fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Moderator: FDR-Team

Saar_Sternchen
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 52
Registriert: 16.11.04, 12:11
Wohnort: Saarland

fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Saar_Sternchen »

Hallo,

A hat den rosa Führerschein Klasse 3 mit der Berechtigung, Fahrzeuge mit Hänger bis 18 Tonnen zu fahren.

Bei der Umschreibung auf den neuen Führerschein im Jahr 2000 wurde jedoch die Klasse CE79 NICHT eingetragen. A ist es erst jetzt aufgefallen, da er Baumaschinen ziehen soll...

Hat er irgendeine Chance, die Klasse noch mal erteilt zu bekommen??

LG
hawethie
FDR-Moderator
Beiträge: 6458
Registriert: 14.09.04, 12:27

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von hawethie »

Wie alt ist A?
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Saar_Sternchen
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 52
Registriert: 16.11.04, 12:11
Wohnort: Saarland

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Saar_Sternchen »

A ist 50, wird im Dezember 51
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3533
Registriert: 10.11.05, 19:13

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Jens L »

Saar_Sternchen hat geschrieben:Bei der Umschreibung auf den neuen Führerschein im Jahr 2000 wurde jedoch die Klasse CE79 NICHT eingetragen.
2000 wurde die CE79 nur auf Antrag erteilt. Erst seit 2014 wird sie bei der Umstellung automatisch mit erteilt.
Saar_Sternchen
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 52
Registriert: 16.11.04, 12:11
Wohnort: Saarland

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Saar_Sternchen »

Jens L hat geschrieben:
Saar_Sternchen hat geschrieben:Bei der Umschreibung auf den neuen Führerschein im Jahr 2000 wurde jedoch die Klasse CE79 NICHT eingetragen.
2000 wurde die CE79 nur auf Antrag erteilt. Erst seit 2014 wird sie bei der Umstellung automatisch mit erteilt.
Was kann man da jetzt noch machen???
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3533
Registriert: 10.11.05, 19:13

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Jens L »

Man kann einen Antrag auf Erteilung der CE79 stellen. Ich bin mir nur nicht sicher, ob dem stattgegeben wird.
Saar_Sternchen
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 52
Registriert: 16.11.04, 12:11
Wohnort: Saarland

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Saar_Sternchen »

Jens L hat geschrieben:Man kann einen Antrag auf Erteilung der CE79 stellen. Ich bin mir nur nicht sicher, ob dem stattgegeben wird.
Ist da irgendwo etwas festgelegt?? Wo ich nachlesen könnte....
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30184
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von ktown »

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette (=Forenregeln) gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Sie helfen dem Forum und erleichtern dem Moderatoren-Team die Arbeit, wenn Sie eine Fragestellung zur allgemeinen Rechtslage herausarbeiten, die für Sie von Relevanz ist.

Weitere Konkretisierungen zur unseren Forenregeln finden sich neben der Juriquette in der Moderationsleitline oder in dem Beitrag "Was ist erlaubt"?

Fragen dazu können Sie jederzeit im Forum für Mitgliederinformation u. Support stellen.

Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen, dann hilft ihnen diese Seite.
Saar_Sternchen
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 52
Registriert: 16.11.04, 12:11
Wohnort: Saarland

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Saar_Sternchen »

Ok, sorry
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3533
Registriert: 10.11.05, 19:13

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Jens L »

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg schreibt hier:
Während der letzten Jahre hat sich die Rechtsmeinung herausgebildet, dass nach einem einmal erfolgten Umtausch nachträglich keine weiteren Klassen nachgetragen werden können. Deshalb wurde Bürgern, die beim Umtausch vergessen hatten, die Klasse CE 79 zu beantragen, regelmäßig der nachträgliche Eintrag verweigert. Die fünfte FeV-Änderungsverordnung brachte eine Klärung der Besitzstandsregelung: Nach § 76 Nr. 11a FeV kann die Klasse CE 79 auch nachträglich beantragt und eingetragen werden. Mit dieser längst überfälligen Änderung wurde dem schon erwähnten Grundsatz, dass der Umtausch keine Verschlechterung nach sich ziehen soll, Rechnung getragen.
Wobei anzumerken ist, dass § 76 Nr. 11a FeV, auf die Bezug genommen wird, seit dem 21. Oktober 2015 § 76 Nr. 11c FeV ist, dieser lautet:
§§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Grundsätzlich ist also die nachträgliche Erteilung der CE79 möglich.
Etienne777
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1528
Registriert: 03.03.18, 22:34

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Etienne777 »

Die alte Rechtsmeinung ging fehl. Denn die FAHRERLAUBNIS ist ja nicht das Dokument, sondern die Grundlage der Erteilung eines Führerscheins. Hat man eine FAHRERLAUBNIS auch für die entsprechende Klasse erworben, hat man auch Anspruch darauf daß diese im FS eingetragen wird. Die Fahrerlaubnis erlischt nicht dadurch, daß sie - aus welchen Gründen auch immer - im FS nicht mit eingetragen wurde.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3533
Registriert: 10.11.05, 19:13

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Jens L »

Etienne777 hat geschrieben:Die Fahrerlaubnis erlischt nicht dadurch, daß sie - aus welchen Gründen auch immer - im FS nicht mit eingetragen wurde.
Bis zum 18.1.2013 bestimmte §6 Abs. 7 FeV:
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen.
(Hervorhebung durch mich)

Da CE79, wie bereits erwähnt, bis 2014 nur auf Antrag erteilt wurde, hatte die Nichtbeantragung der CE79 zusammen mit der zitierten Bestimmung zur Folge, dass die Berechtigung zum Führen von unter CE79 fallenden Fahrzeugkombinationen mit Umstellung der Fahrerlaubnis erloschen war.
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von hambre »

Abgesehen davon läuft die CE79 ohnehin mit Vollendung des 50. Lebensjahres ab, in diesem Fall also im Dezember 2017. Da wäre also ohnehin eine Gesundheitsprüfung erforderlich, um sie neu eintragen zu lassen.
Saar_Sternchen
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 52
Registriert: 16.11.04, 12:11
Wohnort: Saarland

Re: fehlerhafte Umschreibung - Verjährung

Beitrag von Saar_Sternchen »

hambre hat geschrieben:Da wäre also ohnehin eine Gesundheitsprüfung erforderlich, um sie neu eintragen zu lassen.
Das wäre das kleinste Problem :)
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen