Verletzung AGG wegen diversity policy
Moderator: FDR-Team
Verletzung AGG wegen diversity policy
Person A bewirbt sich bei Unternehmen B in einer klassischen Männerdomäne (IT). Trotz passenden Erfahrungen und Referenzen erfolgt keine Reaktion. In der gleichen Zeit welchen schlechter qualifizierte Kolleginnen in dieses Unternehmen.
Später bekommt Person A mit, dass dieses Unternehmen eine Policy hat, ein Gendergleichgewicht von 50:50 erreichen zu wollen. Dies gelingt im vorgeschlagenen Zeitraum nur, wenn nur noch Frauen eingestellt werden. Eine Überprüfung in den sozialen Netzwerken hat ergeben, dass fast alle neue Mitarbeiter Frauen sind.
Ist anhand dieses Sachverhaltes einen Entschädigungsklage nach AGG sinnvoll?
Später bekommt Person A mit, dass dieses Unternehmen eine Policy hat, ein Gendergleichgewicht von 50:50 erreichen zu wollen. Dies gelingt im vorgeschlagenen Zeitraum nur, wenn nur noch Frauen eingestellt werden. Eine Überprüfung in den sozialen Netzwerken hat ergeben, dass fast alle neue Mitarbeiter Frauen sind.
Ist anhand dieses Sachverhaltes einen Entschädigungsklage nach AGG sinnvoll?
Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
Wir reden hier von einem privaten Unternehmen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
Ist ein privates Unternehmen. Aber dieses dürfte doch Person A nach AGG genausowenig aufgrund des Geschlechtes diskriminieren.
Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
Derartige Quotenregelungen sind ausdrücklich erlaubt. § 5 AGG:
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
Der § 5 AGG ist sehr allgemein gehalten. Wo steht da, dass so eine Diskriminierung erlaubt ist? Hast du dazu auch ein Urteil?Evariste hat geschrieben:Derartige Quotenregelungen sind ausdrücklich erlaubt. § 5 AGG:Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Zitat:
Auch wenn Frauen im Vorstand oder Aufsichtsrat unterrepräsentiert sind, ist es nicht zulässig, Frauen bei gleicher oder sogar niedriger Qualifikation automatisch und unbedingt vorrangig vor Männern in das betreffende Gremium einzustellen oder zu befördern. Der männliche Kandidat kann sich bei einem solchen Automatismus erfolgreich gegen seine Benachteiligung wehren
https://www.humanresourcesmanager.de/ne ... enzen.html
Einen Anspruch auf die Stelle hat man nicht, man könnte nach § 15 AGG das Unteernehmen auf Schadensersatz verklagen. Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht sind nicht sehr hoch. Einen Rechtsanwalt braucht man nicht.
Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
Was ist denn "so eine Diskriminierung"? Zu den Details des Auswahlverfahrens ist anscheinend nichts bekannt. Immerhin steht da:Pünktchen hat geschrieben: Der § 5 AGG ist sehr allgemein gehalten. Wo steht da, dass so eine Diskriminierung erlaubt ist? Hast du dazu auch ein Urteil?
Es wurden also zumindest auch einige Männer eingestellt, von "nur noch Frauen", wie behauptet, kann also schon einmal keine Rede sein.Eine Überprüfung in den sozialen Netzwerken hat ergeben, dass fast alle neue Mitarbeiter Frauen sind.
Es kann übrigens auch noch andere Gründe für das
geben. Ein Arbeitgeber sucht nicht immer unbedingt den besten Bewerber, sondern den mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Frauen haben tendenziell niedrigere Gehaltsforderungen. Und schlechter qualifizierte Bewerber haben ebenfalls niedrigere Gehaltsforderungen.Trotz passenden Erfahrungen und Referenzen erfolgt keine Reaktion. In der gleichen Zeit welchen schlechter qualifizierte Kolleginnen in dieses Unternehmen.
Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
Bitte nicht ablenken. Die Antwort von dir lautete:Evariste hat geschrieben:Was ist denn "so eine Diskriminierung"? Zu den Details des Auswahlverfahrens ist anscheinend nichts bekannt.Pünktchen hat geschrieben: Der § 5 AGG ist sehr allgemein gehalten. Wo steht da, dass so eine Diskriminierung erlaubt ist? Hast du dazu auch ein Urteil?
Also bist du selbst davon ausgegangen, dass es eine harte Quote gibt.Derartige Quotenregelungen sind ausdrücklich erlaubt. § 5 AGG:
[/quote]Es wurden also zumindest auch einige Männer eingestellt, von "nur noch Frauen", wie behauptet, kann also schon einmal keine Rede sein.Eine Überprüfung in den sozialen Netzwerken hat ergeben, dass fast alle neue Mitarbeiter Frauen sind.
Da steht auch etwas von eine Diversity Police. Es reicht aus, wenn es in dem einen Fall eine Diskriminierung gab. Gemäß § 22 AGG müsste hier aufgrund der o. g. Tatsachen der AG zumindest beweisen, dass es keine Diskriminierung gab. Das dürfte ihm schwer fallen. Daher spielt es nicht unbedingt eine Rolle, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.
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Re: Verletzung AGG wegen diversity policy
...am besten in den "sozialen netzwerken" klagen... 

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