Filesharing Schadensersatz
Moderator: FDR-Team
Filesharing Schadensersatz
Angenommen A hat in 2011 eine Abmahnung wg/ Filesharing erhalten. Gefordert wurden 1000 € Schadensersatz/Lizenzschaden und 700 € Rechtsanwaltskosten. Er hat darauf hin nicht reagiert. In 2018 erst bekommt er erneut Post von den Abmahnanwälten. Die halten den Schadensersatz für Lizenzschaden mit 1000 € weiter aufrecht, gefordert werden aber trotzdem insgesamt 2000 €.
A teilt ihnen mit, daß er bereit ist 1000 € Lizenzschaden zu bezahlen, weil nach BGH 12.05.2016 Az. I ZR 48/15 nur der Lizenzschaden noch nicht verjährt ist, wohl aber die Anwaltskosten und Mahnkosten. Darauf hin wollen die Abmahnanwälte von A nur noch 1500 € als letztes Angebot.
Frage an die Fach-Gemeinde:
Können die Abmahner 1500 € juristisch korrekt verlangen (außergerichtlich), obwohl der Lizenzschaden nur bei 1000 € von ihnen beziffert wird und hätten sie damit vor Gericht Erfolg?
Im Falle eines Gerichtsverfahrens:A ist ja bereit, den noch nicht verjährten Lizenzschaden zu bezahlen. Die Anwältskosten sind verjährt.
Also welchen Schaden will der Abmahner vor Gericht geltend machen?
Oder setzt das Gericht den Lizenzschaden neu fest (evtl. höher), auf Antrag der Abmahner und berücksichtigt nicht die 1000 €, die von den Abmahnern selbst festgelegt wurden und A auch bereit ist zu bezahlen ? Wie ist die Rechtslage?
A teilt ihnen mit, daß er bereit ist 1000 € Lizenzschaden zu bezahlen, weil nach BGH 12.05.2016 Az. I ZR 48/15 nur der Lizenzschaden noch nicht verjährt ist, wohl aber die Anwaltskosten und Mahnkosten. Darauf hin wollen die Abmahnanwälte von A nur noch 1500 € als letztes Angebot.
Frage an die Fach-Gemeinde:
Können die Abmahner 1500 € juristisch korrekt verlangen (außergerichtlich), obwohl der Lizenzschaden nur bei 1000 € von ihnen beziffert wird und hätten sie damit vor Gericht Erfolg?
Im Falle eines Gerichtsverfahrens:A ist ja bereit, den noch nicht verjährten Lizenzschaden zu bezahlen. Die Anwältskosten sind verjährt.
Also welchen Schaden will der Abmahner vor Gericht geltend machen?
Oder setzt das Gericht den Lizenzschaden neu fest (evtl. höher), auf Antrag der Abmahner und berücksichtigt nicht die 1000 €, die von den Abmahnern selbst festgelegt wurden und A auch bereit ist zu bezahlen ? Wie ist die Rechtslage?
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Re: Filesharing Schadensersatz
Der Geschädigte muss seinen Schaden nachweisen.
Wieso sollten die es denn dieses mal auf ein Verfahren ankommen lassen, wenn sie das letztes mal nicht getan haben?
Ist dieser Verstoß denn so sicher wasserdicht nachweisbar vom Geschädigten? Das ist ja häufig nicht so einfach. Das könnte ein Grund sein, warum sie die Klage scheuen.
Wirkt auch eher unseriös, wenn man mit denen so handeln kann finde ich.
Wieso sollten die es denn dieses mal auf ein Verfahren ankommen lassen, wenn sie das letztes mal nicht getan haben?
Ist dieser Verstoß denn so sicher wasserdicht nachweisbar vom Geschädigten? Das ist ja häufig nicht so einfach. Das könnte ein Grund sein, warum sie die Klage scheuen.
Wirkt auch eher unseriös, wenn man mit denen so handeln kann finde ich.
Re: Filesharing Schadensersatz
Blöd nur, dass A ja zwischenzeitlich den Sachverhalt eingeräumt hat. Oder wieso ist er bereit die 1000€ zu bezahlen und erzählt dies auch noch der Gegenseite.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Filesharing Schadensersatz
Nach dem neuesten EuGH Urteil und BGH Urteil wird der Lizenz Schaden wohl zu zahlen sein mit großer Aussicht auf Erfolg für den Abmahner. Daher die oben genannten Fragen, wie ist da die Rechtslage?
Re: Filesharing Schadensersatz
Heißt, es handelt sich hier um vorauseilenden Gehorsam ohne die Faktenlage der Gegenseite zu kennen?
Da hat aber einer ein sehr schlechtes Karma.
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Re: Filesharing Schadensersatz
Ich bitte die Fachgemeinde noch einmal die Rechtslage einzuschätzen daher noch mal die konkret gestellten Fragen:
1)
Können die Abmahner 1500 € juristisch korrekt verlangen (außergerichtlich), obwohl der Lizenzschaden nur bei 1000 € von ihnen beziffert wird und Anwaltskosten bereits verjährt sein, hätten sie damit vor Gericht Erfolg?
2)
Im Falle eines Gerichtsverfahrens:A ist ja bereit, den noch nicht verjährten Lizenzschaden zu bezahlen. Die Anwältskosten sind verjährt.
Also welchen Schaden will der Abmahner vor Gericht geltend machen?
3)
Oder setzt das Gericht den Lizenzschaden neu fest (evtl. höher), auf Antrag der Abmahner und berücksichtigt nicht die 1000 €, die von den Abmahnern selbst festgelegt wurden und A auch bereit ist zu bezahlen ?
1)
Können die Abmahner 1500 € juristisch korrekt verlangen (außergerichtlich), obwohl der Lizenzschaden nur bei 1000 € von ihnen beziffert wird und Anwaltskosten bereits verjährt sein, hätten sie damit vor Gericht Erfolg?
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Im Falle eines Gerichtsverfahrens:A ist ja bereit, den noch nicht verjährten Lizenzschaden zu bezahlen. Die Anwältskosten sind verjährt.
Also welchen Schaden will der Abmahner vor Gericht geltend machen?
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Oder setzt das Gericht den Lizenzschaden neu fest (evtl. höher), auf Antrag der Abmahner und berücksichtigt nicht die 1000 €, die von den Abmahnern selbst festgelegt wurden und A auch bereit ist zu bezahlen ?
Re: Filesharing Schadensersatz
Wenn grundsätzlich klar ist, dass der Lizenzschaden zu zahlen ist, stellt sich die Frage wie hoch dieser Schaden ist. Die Lizenzanalogie bleibt da wohl als einzige Berechnungsmethodesonne4889 hat geschrieben:Ich bitte die Fachgemeinde noch einmal die Rechtslage einzuschätzen daher noch mal die konkret gestellten Fragen:
1)
Können die Abmahner 1500 € juristisch korrekt verlangen (außergerichtlich), obwohl der Lizenzschaden nur bei 1000 € von ihnen beziffert wird und Anwaltskosten bereits verjährt sein, hätten sie damit vor Gericht Erfolg?
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Im Falle eines Gerichtsverfahrens:A ist ja bereit, den noch nicht verjährten Lizenzschaden zu bezahlen. Die Anwältskosten sind verjährt.
Also welchen Schaden will der Abmahner vor Gericht geltend machen?
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Oder setzt das Gericht den Lizenzschaden neu fest (evtl. höher), auf Antrag der Abmahner und berücksichtigt nicht die 1000 €, die von den Abmahnern selbst festgelegt wurden und A auch bereit ist zu bezahlen ?
Im o.g. BGH Fall wurden z.B. für Musiktitel 200 EUR/Datei die zum download bereit gehalten wurden abgenickt.
Die Anwälte machen ihre Forderung geltend, setzen eine Frist. Bezahlt man nicht und die Forderung besteht materiell gerät man in Zahlungsverzug. Die Anwälte werden dann wahrscheinlich klagen, die für diese Klage neu entstehenden Kosten muss der Bekl. tragen, wenn er verurteilt wird. Dass die "alten" Anwaltsgebühren verjährt sind spielt da keine Rolle.
Falls die Forderung überzogen ist, käme auch in Betracht nur den materiell begründeten Teil zu bezahlen. Dann würde kein Verzug hinsichtlich des zu Unrecht geltend gemachten überschiessenden Betrages eintreten. Wenn man in Verzug geraten ist, sind u.U. auch aussergerichtliche Anwaltskosten geschuldet.
Das ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass ein Gericht das später ggf. anders sieht, wenn die Mehrforderung gerichtlich geltend gemacht wird. Auch dann müsste, wenn der Kl. sich durchsetzt, der Bekl. die Kosten tragen. Wenn nicht, Kl. wrd abgewiesen, würde der Kl. auf seinen Kosten sitzen bleiben. Auch Quotelung ist dabei denkbar, wenn der Kl. nur teilweise Recht bekommt.
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Re: Filesharing Schadensersatz
Es gibt keine Formforschriften, wie man eine Forderung zu stellen hat. Wenn in einem Brief steht "wir verlangen soundsoviel Euro, weil..." ist der Form Genüge getan, die Forderung wurde "korrekt" erhoben. Strittig ist eben, ob die Forderung dem Grunde nach und in dieser Höhe gerechtfertigt ist. Wenn man sich nicht einigen kannn, gibt es eben die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, dann entscheidet ein Richter.Können die Abmahner 1500 € juristisch korrekt verlangen (außergerichtlich), obwohl der Lizenzschaden nur bei 1000 € von ihnen beziffert wird und Anwaltskosten bereits verjährt sein, hätten sie damit vor Gericht Erfolg?
Solange A nicht zahlt, steht eben die Klage im Raum. Wenn A die 1000€ anerkennt, wieso zahlt er die dann nicht?2)
Im Falle eines Gerichtsverfahrens:A ist ja bereit, den noch nicht verjährten Lizenzschaden zu bezahlen. Die Anwältskosten sind verjährt.
Also welchen Schaden will der Abmahner vor Gericht geltend machen?
Auch wenn der Abmahner letzlich nur Klage auf 1000€ erhebt, kann er das tun solange kein Geld bei ihm eingeht. Eine Mitteilung "ich wäre ja bereit 1000€ zu zahlen" ist eben keine Zahlung.
Ob der Abnahner tatsächlich eine Klage einreicht und in welcher Höhe, kann Ihnen niemand sagen, das ist eine Glaskugel-Feage.
Grüße, Susanne
Re: Filesharing Schadensersatz
Angenommen A befindet sich noch im außergerichtlichen Verfahren. Die Mandantschaft der Abmahnanwälte beziffert den Lizenzschaden auf 1000 €. Der Lizenz Schaden von 1000 € ist die einzige Forderung die noch nicht verjährt ist,daher ist A bereit, diese zu bezahlen.
Gleichzeitig in diesem Beispiel fordern die Abmahnanwälte jedoch einen „Gesamtforderung“ von 1500 € damit die Sache beendet ist und drohen ansonsten vor Gericht zu gehen. Es wird nicht dargelegt, was Der Differenzbetrag von 500 € darstellt .
Wenn A jetzt 1000 € für diesen Lizenzschaden bezahlt, erkennt er damit nicht die Gesamtforderung von 1500 € automatisch mit an und die Abmahner sehen dies lediglich als Teilzahlung ?
Wie ist hier die Rechtslage?
Gleichzeitig in diesem Beispiel fordern die Abmahnanwälte jedoch einen „Gesamtforderung“ von 1500 € damit die Sache beendet ist und drohen ansonsten vor Gericht zu gehen. Es wird nicht dargelegt, was Der Differenzbetrag von 500 € darstellt .
Wenn A jetzt 1000 € für diesen Lizenzschaden bezahlt, erkennt er damit nicht die Gesamtforderung von 1500 € automatisch mit an und die Abmahner sehen dies lediglich als Teilzahlung ?
Wie ist hier die Rechtslage?
Re: Filesharing Schadensersatz
sonne4889 hat geschrieben:...
Wenn A jetzt 1000 € für diesen Lizenzschaden bezahlt, erkennt er damit nicht die Gesamtforderung von 1500 € automatisch mit an und die Abmahner sehen dies lediglich als Teilzahlung ?
Wie ist hier die Rechtslage?
Mit "Rechtslage" hat das nichts zu tun. Man zahlt auf die Forderung, die man selbst ausdrücklich bestimmt, Tilgungsbestimmung.
Der Gl. kann sich das nicht aussuchen. Nur wenn keine Tilgungsbestimmung getroffen wird, greift § 366 II BGB. Die Frage ob/in welcher Höhe die geltend gemachte(n) Forderung(en) tatsächlich materiell bestehen lässt das selbstverständlich völlig unberührt.
Re: Filesharing Schadensersatz
Super Beitrag. Vielen Dank .
Re: Filesharing Schadensersatz
Habe ich auch bekommen.
Ich habe vor vielen Jahren, da kam das mit dem Gesetzt das es verboten ist, eine CD gezogen. Halt mir einem P2P Programm.
Schreiben bekommen und sogar die CD wurde da drinnen erwähnt.
OK ich habe die Unterlassungsschrift in abgeänderter Form zurück gesendet. Abgeändert durch anraten eines Anwaltes.
Gezahlt habe ich nichts.
Letztes Jahr bekomme ich von berüchtigten neuen Anwälten wieder so ein Schreiben.
Seit den damaligem Vorfall habe ich nie wieder ein P2P Netzwerk verwendet. Die Musikstücke die mir vorgeworfen werden kenne, kenne ich nicht mal. Selbst die Musikrichtung ist nicht mal Fall. Auch von niemanden in der Familie.
Anruf beim Anwalt ergab, das ich nicht darauf reagieren soll. In 99% aller Fälle sind die auf dumm fang aus und nutzen die Angst der Leute, die dann zahlen.
Der Anwalt meinte, das weil ich damals schon wegen sowas angeschrieben worden bin, die es jetzt auch versuchen. Nach dem Motto, "Wer es ein mal gemacht hat, könnte es ja auch wieder machen!"
Ich kann mir nicht mal erklären, wo die die Daten von dem damaligem Schreiben her haben.
Alles sehr undurchsichtig und schon fast kriminell finde ich.
Ich habe vor vielen Jahren, da kam das mit dem Gesetzt das es verboten ist, eine CD gezogen. Halt mir einem P2P Programm.
Schreiben bekommen und sogar die CD wurde da drinnen erwähnt.
OK ich habe die Unterlassungsschrift in abgeänderter Form zurück gesendet. Abgeändert durch anraten eines Anwaltes.
Gezahlt habe ich nichts.
Letztes Jahr bekomme ich von berüchtigten neuen Anwälten wieder so ein Schreiben.
Seit den damaligem Vorfall habe ich nie wieder ein P2P Netzwerk verwendet. Die Musikstücke die mir vorgeworfen werden kenne, kenne ich nicht mal. Selbst die Musikrichtung ist nicht mal Fall. Auch von niemanden in der Familie.
Anruf beim Anwalt ergab, das ich nicht darauf reagieren soll. In 99% aller Fälle sind die auf dumm fang aus und nutzen die Angst der Leute, die dann zahlen.
Der Anwalt meinte, das weil ich damals schon wegen sowas angeschrieben worden bin, die es jetzt auch versuchen. Nach dem Motto, "Wer es ein mal gemacht hat, könnte es ja auch wieder machen!"
Ich kann mir nicht mal erklären, wo die die Daten von dem damaligem Schreiben her haben.
Alles sehr undurchsichtig und schon fast kriminell finde ich.
Re: Filesharing Schadensersatz
Wie kommst Du eigentlich darauf, dass der Lizenzschaden noch nicht verjährt sei? Auch der Lizenzschaden unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist, so dass er am 31.12.2014 verjährt ist.weil nach BGH 12.05.2016 Az. I ZR 48/15 nur der Lizenzschaden noch nicht verjährt ist
Aus dem zitierten BGH-Urteil ergibt sich nichts anderes.
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- FDR-Mitglied
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- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Filesharing Schadensersatz
A hätte 2018 die Einrede der Verjährung erheben können.hambre hat geschrieben: so dass er am 31.12.2014 verjährt ist.
Das hat er aber nicht, sondern er hat mitgeteilt dass er bereit ist, einen Teil der Forderung zu bezahlen.
Wenn es blöd kommt hat er damit die Forderung (oder den Teil davon) anerkannt und damit die Verjährungsfrist erneut in Gang gesetzt.
BGB hat geschrieben:§ 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Grüße, Susanne