inaktives Gewerbe beibehalten
Moderator: FDR-Team
inaktives Gewerbe beibehalten
Hallo,
kann man eine Gewerbe weiterführen obwohl man es nicht mehr aktiv betreibt.
Im Beispielfall handelt es sich um die Vermietung einer Ferienwohnung (so angemeldet als Gewerbe) in die man im Alter sogar selbst einziehen will.
Hintergrund ist die Vermeidung eines hohen Aufgabegewinnes und dessen Versteuerung und andere Folgen (Anrechnung auf Em Rente und Beitrag zur freiwilligen KV)
kann man eine Gewerbe weiterführen obwohl man es nicht mehr aktiv betreibt.
Im Beispielfall handelt es sich um die Vermietung einer Ferienwohnung (so angemeldet als Gewerbe) in die man im Alter sogar selbst einziehen will.
Hintergrund ist die Vermeidung eines hohen Aufgabegewinnes und dessen Versteuerung und andere Folgen (Anrechnung auf Em Rente und Beitrag zur freiwilligen KV)
Caedite eos! Novit enim Dominus qui sunt eius
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Gewerberechtlich nicht. Der Gewerbebegriff ist nur erfüllt, wenn das u. a. Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Daher gibt es auch die "Ruhendstellung eines Gewerbes" grundsätzlich nicht. Theoretisch kann ein nicht ausgeübtes Gewerbe von Amts wegen abgemeldet werden.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1903
- Registriert: 30.03.08, 10:36
- Wohnort: Bayern
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Stimmt steuerrechtlich so nicht ganz. Grundsätzlich kennt das Steuerrecht auch den "ruhenden Gewerbebetrieb", vgl. z.B. BFH, Urteil vom 09. November 2017 – IV R 37/14 –, 545, BStBl II 2018, 227. Voraussetzung hierfür ist jedochu.a. , dass es sich um eine zeitlich befristete Unterbrechung der gewerblichen Tätigkeit handelt und der Betrieb wieder aufgenommen werden soll!Bodom hat geschrieben:Gewerberechtlich nicht. Der Gewerbebegriff ist nur erfüllt, wenn das u. a. Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Daher gibt es auch die "Ruhendstellung eines Gewerbes" grundsätzlich nicht. Theoretisch kann ein nicht ausgeübtes Gewerbe von Amts wegen abgemeldet werden.
Problematisch ist hier eher die Art des Gewerbebetriebes. Ich gehe davon aus, dass die FeWo in den kommenden Jahren nur nicht mehr vermietet werden soll, jedoch privat weiter genutzt werden wird. Die Zeiten des Leerstandes wären dann der Eigennutzung zuzurechnen, so dass es zu einer 100%igen Selbstnutzung käme. Die FeWo stellt dann daher notwendiges Privatvermögen dar und wäre unter Aufdeckung der stillen Reserven dem BV zu entnehmen!
Vermeiden kann man die Besteuerung sowieso nicht, nur durch Betriebsfortführung und Schenkung/Vererbung der nächsten Generation aufbürden!yamato hat geschrieben:Hintergrund ist die Vermeidung eines hohen Aufgabegewinnes und dessen Versteuerung
Ggf. sieht die ganze Sache ja doch garnicht so schlimm aus, §16 Abs.4 EStG!yamato hat geschrieben:Anrechnung auf Em Rente
taxpert
Your friendly bavarian tax collector
Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Im möglichen Fall hier handelt es sich um eine GbR
Ein Gesellschafter ist (noch befristeter) EM Rentner, der andere normaler AN unter 55 Jahren
Das Problem ist selbst wenn der Steuerfreibetrag dem befristeten EM Rentner gewährt wird, so wird der Gewinn trotzdem von der Rentenversicherung auf die EM Rente angerechnet.
Der Aufgabegewinn könnte hier durchaus bei 50.000 € pro Gesellschafter liegen.
Die Versteuerung war hier durchaus eingeplant, eine Verrechnung auf die Rente, mit der bei Beginn der Vermietung nicht zu rechnen war, nicht.
Ein Gesellschafter ist (noch befristeter) EM Rentner, der andere normaler AN unter 55 Jahren
Das Problem ist selbst wenn der Steuerfreibetrag dem befristeten EM Rentner gewährt wird, so wird der Gewinn trotzdem von der Rentenversicherung auf die EM Rente angerechnet.
Der Aufgabegewinn könnte hier durchaus bei 50.000 € pro Gesellschafter liegen.
Die Versteuerung war hier durchaus eingeplant, eine Verrechnung auf die Rente, mit der bei Beginn der Vermietung nicht zu rechnen war, nicht.
Caedite eos! Novit enim Dominus qui sunt eius
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
wobei ja schon einige enge Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Vermietung einer Ferienwohnung ( sofern es tatsächlich nur eine ist) überhaupt als Gewerbe laufen muss; steuerlich wären dies üblicherweise Einkünfte aus Vermietung; da würde es dann auch keinen Aufgabegewinn etc geben...
Aber wenn der Fehler da natürlich in der Vergangenheit liegt wäre wohl nicht mehr viel zu korrigieren...
Aber wenn der Fehler da natürlich in der Vergangenheit liegt wäre wohl nicht mehr viel zu korrigieren...
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1903
- Registriert: 30.03.08, 10:36
- Wohnort: Bayern
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Siehe H15.7 (2) "Ferienwohnung".whvceltic hat geschrieben:wobei ja schon einige enge Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Vermietung einer Ferienwohnung ( sofern es tatsächlich nur eine ist) überhaupt als Gewerbe laufen muss;...
Diese Aussage ist so für sich genommen falsch. Die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage, die z.B. nicht im Wege des Einspruchs angefochten werden kann. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung ist die Entscheidung der Zuordnung grundsätzlich jedes mal neu zu treffen. Zwar entsteht durch die Zuordnung ein gewisser Schutz des Stpfl. nach Treu und Glauben, der hier jedoch unerheblich ist. Selbst eine Gewerbeanmeldung durch den Stpfl. stellt letztendlich nur ein Indiz dar, da diese Anmeldung keine konstitutive Wirkung hat.whvceltic hat geschrieben:Aber wenn der Fehler da natürlich in der Vergangenheit liegt wäre wohl nicht mehr viel zu korrigieren...
taxpert
Your friendly bavarian tax collector
Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
@taxpert
sage Ja, recht enge Voraussetzungen
Und wenn die nicht zutreffen, ist ja vielleicht die Problematik gar nicht mehr gegeben...
sage Ja, recht enge Voraussetzungen
Und wenn die nicht zutreffen, ist ja vielleicht die Problematik gar nicht mehr gegeben...
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Die Umsatzsteuer für die Wohnung wurde zum Herstellungszeitpunkt (laienhaft ausgedrückt) nach § 13 b Abs. 2 UStG behandelt.
Daher wurde (möglicherweise fälschlich) davon ausgegangen, dass man Unternehmer sein müsste.
Daher wurde (möglicherweise fälschlich) davon ausgegangen, dass man Unternehmer sein müsste.
Caedite eos! Novit enim Dominus qui sunt eius
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes: wahrscheinlich dann ja
Gewerbe im Sinne des Einkommensteuergesetzes: nein, wenn die von Taxpert aufgezeigten Voraussetzungen nicht vorliegen
Gewerbe im Sinne des Einkommensteuergesetzes: nein, wenn die von Taxpert aufgezeigten Voraussetzungen nicht vorliegen
Re: inaktives Gewerbe beibehalten
Ich fürchte der Teil hier
"Ein Gewerbebetrieb ist auch anzunehmen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, z. B. Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, Übernahme sozialer Betreuung, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt (>BFH vom 28.6.1984 - BStBl 1985 II S. 211)."
ist erfüllt. Stand bis auf 4 Wochen (außerhalb der Saison) im Jahr zur Vermietung, Betreuung und Wäschevermietung erfolgte durch beauftragten Betreuer vor Ort, genau wie die Reinigung bei Gästewechsel. Wohnung ist komplett möbliert. Vermietung erfolgt ebenfalls durch ein beauftragtes Unternehmen.
"Ein Gewerbebetrieb ist auch anzunehmen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, z. B. Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, Übernahme sozialer Betreuung, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt (>BFH vom 28.6.1984 - BStBl 1985 II S. 211)."
ist erfüllt. Stand bis auf 4 Wochen (außerhalb der Saison) im Jahr zur Vermietung, Betreuung und Wäschevermietung erfolgte durch beauftragten Betreuer vor Ort, genau wie die Reinigung bei Gästewechsel. Wohnung ist komplett möbliert. Vermietung erfolgt ebenfalls durch ein beauftragtes Unternehmen.
Caedite eos! Novit enim Dominus qui sunt eius