Sehen Sie: Ich kenne aber einen Fall, wo genau das gemacht wurde.Deputy hat geschrieben:In einer Strafanzeige schreibt man beim Tatvorwurf die Strafvorschrift rein (zB. KV gemäß § 223 StGB) und nicht Verdacht der KV gemäß § 223 StGB.
"Ausdrucke bekommt nicht mal das Gericht" auch falsch, da in der Akte der StA so nachzulesen.
Und die Akte der StA sieht selbstverständlich auch ein Gericht.
Demnach kann auch der Rest, was sie sonst so ausführen, nicht zutreffend sein, von wegen "Datenübernahme" usw.
Oder das wird in unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt, was die von mir beschriebenen Formulierungen auch nicht richtiger macht, denn *trommelwirbel* ein "Ereignis" ist eine Tatsache und ein bloßer (unbegründeter, falscher, konstruierter) Verdacht ist keine Tatsache der Erfüllung des Straftatbestands.