Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

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Mark Herzog
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Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Mark Herzog »

In einer WEG hat die Missachtung der Aufteilung von Sonder-und Gemeinschaftseigentum inzwischen einige Blüten getrieben. Da werden Möbelstücke ins Treppenhaus "ausgelagert" Wohnungseingangstüren mit Sonderschlössern versehen, Schaltkästen für Alarmanlagen im Treppenhaus montiert und wild Kabel dort selbst gezogen. Die Spitze der Missachtung stellen Manipulationen an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Kabelfernsehanlage und der Zentralheizung dar, insoweit in der Reihenschaltung ersterer einfach nachfolgende Wohnungen von der Versorgung gekappt wurden und eine von einem einzelnen Eigentümer initiierte Manipulation an letzterer zu einer Flutung des Heizungskellers führte.

Frage: Wenn in der Teilungserklärung dazu keine besondere Regelung getroffen ist, kann ein einzelner Eigentümer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Haus verlangen,- insbesondere, wenn es um "wild" und unfachmännisch auf Putz verlegte Kabel geht?
Tobis F
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

Mark Herzog hat geschrieben:Frage: Wenn in der Teilungserklärung dazu keine besondere Regelung getroffen ist, kann ein einzelner Eigentümer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Haus verlangen,- insbesondere, wenn es um "wild" und unfachmännisch auf Putz verlegte Kabel geht?
Verlangen kann jeder immer alles. Es kommt aber auf das wie an.

D.h. hier kann natürlich ein Eigentümer von der HV verlangen einen entsprechenden Antrag, der könnte z.B. "RÜCKBAU von ....." sein, auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu nehmen.
Sollte sich dort die erforderliche Mehrheit NICHT für diesen Antrag finden so kann man den Beschluss binnen 1 Monat ab Datum der Beschlussfassung anfechten. Was ein Gericht dann entscheidet ......
ktown
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von ktown »

Problem: Wenn jedoch die Mehrzahl Dreck am Stecken hat, dann wird sich zwangsläufig keine Mehrheit hierfür finden. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Mark Herzog
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Mark Herzog »

ktown hat geschrieben:Problem: Wenn jedoch die Mehrzahl Dreck am Stecken hat, dann wird sich zwangsläufig keine Mehrheit hierfür finden. :wink:
In der Tat: Alleine die Tatsache, dass an Wohnungseingangstüren Sonderschlösser angebracht wurden, ohne dazu zumindest eine Ausführungsnorm festzulegen, könnte zu diesem Problem führen. Die Frage, die ich mir stelle ist, ob ich als einzelner Eigentümer im Zweifel einen ANSPRUCH darauf habe, dass SÄMTLICHE Änderungen dieser Art zurückgebaut werden. Ich betrachte diese Option jetzt zunächst auch nur als strategische Einschätzung "meiner Karten". Soweit ich als Eigentümer eine solche Veränderung selbst auch zu verantworten habe, z.B. weil der Vorbesitzer lustig drauf los gebaut hat, bin ich mir darüber klar, dass ich ggf. diese Veränderungen ebenfalls auf meine Kosten zurückbauen muss.
Mark Herzog
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Mark Herzog »

Tobis F hat geschrieben: Sollte sich dort die erforderliche Mehrheit NICHT für diesen Antrag finden so kann man den Beschluss binnen 1 Monat ab Datum der Beschlussfassung anfechten. Was ein Gericht dann entscheidet ......
Brauche ich dafür tatsächlich einen Beschluss, um das zurückbauen zu lassen? Ist es nicht vielmehr so, dass die "Erbauer" einen sogar EINSTIMMIGEN Beschluss brauchen, um die beschriebenen Veränderungen überhaupt durchführen zu dürfen?
Tobis F
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

Mark Herzog hat geschrieben:Brauche ich dafür tatsächlich einen Beschluss, um das zurückbauen zu lassen? Ist es nicht vielmehr so, dass die "Erbauer" einen sogar EINSTIMMIGEN Beschluss brauchen, um die beschriebenen Veränderungen überhaupt durchführen zu dürfen?
Ja, im Prinzip braucht "der Erbauer" (sollte es sich um zustimmungspflichtige bauliche Veränderungen handeln) die Genehmigung aller betroffener (siehe WEG § 22 Abs. 1).
Aber einzig die WEG kann den Rückbau fordern, nicht Du als einzelner.
Verpflichteter
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo Mark,

Treppenhäuser :shock:
Als erstes werden individuelle Namensschilder angebracht,
Fußmatten vor die Tür,
Spione in die Tür,
Zusatzschlösser,
Weihnachtsdeko. usw.
Bilder an die Wand,
Blumen,
Schuhschränke,
die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Dazu wird sich die unterschiedlichste Rechtssprechung finden lassen.

Dort ( im Treppenhaus) wieder einen Anfangszustand herzustellen, wird nahezu unmöglich sein.
Also muss es auf der Eigentümerversammlung diskutiert werden.

Rückbau wird schwierig.
Es gibt einen Individualanspruch.
Besser wäre es die Gemeinschaft macht sich die Sache zu eigen.
Dann gibt es noch Fristen.

Ein Hilfsmittel wäre: "....wie ihr mir, so ich euch...."
Also mal über den Flohmarkt laufen und ein paar hübsche Scheußlichkeiten kaufen. Schuhbänkchen mit alten stinkenden Schuhen usw.

Wenn sich dann alle aufregen, kann man sich kompromissbreit zeigen.

Pech nur wenn das der endgültige Dammbruch ist.

Da hilft dann nur noch umziehen.

MfG
uwe
Tobis F
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

Verpflichteter hat geschrieben:Es gibt einen Individualanspruch.
Gibt es hierzu Urteile oder vorher leitest Du diesen ab?
Tobis F
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

Verpflichteter hat geschrieben:Bitte schööön,

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 11858.html

MfG
uwe
Interessant, aber ......
Davon abgesehen das gleich das erste Urteil, LG Ffm 2-13 S 98/17 (dort ging es darum das in einem Laden auf ein mal ein Eiscafe betrieben wurde) wohl kaum auf den aktuellen Fall übertragbar ist, sagt bereits das überübernächste Urteil (LG München I, Urteil v. 15.11.2017, 1 S 1978/16 WEG) genau das Gegenteil. Oder lese ich das Urteil vom LG München falsch?
Auch das vorletzte Urteil auf der verlinkten Seite, AG Bremen Urteil v. 31.3.2017 29 C 10/17, sieht hier lediglich die Gemeinschaft als prozessführungsbefugt.
Verpflichteter
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

das war die erstbeste Fundstelle ggf. weiter suchen.

MfG
uwe
Zafilutsche
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Zafilutsche »

Ich frage mich so, was der Verwalter denn so macht?
Was gibt die Hausordnung denn her?
Die Elektrik ist so abgenommen? Ist der Versicherungsschutz/Brandschutz Gewährleistet?
Tobis F
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von Tobis F »

Zafilutsche hat geschrieben:Ich frage mich so, was der Verwalter denn so macht?
Was soll der Verwalter machen? Er hat hier, so lange die WEG ihn nicht durch Beschluss beauftragt .... zu unternehmen, überhaupt nichts zu sagen oder zu tun.

Zafilutsche hat geschrieben:Was gibt die Hausordnung denn her?
Soll der Eigentümer x jetzt klagen weil y die Hausordnung nicht einhält?
Auch hier ist, wenn überhaupt, die WEG in der Pflicht - und der Verwalter auch erst nach entsprechender Beschlussfassung durch die WEG.
ktown
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Re: Anspruch als Eigentümer in einer Gemeinschaft

Beitrag von ktown »

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche kann jeder Miteigentümer in eigener Person geltend machen. Sie sind nicht Teil der gemeinschaftlichen Verwaltung, so dass auch nicht der Verwalter zuständig ist (OLG München ZR 2005, 734). Die Wohnungseigentümer können aber beschließen, die Gemeinschaft und damit den Verwalter zu ermächtigen, im Namen der Gemeinschaft gegen den Bauherrn vorzugehen.

Hier noch was zum lesen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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