlos wie die Möglichkeiten über die Auslegung der Ziele in Rechtsmittelverfahren zu streiten.Mischl hat geschrieben:Welche Grundzüge der Planung nicht berührt werden .... was ist verständlich ausgedrückt damit gemeint?Azik hat geschrieben:§ 31 Abs. 2 BauGB:
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Ein konstruiertes und daher eindeutiges Beispiel:
Wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan ein autofreies Wohngebiet schaffen will, dann würde der Bebauungsplan vermutlich die Errichtung von Stellplätzen für unzulässig festsetzen und jeder Antrag auf Befreiung mit der dann doch ein Stellplatz in diesem Wohngebiet zugelassen werden soll, wäre wegen eines Verstoßes gegen die Grundziele der Planung abzulehnen.
Azik hat geschrieben:1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
Ihre Stellplätze sind offensichtlich nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Diese Alternative (!) erfüllen Sie schlicht nicht.Mischl hat geschrieben: Was haben die beantragten Stellplätze mit dem Wohl der Allgemeinheit bei uns zu tun ..... wenn sie bei anderen gleichartigen Stellplätzen das Wohl nicht gefährden....
Wir sind keine Asylbegehenden die Befreiung erfordern....
Azik hat geschrieben:2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
Ihr Vergleich zieht ohne Weiteres nicht. Ich hatte dazu bereits etwas geschrieben.Mischl hat geschrieben: ... städtebaulich vertretbar ist .... bei uns wäre das nicht der Fall aber bei den Anwohnern der gleichen und in den beiden Nachbarstraßen???
Für den Anfang könnten Sie z.B. ermitteln, wann die Nachbarn Ihre Stellplätze gebaut haben, ob zu diesem Zeitpunkt der maßgebliche Bebauungsplan bereits aufgestellt war, ob die Nachbargrundstücke überhaupt im Geltungsbereich des B-Planes liegen und ob diese Stellplätze überhaupt durch die Behörde genehmigt wurden.
Falls die Nachbarstellplätze rechtswidrig sind, fällt im Übrigen jeder Vergleich ohnehin bereits weg (Grundsatz: Keine Gleicheheit im Unrecht).
Ansonsten ist auch die städtebauliche Vertretbarkeit nicht definiert und bietet Gelgenheit sich hierzu jahrelang vor Gericht zu streiten. Sie können damit anfangen, die städtebauliche Bedeutung von Stellplätzen allgmein zu ermitteln und dann auf die konkrete Situation auf Ihrem Grundstück unter Bezugnahme der näheren Umgebung anzuwenden.
Azik hat geschrieben:3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Hier wird nicht die städtebauliche Vertretbarkeit gefordert (hierzu s.o.).Mischl hat geschrieben: .... der Antrag ist insofern städtebaulich vertretbar, als dass da Gleichheitsprinzip gefordert wird
Eine unbeabsichtigete Härte dürfte vermutlich nicht vorliegen, da dem Satzungsgeber (die Kommune) wohl gewusst hat, dass die Errichtung von Stellplätzen durch den B-Plan nur noch eingeschränkt möglich sein wird. Die Nachteile für Eigentümer/Nutzer/Bewohner wurden wohl absichtlich in Kauf genommen und sind daher nicht als unbeabsichtigt anzusehen. Falls Sie z.B. in der Begründung des B-Planes eine Passage finden, die das Gegenteil ausführt, hätten Sie einen Ansatz für eine entsprechende Begründung.
Zum Gleicheitsprinzip schlage ich vertiefte Lektüre vor. So einfach wie Sie sich das vorstellen ist das nicht.
Azik hat geschrieben:Wie man sieht, hat eine Befreiung eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Sind Sie der Meinung, Sie erfüllen die Vorrausetzungen ?
Ob Ihre Nachbarn die Voraussetzungen überhaupt erfüllten musste und eine Befreiung für Stellplätze benötigten, ist überhaupt nicht klar. Sie müssten zunächst ausführlich darlegen, dass die Situation des Nachbarn in Sach- und Rechtslage überhaupt mit der Ihren vergleichbar ist. Ich gehe ohne Weiteres nicht davon aus, dass der Nachbar die Stellplätze zum gleichen Zeitpunkt, auf einem Grundstück gleicher Größe, an einer vergleichbaren Lage des Grundstückes und auf einem Grundstück mit vergleichbarer Bebauung und Nutzung errichtet hatte. Andere Vergleichskriterien kommen ggf. noch hinzu. Sind Ihre Stellplätze baurechtlich notwendig oder freiwillig? Wie ist das beim Nachbarn?Mischl hat geschrieben: Ja, wir erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie unsere Nachbarn mit drei Stellplätzen
Azik hat geschrieben:Man darf hier auch nicht zu einfach denken.
Der Bebaungsplan fordert offenkundig nicht, dass man nur 2 Stellpätze errichtet werden dürfen.
Stattdessen fordert er, dass Stelllplätze generell nur innerhalb der Baufenster errichtet werden dürfen.
Kennen Sie die Baufenster auf dem Grundstück des Nachbarn? Woher wissen Sie, dass die Nachbarstellplätze nicht innerhalb der Baufenster (innerhalb der festgesetzten Baugrenzen) liegen?Mischl hat geschrieben: .... und diese "Baufenster" .... was immer auch damit gemeint ist .... kann nicht für die einen gelten
und für die anderen nicht.
Azik hat geschrieben:Es geht hier wohl darum, freie und ggf. unversiegelte/unverbaute Flächen auf den Grundstücken zu erhalten.
So erklärt sich auch die Nebenbestimmung.
Nebenbestimmunen müssen nicht im B-Plan stehen. Sie verstehen hier den Zusammenhang nicht; Ihre Genehmigung stünde auch nicht im Bebauungsplan ...Mischl hat geschrieben: Diese Nebenbestimmung ist ebenfalls nicht im Bebauungsplan zu finden. Zudem erhalten wir unverbaute
Flächen, sogar teilweise in einer größeren Fläche als Nachbarn mit drei Stellplätzen vorm Haus. Wie
schon ausgeführt, in der Nachbarstraße wurde ein Vorgarten in der gesamten Breite und Länge "versiegelt".
Haben Sie sich eigentlich den Bebauungsplan einmal angeschaut? Ist Ihnen klar, was ein Bebauungsplan überhaupt ist?
Azik hat geschrieben:Der Vergleich mit anderen Grundstücken ist dabei übrigens nicht unbedingt hilfreich.
siehe oben.Mischl hat geschrieben: nicht hilfreich ..... wo bleibt das Gleichheitsprinzip
Sie können ja mal überlegen, warum wir trotz Gleichheitsprinzip nicht alle die gleichen Steuern zahlen.
Azik hat geschrieben:Kann gut sein, dass die anderen Stellplätze vor Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurden und bestandsgeschützt sind.
Bestandsschutz heisst, man muss bauliche Anlagen, die nach einer alten Rechtsslage errichtet wurden nicht an neue Gesetze anpassen. Der Bestand ist also geschützt.Mischl hat geschrieben: Es gibt keine Vorschriften in dem Bebauungsplan, der uns zugänglich ist. Es gibt ältere Stellplätze und neue
was hat das mit "bestandsgeschützt" zu tun.
Dann haben wir auch den Anspruch dass man uns aufzeigt, wo ein "Bestandsschutz" rechtlich festgehalten ist.
D.h. wenn Nachbarstellplätze errichtet wurden, bevor ein Bebauungsplabn aufgestellt wurde, dann müssen Sie nicht beseitigt werden, sondern dürfen bleiben, auch wenn der Bebauungsplan die Neuerrichtung nicht zulassen würde.
Und nein, das Gleicheitsprinzip wird hierdurch nicht verletzt, da die Situation nicht vergleichbar ist (andere Rechtslage).
Azik hat geschrieben:Oder die Stellplätze sind rechtswidrig errichtet worden.
Das Gleicheitsprinzip ist bei rechtswidrigem Verhalten nicht anwendbar (Keine Gleicheit im Unrecht). Sie dürfen z.B. nicht (straflos) falsch parken, nur weil Ihr Freund ebenfalls falsch geparkt hatte und nicht erwischt wurde.Mischl hat geschrieben: Dann sind wohl alle die uns bekannten rechtswidrig errichtet worden.
Wie ist dann das weitere Vorgehen der Behörde .... Gleichtsprinzip
Außerdem ist die Ablehnung einer Befreiung mit dem Erlass einer Beseiteitigungsanordnung für Nachbarstellplätze schon im Ansatz kein gleicher bzw. vergleichbarer Sachverhalt.
Azik hat geschrieben:Oder die anderen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbreich den hier betroffenen Bebauungsplanes.
Dann können Sie eines meiner vielen "Oder" streichen.Mischl hat geschrieben: Sie liegen ALLE im Geltungsbereich des betroffenen Bebaungsplanes. Es gibt für unser Stadtgebiet
nur einen einzigen, aber ohne Angaben über die Vorplatzgestaltung.
Azik hat geschrieben:Oder die Behörde hat einen Fehler gemacht, den sie nun nicht wiederholen möchte.
Wie kommen Sie darauf? Dies ist schlicht nicht richtig.Mischl hat geschrieben: Wenn sie einen Fehler gemacht hat .... dann muss sie diesen richtigstellen oder das
Gleichheitsprinzip gelten lassen ....
Eine in Vergangeheit fehlerhaft erteilte Genehmigung muss nicht und darf ggf. nicht aufgehoben werden. Würden Sie Ihr Haus abreißen wollen, weil vor Jahrzenten im Genehmigungsverfahren etwas übersehen wurde?
Gerne.Mischl hat geschrieben: Vielen vielen Dank für den Austausch.
Befreiungen sind leider ein sehr schwieriges rechtliches Thema, das der Gesetzgeber sehr abstrakt und wenig nachvollziehbar geregelt hat. Als Laie hat man regelmäßig wenig Chancen nachvollziehbar zu argumentieren, da man üblicherweise weder die städtebaulichen noch baurechtlichen Kenntnisse hat. Falls ernsthaft Rechtsmittel in Erwägung gezogen werden, ist eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten.
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Also ich sehe das so wie ralph12345: alle Nachbarn haben keine Genehmigung. Inzwischen habe ich zu den 3 zusätzlichen Stellplätzen zur Hofeinfahrt in den Nachbarstrassen weitere gesehen, die zum Teil den ganzen Vorgarten abdecken und nicht mal Grünfläche aufweisen. Der eine Nachbar ist grade dabei zu dem bepflasterten Vorgarten noch die Hofeinfahrt fertigzustellen.
Alle Gegebenheiten liegen im gleichen Bebauungsplan, der aus den 70ern ist. Da unrechtmässige Bauweisen nicht verjähren trifft das wohl auf alle "illegalen Stellplätze" zu.
Wir sind ein Mischgebiet und warum die Nachbarn andere Voraussetzungen hätten wie wir ...
Aus dem Bebauungsplan aus dem Internet heruntergeladen gehen keine Hinweise hervor, wie die Vorgartengestaltung in unserem Wohngebiet aussehen soll. Da steht NIX von z.B. nur max. 50 % versiegeln.
Das Gleichheitsprinzip gilt nicht? Wenn alle "illegal" gebaut haben und noch dabei sind .... warum soll es dann nur uns treffen, wenn wir nun auch "illegal" bauen???
Es ist richtig: die städtebaulichen/baurechtlichen Kenntnisse sind nicht nachvollziehbar. Wir haben Widerspruch eingereicht und werden nun sehen wie argumentiert wird, dass zahlreiche Stellplätze in der Nachbarschaft bereits gebaut sind. Wenn man die alle ahnden muss/keine sind verjährt .....
Alle Gegebenheiten liegen im gleichen Bebauungsplan, der aus den 70ern ist. Da unrechtmässige Bauweisen nicht verjähren trifft das wohl auf alle "illegalen Stellplätze" zu.
Wir sind ein Mischgebiet und warum die Nachbarn andere Voraussetzungen hätten wie wir ...
Aus dem Bebauungsplan aus dem Internet heruntergeladen gehen keine Hinweise hervor, wie die Vorgartengestaltung in unserem Wohngebiet aussehen soll. Da steht NIX von z.B. nur max. 50 % versiegeln.
Das Gleichheitsprinzip gilt nicht? Wenn alle "illegal" gebaut haben und noch dabei sind .... warum soll es dann nur uns treffen, wenn wir nun auch "illegal" bauen???
Es ist richtig: die städtebaulichen/baurechtlichen Kenntnisse sind nicht nachvollziehbar. Wir haben Widerspruch eingereicht und werden nun sehen wie argumentiert wird, dass zahlreiche Stellplätze in der Nachbarschaft bereits gebaut sind. Wenn man die alle ahnden muss/keine sind verjährt .....
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1472
- Registriert: 30.04.07, 15:38
- Wohnort: Hamburg
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Da ist eine Angabe, die mit Sicherheit im Bebauungsplan zu finden ist. Sie nennt sich GRZ, Grundflächenzahl. Wenn die z.B. 0,3 ist, darf 30% der Grundstücksfläche (dazu gehört der Vorgarten...) bebaut sein. Bebauung ist zunächst mal das Haus.Aus dem Bebauungsplan aus dem Internet heruntergeladen gehen keine Hinweise hervor, wie die Vorgartengestaltung in unserem Wohngebiet aussehen soll. Da steht NIX von z.B. nur max. 50 % versiegeln.
Dieses Maß kann durch Nebenanlagen (Zuwegung, Terrasse, Stellplätze, Garage etc.) um 50% überschritten werden (bis maximal 0,8), dann wäre dann bei GRZ0,3 am Ende 0,45.
https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__19.html
Daneben gibt es im B-Plan oft eine Baugrenze oder Baulinie, die verbietet, außerhalb dieser Grenzen z.B. Stellplätze o.ä. zu errichten.
Re: Antrag auf Errichtung von Stellplätzen
Zu erwähnen sei noch, dass es zu jedem B-Plan auch einen textlichen Teil gibt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
-
- Letzte Themen