Austritt aus Erbengemeinschaft
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Austritt aus Erbengemeinschaft
Ein Künstler hinterlässt eine umfangreiche, millionenschwere Sammlung seines Kunstschaffens an seine 3 Kinder. Die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. In den folgenden 9 Jahren kommt es durchgehend zu Unstimmigkeiten und Unterstellungen bezüglich des Verbleibs und Fragen des Verkaufs der Werke. Einer der Erben möchte daher aus der Erbengemeinschaft austreten. Sein Wunsch ist es, dass das Erbe, das gutachterlich bereits bewertet wurde, gerecht ausgeteilt wird. Er möchte nun seinen Anteil der Kunstwerke selbst vermarkten. Kann er aus der Erbengemeinschaft austreten und seinen Erbteil (1/3) in Besitz nehmen?
Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Er kann die Erbauseinandersetzung verlangen. Einen einseitigen Austritt gibt es im Erbrecht nicht.
Gruß
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Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Er kann die Erbauseinandersetzung verlangen. Einen einseitigen Austritt gibt es im Erbrecht nicht.
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Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Hallo,
das was dem Erben A da vorschwebt, ust die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilung des Geldes (wie bisher von der Erbengemeinschaft betrieben), sondern dass er seinen Anteil in Form von einem Teil der Nachlassgegenstände erhält und sie selber verkaufen kann.
Das ist ohne weiteres möglich, wenn die Erbengemeinschaft sich einig ist, den A auf die genannte Weise "auszuzahlen" (in Form von einer Anzahl Kunstwerke, die wertmäßig seinem Anteil entspricht). Man nennt dieses Verfahren "Abschichtung".
Infos darüber z.B. hier oder hier oder hier
das was dem Erben A da vorschwebt, ust die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilung des Geldes (wie bisher von der Erbengemeinschaft betrieben), sondern dass er seinen Anteil in Form von einem Teil der Nachlassgegenstände erhält und sie selber verkaufen kann.
Das ist ohne weiteres möglich, wenn die Erbengemeinschaft sich einig ist, den A auf die genannte Weise "auszuzahlen" (in Form von einer Anzahl Kunstwerke, die wertmäßig seinem Anteil entspricht). Man nennt dieses Verfahren "Abschichtung".
Infos darüber z.B. hier oder hier oder hier
Grüße, Susanne
Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Er ist nicht Eigentümer von 1/3 der Werke, sondern hat einen Eigentumsanteil von 1/3 am Nachlass insgesamt. Deshalb kann er alleine über kein einziges Stück verfügen.pidy05 hat geschrieben:Er möchte nun seinen Anteil der Kunstwerke selbst vermarkten. Kann er aus der Erbengemeinschaft austreten und seinen Erbteil (1/3) in Besitz nehmen?
Zu beachten ist, dass hier nicht nur Sachen vererbt wurden, sondern auch ein vermutlich sehr bedeutender Bestand an Urheberrechten. Das macht eine Auseinandersetzung sehr viel schwieriger.
Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Eine Abschichtung ist nichts anderes als eine besondere Form der Erbauseinandersetzung; hier der Teilerbauseinandersetzung.SusanneBerlin hat geschrieben:Das ist ohne weiteres möglich, wenn die Erbengemeinschaft sich einig ist, den A auf die genannte Weise "auszuzahlen" (in Form von einer Anzahl Kunstwerke, die wertmäßig seinem Anteil entspricht). Man nennt dieses Verfahren "Abschichtung".
Gruß
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Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Wenn nun aber die beiden anderen Miterben gegen eine Erbauseinandersetzung / Abschichtung sind: haben sie das Recht, die Aufteilung der Kunstwerke nach dem gutachterlich festgestellten Wert zu verweigern? Muss die Erbengemeinschaft damit lebenslang bestehen ( wenn es wie hier um Hunderte von Gemälden geht ) ?
Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
JaWenn nun aber die beiden anderen Miterben gegen eine Erbauseinandersetzung / Abschichtung sind: haben sie das Recht, die Aufteilung der Kunstwerke nach dem gutachterlich festgestellten Wert zu verweigern?
Nein, jeder Erbe kann auf Auseinandersetzung klagen. Dann werden die Kunstwerke versteigert (Teilungsversteigerung) und der Versteigerungserlös wird aufgeteilt.Muss die Erbengemeinschaft damit lebenslang bestehen ( wenn es wie hier um Hunderte von Gemälden geht ) ?
Re: Austritt aus Erbengemeinschaft
Wobei immer noch das Urheberrecht offen ist. Auch ein Gemälde, das der Erblasser schon zu Lebzeiten z.B. an einen Privatsammler verkauft hatte, ist als Werk noch Teil des Nachlasses. Sollte also z.B. dieses Bild in einer Ausstellung gezeigt werden, ist dem Urheber (hier den Erben) eine Vergütung zu zahlen. Eine Teilungsversteigerung müsste sich also auch darauf beziehen. Noch schwieriger könnte es mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht werden.hambre hat geschrieben: Nein, jeder Erbe kann auf Auseinandersetzung klagen. Dann werden die Kunstwerke versteigert (Teilungsversteigerung) und der Versteigerungserlös wird aufgeteilt.
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