DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Moderator: FDR-Team

Cogi
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 121
Registriert: 15.12.05, 12:31

DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von Cogi »

Im Art. 6 der DSVGO findet sich im Abs. 1, Buchstabe f die Formulierung, dass personale Daten nur gespeichert/verarbeitet werden dürfen, wenn ein "berechtigtes Interesse" vorliegt.

Meine Frage: was ist "berechtigt"? Ergibt es sich z.B. auch (schon) aus der Formulierung einer Forderung?
Also erzeugt eine (strittige) Forderung sozusagen automatisch die Berechtigung zur Datenverarbeitung?
Dann könnte doch jedes Unternehmen mit Verweis auf angebliche Forderungen persönliche Daten sammeln und verarbeiten...?!
michael61s
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1195
Registriert: 18.11.10, 16:13

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von michael61s »

Cogi hat geschrieben:Also erzeugt eine (strittige) Forderung sozusagen automatisch die Berechtigung zur Datenverarbeitung?
Eine strittige Forderung oder nicht strittige Forderung kommt aufgrund eines Vertrages zu Stande. Ob der Vertrag mündlich oder schriftlich ist, spielt keine Rolle.
Daher ist die Datenverarbeitung aufgrund Gesetzlicher Grundlagen erforderlich (HGB, AO)
Das die Daten auch aus berechtigten Interesse gespeichert werden, um über ein Mahnwesen sein Geld zu bekommen, ist sicherlich auch das berechtigten Interesse ein Erwägungsgrund.
SusanneBerlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 16199
Registriert: 05.11.12, 13:35

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von SusanneBerlin »

Forderungen die nur angeblich bestehen, also Forderungen die es in Wahrheit nicht gibt, berechtigen natürlich nicht zum Datensammeln.
Grüße, Susanne
Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 6724
Registriert: 24.07.07, 10:47
Wohnort: Rhein/Ruhrgebiet

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von Zafilutsche »

Das "berechtigte Interesse" ist in Artikel 6 und Artikel 9 der DSGVO fixiert:

- Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung
- Verarbeitung ist für Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person erforderlich, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich.
- Verarbeitung ist zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich
- Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen.
Damit wäre z.B. klar, dass der beauftragte Versanddienstleister z.B. die Lieferanschrift genannt bekommt und diese Daten zum Zwecke der Auslieferung verarbeiten darf.
Oder der Notarzt die Daten vom Patienten aufnehmen und speichern darf.
Oder ...
derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1784
Registriert: 24.03.06, 11:03
Wohnort: Sachsen

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von derblacky »

Lange gesucht nix gefunden, thematisch ist meine Frage dann hier angehängt wohl richtig.

Bei freiwilligen Patenschaften für Kinder gibt es ja kein Vertragsverhältnis im rechtlichen Sinn, die jährlichen Spenden laufen ja ohne Vertragsgrundlage. Nun gibt es einen Verein, der kurz vor Jahresende seine "Paten" informiert/erinnert, auch dieses Jahr den Patenschaftsbeitrag noch zu überweisen. Wie ist sowas rechtlich einzuordnen? Darf er das?

Tschau
Majo
Froggel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4504
Registriert: 19.05.05, 16:17
Wohnort: Niedersachsen

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von Froggel »

derblacky hat geschrieben:Bei freiwilligen Patenschaften für Kinder gibt es ja kein Vertragsverhältnis im rechtlichen Sinn, die jährlichen Spenden laufen ja ohne Vertragsgrundlage. Nun gibt es einen Verein, der kurz vor Jahresende seine "Paten" informiert/erinnert, auch dieses Jahr den Patenschaftsbeitrag noch zu überweisen. Wie ist sowas rechtlich einzuordnen? Darf er das?
Wenn man sich freiwillig verpflichtet hat, für ein Kind zu spenden, dann bildet das die Vertragsgrundlage. Hat der zeitweilige Pate denn schon der Nutzung der Daten widersprochen?
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von hambre »

Zafilutsche hat geschrieben:Das "berechtigte Interesse" ist in Artikel 6 und Artikel 9 der DSGVO fixiert:

- Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung
- Verarbeitung ist für Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person erforderlich, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich.
- Verarbeitung ist zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich
- Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen.
Das ist falsch. Das berechtigte Interesse gilt neben den aufgezählten Punkten und kann daher gar nicht auf diese Aufzählung beschränkt sein. Ein Blick in den Art. 6 DSGVO schafft Klarheit.

Wie michael61s bereits richtig dargestellt hat, können Forderungen nur aufgrund von Verträgen bestehen. Damit muss derjenige sich gar nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1, Buchstabe f DSGVO berufen, da die Speicherung der Daten bereits nach Art. 6 Abs. 1, Buchstabe b DSGVO erlaubt ist.
Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 6724
Registriert: 24.07.07, 10:47
Wohnort: Rhein/Ruhrgebiet

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von Zafilutsche »

Falsch ist da m.E. nix
Ich habe auf die Ausnahmetatbestände nach u.a Artikel 9 hingewiesen!
Die Punkte die ich Mal kurz zusammengestellt habe sind natürlich nicht
vollständig. Dafür kann man ja selbst die betroffenen Abs aufrufen und nachlesen.
Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 6724
Registriert: 24.07.07, 10:47
Wohnort: Rhein/Ruhrgebiet

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von Zafilutsche »

hambre hat geschrieben:Wie michael61s bereits richtig dargestellt hat, können Forderungen nur aufgrund von Verträgen bestehen.
Auch diese Annahme sollte überdacht werden. Die Verordnung/Das Gesetz gilt immer! Damit auch für alle Vertragsparteien! Das hat nur bedingt etwas mit zivilrechtlichen Forderungen zwischen zwei Vertragspartnern zu tun. Vielleicht um haftungsrechtliche Verschiebungen bei Verstössen erwirken zu wollen?
Gerne zitiere ich Artikel 6 an dieser Stelle:
... 1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Also Grundsätzlich ist das Sammeln und verarbeiten von Daten nicht rechtmäßig! Erst dann wird es "rechtmäßig" wenn mindestens
einer der "Ausnahmetatbestände" erfüllt ist.
Ein Verein der Mitgliedsdaten erhebt, um regelmäßig sein Mitglieder erinnern zu wollen, wird die Personenbezogenen Daten nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen speichern und verarbeiten dürfen. Wenn einer mitteilt, will nicht:"Bitte meine Daten löschen" dann wären diese auch zu löschen. Daher wäre es gut, wenn schon beim Erstkontakt zumindest spätestens mit der Datenerhebung dem künftigen Mitglied erklärt wird, für welchen Zweck die Daten für den Verein erhoben werden und wann unter welchen Bedingungen die Daten wieder gelöscht werden. (Typische Fragestellungen folgen wie: Können Daten die z.B. zum Ausstellen einer Spende/Spendenquittung erhoben gespeichert und an den Steuerberater/Kassenprüfer weiter gereicht wurde, umgehend auf Wunsch des Verbrauchers gelöscht werden?
idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1676
Registriert: 25.01.07, 08:01

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von idem »

Ich bringe an der Stelle mal den berühmten Einzelfall ins Spiel. Man muss halt schauen, was man vor sich hat.

"Wie michael61s bereits richtig dargestellt hat, können Forderungen nur aufgrund von Verträgen bestehen."

Nein, Anspruchsgrundlagen gibt es einige und eben nicht nur vertragliche. Führe ich wem ne Beule ins Auto, besteht - soweit dürfte hier allseits Einigkeit herrschen - kein Vertragsverhältnis. Gleichwohl wird man dem Geschädigten als Inhaber eines Schadensersatzanspruches ein Interesse an Daten, die zur Geltendmachung und Durchsetzung seines (möglicherweise auch streitigen) Anspruchs notwendig erscheinen (=berechtigtes Interesse), zunächst kaum absprechen können.

Die Ausgangsfrage ist in ihrer Allgemeinheit m. E. kaum zu beantworten. Sie wird allgemein wie auch in konkreten Situationen noch lange die Stammtische, Datenschützer, Gerichte, Leute und Unternehmen etc. beschäftigen. Das eine oder andere Mal wird man trefflich über pro und contra streiten können/dürfen/müssen. Es bleibt sicherlich spannend.
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von hambre »

Falsch ist da m.E. nix
Ich habe auf die Ausnahmetatbestände nach u.a Artikel 9 hingewiesen!
Die Punkte die ich Mal kurz zusammengestellt habe sind natürlich nicht
vollständig. Dafür kann man ja selbst die betroffenen Abs aufrufen und nachlesen.
Falsch ist daran gewesen, dass Du den Eindruck erweckt hast, als berechtigtes Interesse würden die aufgezählten Dinge gelten.

Was unter berechtigtem Interesse zu verstehen ist, ist eben nicht in den Art. 6 und 9 DSGVO definiert, da es sich dabei um einen eigenen separaten Erlaubnistatbestand handelt, der neben den aufgezählten Dingen gilt.

Und um die Aufzählung in Kurzform korrekt wiederzugeben, hier nochmal die Fälle, bei denen eine Verarbeitung laut Art. 6 DSGVO rechtmäßig ist
a) Einwilligung
b) Erfüllung eines Vertrages
c) Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
d) Schutz lebenswichtiger Interessen
e) Aufgabe im öffentlichen Interesse
f) berechtigtes Interesse

f) gilt also zusätzlich zu a) - e) und ist nicht etwa der Oberbegriff für a) - e)
Cogi
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 121
Registriert: 15.12.05, 12:31

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von Cogi »

.. ich möchte ein Beispiel für einen möglichen Grenzfall "berechtigten Interesses" zur Diskussion stellen:

I.d.R. wird bei einer Parkplatz-Besitzstörung die Forderung für die - strittigen! - Abschleppkosten vom Parkplatzeigentümer an den Abschlepper abgetreten, der nun darauf fußend ein berechtigtes Interesse reklamiert und die entsprechenden Daten des Besitzstörers eruiert und verarbeitet.
Die Frage wäre jetzt: geht das nicht zu weit?
Denn schließlich ist er nicht gezwungen, die Abtretung bzw. die Forderung zu übernehmen (tangiert natürlich auch alle Inkasso-Unternehmen - wobei man da einwenden kann, dass es zum Geschäftszweck gehört), das heißt, er erschafft sich sein Interesse selbst (und zwar über seinen Geschäftszweck hinaus, wobei eh fraglich ist, ob das eine Rolle spielt).
Mt der Begründung, Forderungen erworben zu haben (die ja nicht einmal gerichtlich geltend gemacht werden müssen), könnte dann jedes Unternehmen persönliche Daten sammeln und zumindest bis zur Verjährung solcher Forderungen speichern...
idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1676
Registriert: 25.01.07, 08:01

Re: DSVGO und "berechtigtes Interesse" zur Datenverarbeitung

Beitrag von idem »

Inhalt und Umfang des berechtigten Interesses ergeben sich immernoch aus der konkreten Rechtsbeziehung. Der Zessionar übernimmt das "berechtigte" Interesse des Zedenten (wie groß oder klein es auch sein mag) zusammen mit der Forderung. Es wird kein neues berechtigtes Interesse geschaffen und auch sein Umfang nicht verändert.

Vorliegend geht es ja wohl um eine an sich unstrittige Besitzstörung. Das berechtigte Interesse des Gläubigers an Schuldnerdaten liegt damit schon mal oberhalb von Null.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen