Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weiter?
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Danke, das ist ja der Hammer.
Ich war heute früh gerade wieder dort - und erhielt wieder dieselbe Antwort. Da schreibe ich gleich mal an den Richter...
P.S.
...und das Urteil "mit Vollstreckungsklausel" wollte der Richter erst ausstellen NACHDEM er die Zustellungsurkunde des eigentlichen Urteils hatte.
Da frage ich mich, wieso, wenn man doch gleich Ähnliches im Urteil hätte festzurren können.
Besonders ärgere ich mich darüber, dass nach ZPO der Richter verpflichtet ist, dem Kläger zu helfen sinnvolle Anträge zu formulieren und es nicht tat (obwohl er genau gemerkt hat, was ich wollte).
Ich war heute früh gerade wieder dort - und erhielt wieder dieselbe Antwort. Da schreibe ich gleich mal an den Richter...
P.S.
...und das Urteil "mit Vollstreckungsklausel" wollte der Richter erst ausstellen NACHDEM er die Zustellungsurkunde des eigentlichen Urteils hatte.
Da frage ich mich, wieso, wenn man doch gleich Ähnliches im Urteil hätte festzurren können.
Besonders ärgere ich mich darüber, dass nach ZPO der Richter verpflichtet ist, dem Kläger zu helfen sinnvolle Anträge zu formulieren und es nicht tat (obwohl er genau gemerkt hat, was ich wollte).
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Ihnen sind die einfachsten Vollstreckungsvoraussetzungen nicht klar.Kleine-Maus hat geschrieben: P.S.
...und das Urteil "mit Vollstreckungsklausel" wollte der Richter erst ausstellen NACHDEM er die Zustellungsurkunde des eigentlichen Urteils hatte.
Da frage ich mich, wieso, wenn man doch gleich Ähnliches im Urteil hätte festzurren können.
Sie sollten sich den Rat von @idem zu Herzen nehmen und endlich einen Anwalt beauftragen.
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
.
Das kann man aber ja nachholen.
Ist das Urteil dem Beklagten denn nicht zugestellt worden ? Oder wurde es zu dem Termin nur nicht mitgenommen ?.und das Urteil "mit Vollstreckungsklausel" wollte der Richter erst ausstellen NACHDEM er die Zustellungsurkunde des eigentlichen Urteils hatte.
Das kann man aber ja nachholen.
Gruß Spezi
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Die Klägerin erhält die vollstreckbare Ausfertigung erst, wenn das Urteil dem Beklagten zugestellt würde (Zustellvermerk als Voraussetzung für die Erteilung). Insofern eine notwendige Vorgehensweise.Spezi hat geschrieben:.Ist das Urteil dem Beklagten denn nicht zugestellt worden ? Oder wurde es zu dem Termin nur nicht mitgenommen ?.und das Urteil "mit Vollstreckungsklausel" wollte der Richter erst ausstellen NACHDEM er die Zustellungsurkunde des eigentlichen Urteils hatte.
Das kann man aber ja nachholen.
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Hallo nochmals,
nachdem die Zustellungsurkunde endlich bei Gericht war, habe ich sofort das Zwangsgeld (nochmal) beantragt.
Ich hatte gehofft, hier einige Tipps zum Verfahren erhalten zu können.
Den Hinweis "geh' zum Anwalt" finde ich nicht so hilfreich, ich hatte gehofft, ohne Anwalt auszukommen. Das hat mehrere Gründe, die ich hier nicht unbedingt erläutern möchte. Der Hauptgrund ist nicht, das Honorar zu sparen sondern, weil es super schnell gehen muss, da der Verurteilte nur noch einige Tage erreichbar sein wird.
Die Fragen, die ich mir stelle:
1) Wenn nun vom Verurteilten die Akteneinsicht erneut verweigert wurde - und ich ein erstes Zwangsgeld beantragt habe:
Muss ich dann nach erneuter Fristsetzung zur Akteneinsicht und erneut ergebnislos verstrichener Frist irgendwie noch aufs Gericht warten (dass das Gericht z.B. den vorherigen Bescheid auf Zwangsgeld zugestellt hat) oder kann ich bei Gericht gleich den nächsten Antrag auf Zwangsgeld einreichen?
2) Kann die Auskunft der Justizangestellten richtig sein, dass für den Antrag pauschal 20 Euro berechnet werden (unabhängig vom Streitwert/Zwangsgeld)? Kann es passieren, dass man mir bei den Anträgen plötzlich kommt und sagt: Antrag war falsch, beantragtes Zwangsgeld war hoch -> jetzt müssen Sie (also ich) ordentlich Gebühren zahlen?
3) Muss in meinem Antrag drinstehen, wie hoch das Zwangsgeld sein soll?
4) Kann ich entscheiden, ob ich (z.B. beim 3. oder 4. Mal) Haft beantrage oder ist das im Ermessen des Gerichts?
Vielen Dank im voraus!
nachdem die Zustellungsurkunde endlich bei Gericht war, habe ich sofort das Zwangsgeld (nochmal) beantragt.
Ich hatte gehofft, hier einige Tipps zum Verfahren erhalten zu können.
Den Hinweis "geh' zum Anwalt" finde ich nicht so hilfreich, ich hatte gehofft, ohne Anwalt auszukommen. Das hat mehrere Gründe, die ich hier nicht unbedingt erläutern möchte. Der Hauptgrund ist nicht, das Honorar zu sparen sondern, weil es super schnell gehen muss, da der Verurteilte nur noch einige Tage erreichbar sein wird.
Die Fragen, die ich mir stelle:
1) Wenn nun vom Verurteilten die Akteneinsicht erneut verweigert wurde - und ich ein erstes Zwangsgeld beantragt habe:
Muss ich dann nach erneuter Fristsetzung zur Akteneinsicht und erneut ergebnislos verstrichener Frist irgendwie noch aufs Gericht warten (dass das Gericht z.B. den vorherigen Bescheid auf Zwangsgeld zugestellt hat) oder kann ich bei Gericht gleich den nächsten Antrag auf Zwangsgeld einreichen?
2) Kann die Auskunft der Justizangestellten richtig sein, dass für den Antrag pauschal 20 Euro berechnet werden (unabhängig vom Streitwert/Zwangsgeld)? Kann es passieren, dass man mir bei den Anträgen plötzlich kommt und sagt: Antrag war falsch, beantragtes Zwangsgeld war hoch -> jetzt müssen Sie (also ich) ordentlich Gebühren zahlen?
3) Muss in meinem Antrag drinstehen, wie hoch das Zwangsgeld sein soll?
4) Kann ich entscheiden, ob ich (z.B. beim 3. oder 4. Mal) Haft beantrage oder ist das im Ermessen des Gerichts?
Vielen Dank im voraus!
Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
"Der Hauptgrund ist nicht, das Honorar zu sparen sondern, weil es super schnell gehen muss, da der Verurteilte nur noch einige Tage erreichbar sein wird."
Der Ausgangsthread stammt vom 05.12.2018. Bis heute (13.12.2018) hätte vermutlich jeder (zumindest durchschnittlich fähige) Anwalt die notwendigen Anträge schon längst und richtig gestellt. Er stünde auch zeitnah für Beratung und Nachfragen zur Verfügung.
Der (wirklich ernst gemeinte) Rat, sich doch (endlich) an eine_n RA_in zu wenden, ist nach wie vor ein guter.
Der Ausgangsthread stammt vom 05.12.2018. Bis heute (13.12.2018) hätte vermutlich jeder (zumindest durchschnittlich fähige) Anwalt die notwendigen Anträge schon längst und richtig gestellt. Er stünde auch zeitnah für Beratung und Nachfragen zur Verfügung.
Der (wirklich ernst gemeinte) Rat, sich doch (endlich) an eine_n RA_in zu wenden, ist nach wie vor ein guter.
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Ich schließe mich @Idem noch einmal an (und hatte es auch nicht so verstanden, dass Anwaltshonorar gespart werden sollte).
Ganz ehrlich: Wenn Sie die Auskunft eines Rechtspflegers anzweifeln, was die Gebühren angeht, in einem Internetforum die Richtigkeit dieser Aussage verifizieren wollen, und der Antrag offenbar immer noch nicht auf dem Weg ist, dann läuft es nicht gut für Sie.
Einen entsprechenden Antrag, bei Gefahr der Aktenvernichtung oder Verjährung, hätte jeder Anwalt in die Wege geleitet; allein schon aus Haftungsgründen. Vorausgesetzt, die Angelegenheit ist nicht schon so gegen den Baum gefahren, dass das Mandat deswegen überhaupt angenommen würde. Das hätte ich mir bei der Vorgeschichte nämlich drei Mal überlegt...
Ganz ehrlich: Wenn Sie die Auskunft eines Rechtspflegers anzweifeln, was die Gebühren angeht, in einem Internetforum die Richtigkeit dieser Aussage verifizieren wollen, und der Antrag offenbar immer noch nicht auf dem Weg ist, dann läuft es nicht gut für Sie.
Einen entsprechenden Antrag, bei Gefahr der Aktenvernichtung oder Verjährung, hätte jeder Anwalt in die Wege geleitet; allein schon aus Haftungsgründen. Vorausgesetzt, die Angelegenheit ist nicht schon so gegen den Baum gefahren, dass das Mandat deswegen überhaupt angenommen würde. Das hätte ich mir bei der Vorgeschichte nämlich drei Mal überlegt...
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Ich finde es schade, das hier so viel spekuliert wird, was alles sein könnte - und was alles unterstellt wird.
Meine Fragen waren so einfach, dass jemand, der diese beantworten könnte, weniger Worte gebraucht hätte, die Fragen zu erklären als die Beantwortung der Fragen zu umgehen.
Und nein, der Anwalt konnte auch nicht helfen.
Und nein, ein Rechtspfleger war nicht zu sprechen.
Und nein, der Antrag wurde nicht nicht gestellt (ist also schon lange auf dem Weg, schon mehrere...), das steht auch oben schon.
Meine Fragen waren so einfach, dass jemand, der diese beantworten könnte, weniger Worte gebraucht hätte, die Fragen zu erklären als die Beantwortung der Fragen zu umgehen.
Und nein, der Anwalt konnte auch nicht helfen.
Und nein, ein Rechtspfleger war nicht zu sprechen.
Und nein, der Antrag wurde nicht nicht gestellt (ist also schon lange auf dem Weg, schon mehrere...), das steht auch oben schon.
Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
a.) Also, es wurde das Zwangsgeld angedrohnt und dieser Beschluss wurde zugestellt ?1) Wenn nun vom Verurteilten die Akteneinsicht erneut verweigert wurde - und ich ein erstes Zwangsgeld beantragt habe:
Muss ich dann nach erneuter Fristsetzung zur Akteneinsicht und erneut ergebnislos verstrichener Frist irgendwie noch aufs Gericht warten (dass das Gericht z.B. den vorherigen Bescheid auf Zwangsgeld zugestellt hat) oder kann ich bei Gericht gleich den nächsten Antrag auf Zwangsgeld einreichen?
b.) Und danach wurde die Akteneinsicht wiederum verweigert ?
Dann muss dem Gericht Mitteilung von b.) gemacht werden (am besten unter Angabe von Zeugen) und beantragt werden, gegen den Verurteilten ein Zwangsgeld zu verhängen. Das Zwangsgeld ist keine Art Entschädigung und wird nicht an den Antragsteller ausgezahlt.
Gruß Spezi
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Hi Spezi,
a1) Zwangsgelder werden laut ZPO nicht angedroht.
a2) Das Urteil (Beschluss) mit Vollstreckungsklausel wurde zugestellt.
b) Ja, Akteneinsicht wurde immer noch nicht gewährt
c) Ja, Zwangsgeld wurde auch schon beantragt
ABER wann darf man das nächste Zwangsgeld beantragen? Was muss (außer witere vergebliche Fristsetzung) noch alles vorher passiert sein?
Muss der Schuldner schon zur Zahlung des Zwangsgeldes verurteilt worden sein?
Muss das Zwangsgeld schon geflossen sein?
etc.
a1) Zwangsgelder werden laut ZPO nicht angedroht.
a2) Das Urteil (Beschluss) mit Vollstreckungsklausel wurde zugestellt.
b) Ja, Akteneinsicht wurde immer noch nicht gewährt
c) Ja, Zwangsgeld wurde auch schon beantragt
ABER wann darf man das nächste Zwangsgeld beantragen? Was muss (außer witere vergebliche Fristsetzung) noch alles vorher passiert sein?
Muss der Schuldner schon zur Zahlung des Zwangsgeldes verurteilt worden sein?
Muss das Zwangsgeld schon geflossen sein?
etc.
Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Um etwas vernünftig raten zu können muss man den Stand der Sache kennen.
Die letzte Aufzählung ist so völlig unverständlich.
Gibt es jetzt einen Gerichtsbeschluss in welchem den Beklagten „bei Meidung einer Geld oder Haftstrafe aufgegeben wurde, dem Kläger die beantragte Akteneinsicht zu gewähren“ oder wie genau lautet dieser Beschluss und wer hat ihn erlassen ?
Die letzte Aufzählung ist so völlig unverständlich.
Gibt es jetzt einen Gerichtsbeschluss in welchem den Beklagten „bei Meidung einer Geld oder Haftstrafe aufgegeben wurde, dem Kläger die beantragte Akteneinsicht zu gewähren“ oder wie genau lautet dieser Beschluss und wer hat ihn erlassen ?
Gruß Spezi
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Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Da werde ich mich mal schlau machen müssen. Dieser Beschluss sollte ergangen sein, wurde dem Kläger aber nicht zugestellt - es hieß, der verbleibt bei Gericht.
Re: Titel auf Akteneinsicht - dennoch Weigerung -> Wie weite
Unfug. Wer ist denn Kläger/Antragsteller ??Dieser Beschluss sollte ergangen sein, wurde dem Kläger aber nicht zugestellt - es hieß, der verbleibt bei Gericht.
Gruß Spezi