Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

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WHKD2000
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von WHKD2000 »

es geht nicht darum,hier irgendwelche Definitionen über "KFZ-Zubehör" neu zu erfinden.

Maßgeblich ist hier zunächst das eingestellte Inserat des VK im Internet.

Der Käufer hat vermutlich Fehler beim Abholen des KFZ gemacht (oder war Versand per DKL vereinbart :lachen: ),indem er
die fehlende Bereifung nicht gerügt,oder eben dann die Karre weder bezahlt noch mitgenommen hat.
Indem er bezahlt und den Wagen mitnimmt,hat er eine schwache Rechtsposition.Denn dann kann die Argumentation
mit "wir haben uns so geeinigt" auftreten.
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
Evariste
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben: Maßgeblich ist hier nicht die Verkehrsauffassung, sondern die individuellen Aussagen und Absprachen im Rahmen der vertraglichen Sonderverbindung.
Aber der § 97 BGB nimmt doch ausdrücklich auf die Verkehrsauffassung Bezug:
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Problem ist hier wohl, dass "Zubehör" nicht gleich "Zubehör" ist. 50 Paar Winterreifen, die ein Gebrauchwagenhändler auf Lager hat sind zwar "Kfz-Zubehör" im alltäglichen Sprachgebrauch, das bedeutet aber nicht, dass der Händler diese zu einem verkauften Auto mitliefern muss.
freemont
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: Maßgeblich ist hier nicht die Verkehrsauffassung, sondern die individuellen Aussagen und Absprachen im Rahmen der vertraglichen Sonderverbindung.
Aber der § 97 BGB nimmt doch ausdrücklich auf die Verkehrsauffassung Bezug:
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Problem ist hier wohl, dass "Zubehör" nicht gleich "Zubehör" ist. 50 Paar Winterreifen, die ein Gebrauchwagenhändler auf Lager hat sind zwar "Kfz-Zubehör" im alltäglichen Sprachgebrauch, das bedeutet aber nicht, dass der Händler diese zu einem verkauften Auto mitliefern muss.
Im Sommer sind die Wnterräder eingelagert, im Winter sind die Sommerräder eingelagert.

§ 97 II 2 BGB:
Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Don't feed the troll.
WHKD2000
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von WHKD2000 »

freemont hat geschrieben:
Evariste hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: Maßgeblich ist hier nicht die Verkehrsauffassung, sondern die individuellen Aussagen und Absprachen im Rahmen der vertraglichen Sonderverbindung.
sehe ich genau so
Aber der § 97 BGB nimmt doch ausdrücklich auf die Verkehrsauffassung Bezug:
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Problem ist hier wohl, dass "Zubehör" nicht gleich "Zubehör" ist. 50 Paar Winterreifen, die ein Gebrauchwagenhändler auf Lager hat sind zwar "Kfz-Zubehör" im alltäglichen Sprachgebrauch, das bedeutet aber nicht, dass der Händler diese zu einem verkauften Auto mitliefern muss.
Gutes Beispiel;diese Auffassung wäre wohl auch nicht vermittelbar.Was sollte der Käufer mit 50 Paar Winterreifen?? :lachen: :lachen:
Im Sommer sind die Wnterräder eingelagert, im Winter sind die Sommerräder eingelagert.

was machen Sie dann bei Ihrem Gedankengang mit "Ganzjahresreifen"? :lachen: :lachen:

§ 97 II 2 BGB:
Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
ein Winterreifen ist kein Zubehörstück zum FZ sondern eine Gebrauchserweiterung Dessen für den Winter.
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
Evariste
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben: § 97 II 2 BGB:
Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Naja, die Frage ist, ob die Trennung bei Winterreifen eine vorübergehende im Sinne des Gesetzes ist. Da das Auto auch mit Sommerreifen ganz gut fährt, kann das m. E. verneint werden; wenn der Verkäufer beschließt, dass er Auto und Winterreifen seperat verkaufen will, dann liegt keine vorübergehende Trennung mehr vor, sondern eine dauerhafte.

Denken wir einfach noch einen Schritt weiter, der Verkäufer verkauft als Erstes die Winterreifen und dann erst das Auto, hätte der Käufer dann ein Recht auf die Nachlieferung von passenden Winterreifen?
freemont
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: § 97 II 2 BGB:
Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Naja, die Frage ist, ob die Trennung bei Winterreifen eine vorübergehende im Sinne des Gesetzes ist. Da das Auto auch mit Sommerreifen ganz gut fährt, kann das m. E. verneint werden; wenn der Verkäufer beschließt, dass er Auto und Winterreifen seperat verkaufen will, dann liegt keine vorübergehende Trennung mehr vor, sondern eine dauerhafte.

Denken wir einfach noch einen Schritt weiter, der Verkäufer verkauft als Erstes die Winterreifen und dann erst das Auto, hätte der Käufer dann ein Recht auf die Nachlieferung von passenden Winterreifen?
Vielleicht halten wir uns einfach an den Sachverhalt.

Sorry, mir ist das einfach zu doof:
Das Fahrzeug wurde als 8-fach bereift annonciert.
So ist das, wenn Trolle ein Forum moderieren.

Nicht füttern.
WHKD2000
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug

Beitrag von WHKD2000 »

freemont hat geschrieben:
Evariste hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: § 97 II 2 BGB:
Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Naja, die Frage ist, ob die Trennung bei Winterreifen eine vorübergehende im Sinne des Gesetzes ist. Da das Auto auch mit Sommerreifen ganz gut fährt, kann das m. E. verneint werden; wenn der Verkäufer beschließt, dass er Auto und Winterreifen seperat verkaufen will, dann liegt keine vorübergehende Trennung mehr vor, sondern eine dauerhafte.

Denken wir einfach noch einen Schritt weiter, der Verkäufer verkauft als Erstes die Winterreifen und dann erst das Auto, hätte der Käufer dann ein Recht auf die Nachlieferung von passenden Winterreifen?
Vielleicht halten wir uns einfach an den Sachverhalt.

Sorry, mir ist das einfach zu doof:
Das Fahrzeug wurde als 8-fach bereift annonciert.
So ist das, wenn Trolle ein Forum moderieren.

Nicht füttern.
ja gut,das nächste Mal im Zoo denke ich ...äh... daran :lachen:
aber es ist zu einfach,wenn Sie auch Schwächen Ihrer eigenen Argumentation nicht akzeptieren wollen.


zum Reifenthema:

beim Neuwagenkauf legt mir das Autohaus nicht auch noch nen Satz Reifen extra obendrauf. :lachen:
ausser es wurde so verhandelt.

höchstens noch nen Satz Fußmatten innenrein.

da fahre ich dann aber schon mit einem schlechten Gefühl vom Hof. :engel:
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
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