ralph12345 hat geschrieben:Ich nehme mal an, das Familiengericht hat damals F die Gartenhütte zugesprochen ohne Zugewinnausgleich, weil es der Hütte und dem Inhalt keinen Wert zugemessen hat.
Es ging lediglich darum, wer die Hütte nutzen darf. Das nennt man "eine Entscheidung über die Nutzung der Ehewohnung herbeiführen" nach § 1361b BGB. Das ist möglich sowohl bei einer von dem Ehepaar angemieteten Wohnung als auch bei Wohnungen im Eigentum (gemeinsames oder auch im Alleineigentum) der Ehegatten. Wer Eigentümer der Wohnung ist und welchen Wert die Hütte hat, ist für das Verfahren unerheblich. Man kann immer dann das Gericht um eine Entscheidung in dieser Sache anrufen, wenn die (Ex-)Ehepartner sich nicht einigen können, wer die ehemalige Ehewohnung weiterbewohnen darf und wer ausziehen muss. Es kann sogar dazu führen, dass der Eigentümer der Immobilie ausziehen muss und der andere Ehepartner (meist derjenige, bei dem die Kinder verbleiben), die Immobilie weiterbewohnen darf. Mit dem Zugewinnausgleich hat die Zuteilung der Ehewohnung nichts zu tun, da es nur um das Nutzungsrecht geht.
ralph12345 hat geschrieben: Es gibt keinen Vertrag zwischen den Eheleuten, der aussagt, dass man den Kredit jeweils hälftig teilt.
Wenn die gemeinsamen Schuldner keine Vereinbarung über die Aufteilung der Schulden untereinander getroffen haben, wird die gesetzliche Regelung angewandt, dass jeder Mitschuldner im Innenverhältnis "zu gleichen Anteilen verpflichtet" ist, bei zwei Schuldnern folglich jeder zur Hälfte (BGB 426 Abs 1).
Zahlt ein Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger mehr als seinen entfallenden Anteil im Innenverhältnis zum anderen Schuldner, dann "geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über". D.h. er kann vom Mitschuldner den Betrag, der über seinen Anteil hinausgeht und den er an den Gläubiger bezahlt hat, vom anderen Mitschuldner verlangen. (BGB 426 Abs 2).
ralph12345 hat geschrieben:Die finanziellen Themen der Ehe werden mit der Scheidung allumfassend geregelt.
Die finanziellen Themen der Ehe
können mit dem Scheidungsverfahren geregelt werden, aber nur wenn einer der beiden einen entsprechenden Antrag stellt. Automatisch findet nur der Versorgungsausgleich statt.
Unterhaltssachen und Güterrechtssachen (=Zugewinnausgleich) findet nur dann im Verbund mit der Scheidung statt, wenn ein Antrag gestellt wird. Sonst nicht. Siehe § 137 FamFG.
Man kann den Zugewinnausgleich also auch erst 2 Jahre nach der Scheidung regeln, er findet nicht zwangsläufig allumfassend im Scheidungsverfahren statt.
Und selbst wenn diese Schulden im Scheidungsverfahren im Zugewinnausgleich berücksichtigt wurden: es war ja noch kein einziger Cent zurückbezahlt, sie wurden also jedem Ehepartner zur Hälfte angerechnet, eben weil die Ehepartner nichts vereinbart hatten, wer zu welchem Anteil für die Schulden aufkommt.
Ja, man hätte durchaus im Rahmen des Scheidungsverfahren vereinbaren können, dass F für den Kredit aufkommt. Das wurde jedoch augenscheinlich nicht in das Scheidungsverfahren eingebracht, deshalb streitet man jetzt 10 Jahre später darüber.