Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Etienne777
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Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Das Land Brandenburg hat über regionale Planungsgemeinschaften jeweils Teilregionalpläne erstellen lassen, die Windeignungsflächen (Positivflächen) ausweisen. Auf diese Weise soll die Bautätigkeit in Sachen neuer und bei den Anwohnern höchst ungeliebter Windräder gelenkt und auf bestimmte festgelegte Gebiete konzentriert werden. Die im Teilregionalplan nicht als Windeignungsflächen ausgewiesenen Gebiete sind Negativflächen, d. h., dort dürfen in aller Regel keine Windräder gebaut werden.

Welche Flächen Windeignungsflächen wurden, ist weniger eine Frage des Windes, vielmehr wurden als solche die Gebiete ausgewiesen, die nach Abzug nicht tauglicher Flächen (Flugverkehr, Verkehrsflächen, Naturschutzgebiete, Heimat geschützter Tierarten usw.) übrig blieben. Außerdem gilt im Land Brandenburg derzeit bei neuen Bauvorhaben von Windrädern ein Mindestabstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung. In der Regionalplanung wurde daher von der den Windrädern nächstgelegenen Wohnbebauung aus ein Zirkelschlag mit einem Radius von 1.000 m gemacht, nur was hinter dem Zirkelschlag liegt, kommt als Windeignungsfläche in Betracht.

Ein kleines Dorf hat bereits einen sogenannten Windpark vor der Haustür, die bisher größten dort betriebenen Anlagen sind 180 m hoch und teils nur 800 m von den ersten Wohnhäusern entfernt. Die Belastungen der Einwohner durch Lärm und Schattenschlag sind jetzt schon erheblich. Durch einen neuen Teilregionalplan wurde die Windeignungsfläche vor diesem Dorf ungefähr vervierfacht, die Einwohner laufen Sturm gegen den Bau weiterer Windräder vor ihrer Nase und haben eine Bürgerinitiative gegründet. Nichts desto trotz wurden inzwischen bereits vier Bauanträge für die Errichtung neuer Windräder gestellt, die bei Genehmigung zur Folge hätten, daß ab 800 m ab der Wohnbebauung neue 5,4 MW-Anlagen mit 250 Metern Höhe das kleine Dorf förmlich erschlagen.

Die Bügerinitiative hat festgestellt, daß der neue Teilregionalplan, der ggf. die rechtliche Grundlage des Neubaus sein würde, offenbar rechtlich fehlerhaft ist. So wurde unter anderem unter Verstoß gegen den festgelegten 1.000 m Mindestabstand eine Teilfläche als Windeignungsfläche ausgewiesen, die nur 800 m Abstand einhält. Auf dieser Fläche soll nun auch prompt eine solche Riesenanlage entstehen.

Der Landkreis nennt den Teilregionalplan ein faktisches "Gesetz" und behauptet, an diesem sei nicht zu rütteln. Der neue Teilregionalplan trat wohl im September 2018 in Kraft.

Welche Möglichkeiten bestünden für die Bürger, diesen Teilregionalplan anzufechten? Wäre das inzwischen womöglich gar verfristet? Könnte hilfsweise jede neu erteilte Baugenehmigung durch die Anwohner angefochten werden? Hätte das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, oder dürfte ein einmal genehmigtes Windrad dann trotzdem schon gebaut werden?
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MGH
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von MGH »

Ein Regionalplan ist erstmal etwas Ähnlliches wie ein gemeindeübergreifender Flächennutzungsplan und eine Maßnahme der Raumordnung. Er ist kein Bebauungsplan der automatisch Baurecht schafft, kann aber ein Ablehnungsgrund für Bauvorhaben im Außenbereich sein, wenn diese eben den Zielen der Raumordnung widersprechen.

Bei der Aufstellung der Regionalpläne werden die betroffenen Behörden und Kommunen angehört. Vermutlich wird er auch öffentlich ausgelegt, hab dazu aber auf die Schnelle nichts Verbindliches gefunden.
Man kann dagegen klagen (i. d. R. Normenkontrollverfahren), es kann aber sein, das man das Klagerecht verwirkt hat, wenn man im Auslegungsverfahren die betreffenden Einwände nicht gemacht hat.

Wie ist der 1000 m Abstand rechtlich gefestigt? Eine politische "Willenserklärung" die dann eben über den Regionalplan die Bindewirkung bekommt?
Auch wäre die Begründung des Plans zu prüfen, ob dort die Probleme / unterschiedlichen Abstände schlüssig begründet / abgewogen wurden.
Was hat die Betreffende Kommune (Gemeinde, Kreis) dazu mitgeteilt?

Gegen die Baugenehmigung können nur betroffene Nachbarn klagen. Im Regel-Baufall sind das ja nur die direkten Grundstücksnachbarn bzw im Bereich der Abstandsflächen. Ob die 1000 m Regelung als nachbarschützend festgelegt ist, weis ich nicht... insoweit schränkt dies die Klagemöglichkeit ein.
Etienne777
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Der 1.000m Mindestabstand wurde mit Wirkung ab dem 01.07.2009 durch einen Erlaß des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg verfügt.

Der Entwuf des Teilregionalplanes war in der Tat öffentlich ausgelegt, gegen den Entwurf gab es viele Tausend Einwendungen. Ob und inwieweit die Einwendungen berücksichtigt wurden, erfuhren die Einwender nicht. Meines Wissens nach wurde der Teilregionalplan aber mindestens dreimal überarbeitet, etwa wegen zwischenzeitlicher Rechtsänderungen oder der Einführung des Interimsverfahrens, mit dem die Immissionen anders bewertet werden.

Soweit man als Einwender nicht einmal eine Eingangsbestätigung von der Regionalplanungsgemeinschaft erhielt, wäre es im Regelfall dem Bürger nicht möglich zu belegen, daß er im Auslegungsverfahren die entsprechenden Einwendungen gemacht hat. Allein schon dieses sonderbare Gebaren, den Eingang nicht zu bestätigen, gibt zu denken.

Eine Begründung für die Verringerung des Mindestabstands ist dem Teilregionalplan nicht zu entnehmen. Er beschränkt sich durch eine kartographische Darstellung der Windeignungsgebiete, ohne im Detail darauf einzugehen, warum wo welcher Abstand gewählt wurde. Eine Überprüfung der Korrektheit der Ermessensausübung ist daher nicht möglich. Ich meine, allein dieser Umstand dürfte zur Rechtswidrigkeit des Planes führen.
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MGH
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von MGH »

Alleine durch den Umstand, das die Entscheidungsfindung und Begründung nicht im Internet veröffentlicht wurde, ergibt sich keine Unrechtmäßigkeit...

Ein Erlass ist kein Gesetz und keine Verordnung, somit nicht automatisch an den Bürger gerichtet. I.d.R. richtet sich solch ein Erlass an die für den Vollzug zuständigen Behörden...

Oft sind bei den Einwendungen (auch im Bebauungsplanverfahren) verschiedene Sachverhalte genannt (z. B. Eigentumsverhältnisse, persönliche Daten) die einer Veröffentlichung entgegenstehen. es müsste halt dann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen. Bei Bebauungsplänen in Bayern gilt nach BayVwVfG eine Rechtsmittelfrist von 1 Jahr, ich vermute mal, das hier ähnliche Grundlagen anzuwenden sind.
Ich empfehle dringend, einen Fachanwalt Verwaltungsrecht mit Erfahrung mit solchen Verfahren zu konsultieren. Es ist doch ein recht spezielles Rechtsgebiet.
Etienne777
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Es mag ja sein, daß ein Erlaß nur Innenwirkung hat, aber die hat er eben, er bindet dann die Regionalplanungsgemeinschaft. Gegen die Gebundenheit zu handeln, ist rechtswidrig. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Erlaß den Bürger bindet, denn um das Handeln des Bürgers geht es nicht.

Einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht habe ich derzeit noch in anderer Sache mandatiert und von dem dermaßen die Schnauze voll, das kann ich gar nicht ausdrücken. Die Vorschußrechnung kam zügig, zum Verfassen der beauftragen Klageschrift geringst denkbarer Komplexität brauchte er 5 Monate und vier Erinnerungen.

Vor 7 Wochen erhielt er den klaren Auftrag, eine vereinbarte Prozeßerklärung abzugeben, das wollte er "gleich in der kommenden Woche" erledigen. Ich habe danach bereits zweimal nachgefragt, aber die Prozeßerklärung hat er immer noch nicht geschrieben.

Vor fast drei Wochen sagte er, es sei eine Verfügung des VG gekommen, die ginge mir zusammen mit der noch zu schreibenden Prozeßerklärung postalisch zu. Bisher wieder nichts, ich weiß noch nicht einmal, was das VG denn nun verfügt hat. Telefonisch ist er nie erreichbar, eine Anwaltsgehilfin hat er nicht.

Da man nun aber keinen Cent des Geldes wiedersieht, wenn man dem das Mandat entzieht, muß ich dieses unsägliche Elend wohl oder übel erdulden bis das Verfahren beendet ist, da ich nicht gewillt bin, einem zweiten Anwalt nochmals für den selben Fall Geld in den Rachen zu werfen.
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Azik »

Etienne777 hat geschrieben:Es mag ja sein, daß ein Erlaß nur Innenwirkung hat, aber die hat er eben, er bindet dann die Regionalplanungsgemeinschaft. Gegen die Gebundenheit zu handeln, ist rechtswidrig. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Erlaß den Bürger bindet, denn um das Handeln des Bürgers geht es nicht.
Um einen Verwaltungsakt erfolgreich anfechten zu können muss man selbst in Rechten verletzt sein (§ 42 VwGO).
Alleine die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig bzw. gegen Verwaltungsvorschriften oder -erlasse erteilt worden ist, selbst wenn sie denn wahr und beweisbar wäre, genügt nicht.

Bei einem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift ist daher regelmäßig zunächst zu ermitteln, ob die Vorschrift dem Schutz konkreter Personen (z.B. Nachbarn) dient und ob man zu diesen Personenkreis gehört.
Dient die Vorschrift dagegen lediglich dem Allgmeinwohl (z.B. Umweltschutz) bzw. der gesamten Öffentlichkeit, so liegt keine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 42 VwGO vor, auch wenn man sich als Teil der Öffentlichkeit sieht.
Ich nehme an, dass bei einem ministeriellen Erlass mindestens das gleiche gilt, wenn ihm überhaupt drittschützende Wirkung zukommen kann.
Zuletzt geändert von Azik am 17.12.18, 20:34, insgesamt 1-mal geändert.
Azik
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Azik »

Etienne777 hat geschrieben: Könnte hilfsweise jede neu erteilte Baugenehmigung durch die Anwohner angefochten werden? Hätte das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, oder dürfte ein einmal genehmigtes Windrad dann trotzdem schon gebaut werden?
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen haben (grundsätzlich) keine aufschiebende Wirkung (§ 212a BauGB)
Etienne777
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Dient die Vorschrift dagegen lediglich dem Allgmeinwohl (z.B. Umweltschutz) bzw. der gesamten Öffentlichkeit, so liegt keine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 42 VwGO vor, auch wenn man sich als Teil der Öffentlichkeit sieht.
Demnach ist es von keiner praktischen Relevanz, wenn gegen geltende Vorschriften verstoßen wird? Wozu gibt es diese dann?
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MGH
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von MGH »

Es gibt in den meisten Gesetzen auch immer Regelungen, das unter bestimmten Umständen von einzelnen Vorschriften abgewichen werden kann, oder Ausnahmen möglich sind usw.
Oft kommt es nur darauf an, das die Abweichung sachgerecht begründet ist. Ohne hier nun alle Hintergründen zu kennen, ist es schwer dies zu beurteilen.

Wenn es hier z. B. schon früher nen Vorbescheid gab, so gilt der auch weiterhin, selbst wenn durch den Erlass jetzt strengere Regeln gelten.

Auch gibt es viiiieeeele Vorschriften, die z. B. nur formale Abläufe regeln. Ein Verstoß hiergegen hat aber oft keinen Einfluß auf das dann "sichtbare" Endergebnis. Manche führen dazu, das ein Verwaltungsakt unwirksam ist, bei anderen nicht.
Das alle hier zu erklären würde aber ein paar Semester Verwaltungsrecht umfassen.... daher der Verweis auf den Fachanwalt, der dann, zumindest wenn grundsätzlich Chancen bestehen, das Verfahren durchprüft.
Etienne777
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Ich fasse es wie folgt zusammen: Wie schon in der DDR, die überwiegend als Unrechtsstaat bezeichnet wird, kann Staat mit seinen Untertanen machen was er will. Entweder sind sie nicht klagebefugt, oder man errichtet ihnen so hohe Kostenhürden, daß sie die angesichts der meist geringen Erfolgsaussichten gar nicht erst nehmen.

Das läßt sich in vielen Fällen als roter Faden erkennen, wenn ein Bürger verkünden würde "Kaufe Ihren geklauten Schmuck, zahle gut", so wäre er wegen Anstiftung zu einer Straftat und Hehlerei dran. Macht das die Bundesrepublik Deutschland bei Steuer-CDs, wird nicht nur niemand dafür bestraft, nein, man setzt das sogar noch fort. Hält sich ein Bürger nicht an Gesetze, wird er regelmäßig dafür bestraft, verstößt eine deutsche Bundeskanzlerin gegen geltendes Recht in Sachen Schengenabkommen oder nationales Recht zur illegalen Einreise in vielen Tausend Fällen, lehnt die Justiz schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Es kommt in diesem sogenannten Rechtsstaat demnach nicht darauf an, was man macht, sondern wer es macht. Wie so etwas an den Juristischen Fakultäten als Recht vermittelt wird, würde mich interessieren.

Vielen Dank für die bisherigen Antworten. :D
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Azik »

Und so wird man vom Fragesteller zum Troll.
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Azik hat geschrieben:Und so wird man vom Fragesteller zum Troll.
So mag man es sehen, wenn man kein Verständnis für Enttäuschung aufzubringen vermag und Zweifel am derzeitigen Rechtssystem nicht zulassen will. Wir ehemaligen DDR-Bürger sind 1989 aufgestanden für Freiheit und wir wollten Gerechtigkeit, bekommen haben wir einen "Rechtsstaat". Kritisiert man nun, daß das Recht zumindest in manchen Fragen nach wie vor nur das Recht der Mächtigen im Lande ist, wird man als Troll stigmatisiert. Das so zu handhaben ist zweifellos auch wesentlich leichter, als auch nur einen der namhaft gemachten konkreten Kritikpunkte zu widerlegen.
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von MGH »

Asyl ist ein Grundrecht, das im Grundgesetz verankert ist, da ich ein internationales Abkommen nachrangig.
Zur Ermittlung von Straftätern (Steuerbetrügern) ist es manchmal auch sachgerecht, selbst Grauzonen zu nutzen.

Es gibt Fälle, bei denen es trotz Rechtsstaat zu ungleicher Behandlung kommt, genauso wie es Fälle gibt, die manch einer nicht als gerecht sieht.

Daran aber den gesamten Rechtsstaat anzuzweifeln, geht an der Sache vorbei... noch dazu, wenn man im Konkreten Fall nicht weiß, warum es hier zu ungleichen Abständen gekommen ist.
So wird die Diskussion unsachlich und ich bin somit raus...... *winke winke*
Etienne777
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von Etienne777 »

Für einen Armen kann es auch sachgerecht sein, seinen Bedarf über Ladendiebstähle und Raub zu decken. Ich denke, verboten und strafbar ist es dennoch.

Und was das in meinen Augen besonders von bestimmten Politikern überstrapazierte Grundrecht auf Asyl anbelangt, so setzt dieses nach meiner Kenntnis voraus, daß die konkrete Person politisch verfolgt und bedroht sein muß. Ein Krieg im Herkunftsland ist zweifellos tragisch, aber eben keine politische Verfolgung einer einzelnen Person. Auch Armut ist keine politische Verfolgung, sonst wäre mittlerweile ein Fünftel der Deutschen politisch verfolgt. Im übrigen sind all diese generösen Regelungen in einer Zeit geschaffen worden, als sich kein Mensch vorstellen konnte, zu welchen überwiegend wirtschaftlich motivierten Völkerwanderungen es einmal kommen würde.

Neu ist mir, daß man pauschal zu vermuten hat und vermuten darf, daß Heerscharen von Menschen die gern nach Deutschland einwandern möchten, allesamt Asyl begehren und daher sogar ohne gültige Papiere und ohne jede Identitätsfeststellung zügeweise einreisen dürfen. Das ist staatlich organisierte Schleppertätigkeit, aber vermutlich auch wieder so eine "Grauzone". Mit Zonen kennt sich Frau Merkel ja aus.
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ktown
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Re: Anfechtungsmöglichkeiten eines Teilregionalplanes

Beitrag von ktown »

Entweder wir kommen zum eigentlichen Thema zurück, oder der Beitrag wird ins Ausländerrecht oder in SC verschoben.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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